BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247247 47, 48a a) Die Regelung in 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. b) Sie verst366337t auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch344ftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - NotZ 16/09 - OLG K366ln wegen Erl366schen des Notaramtes - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie den Notar Justizrat Dr. Bauer und die Notarin Dr. Brose-Preu337 auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. August 2009 - 2 X (Not) 8/09 - wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 10. September 1979 f374r die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt. Mit dem Ablauf des 31. M344rz 2009 vollendete er das 70. Lebensjahr. 1 - 3 - 2 Er begehrt die Feststellung, dass sein Amt nicht gem344337 247247 47 Nr. 1, 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) mit Ende dieses Monats durch Erreichen der Altersgrenze erloschen ist. Er vertritt die Auffas-sung, die in 247 48a BNotO festgelegte Altersgrenze versto337e gegen seine verfassungsm344337igen Rechte und sei mit dem der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch344ftigung und Beruf (ABl. EG L 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) zu entnehmenden Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters nicht zu vereinbaren. Seinen darauf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist unbegr374ndet, weil in der durch das Gesetz zur 304n-derung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanw344lte vom 29. Ja-nuar 1991 (BGBl. I 150) eingef374hrten Bestimmung des 247 48a BNotO die Altersgrenze f374r die Aus374bung des Notarberufs auf das Ende des Mo-nats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet, festgelegt ist. Mit Erreichen dieses H366chstalters scheidet der Notar kraft Gesetzes (247 47 Nr. 1 BNotO) aus seinem Amt, ohne dass es dazu eines gesonderten Vollzugsaktes bedarf. 5 - 4 - 6 1. Diese Regelung, durch die der Notar seine ihm nach der Bun-desnotarordnung bis dahin zugewiesene Stellung als Tr344ger eines 366ffent-lichen Amtes verliert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerfG DNotZ 1993, 260 ff.; best344tigend NJW 2008, 1212 Tz. 15; zu der in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmten Altersgrenze f374r die erstmalige Bestellung zum Notar vgl. Senat in BGHZ 174, 273 Tz. 16 ff.; Beschluss vom 14. Dezem-ber 1992 - NotZ 53/92 - BGHR BNotO [n.F.] 247 6 Abs. 1 Satz 2 - Alters-grenze 1). a) Die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren f374r die Aus374bung des Notarberufs beschr344nkt die Berufswahlfreiheit, denn 374ber einen Verbleib im Amt und damit eine Fortsetzung seiner T344tigkeit kann der Notar nicht frei entscheiden. Die Vorschriften der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO kommen daher einer subjektiven Zulassungsbeschr344nkung gleich ( BVerfG DNotZ 1993 aaO 261; NJW 2008 aaO Tz. 13; BVerfGE 1, 264 , 274 f.; 9, 338, 344 ff.; 64, 72, 82). 7 b) Diese wird indes den strengen verfassungsm344337igen Anforde-rungen gerecht, wie sie sich aus Art. 12 Abs. 1 GG f374r Einschr344nkungen der Berufswahlfreiheit ergeben. Das Regelungsziel der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO besteht vorrangig darin, im Interesse einer funktionst374chtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur (vgl. 247 4 Satz 2 BNotO) in-nerhalb des Notarberufs zu erreichen. Rechtsuchenden, die auf dem Ge-biet der vorsorgenden Rechtspflege auf die Inanspruchnahme notarieller Leistungen ( 247 1 BNotO ) angewiesen sind, sollen Notare unterschiedli-chen Lebensalters zur Verf374gung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer Amtsgesch344fte auf allen Gebieten des Notariats 374ber ein Min-destma337 an Berufserfahrung verf374gen. Das ist nur gew344hrleistet, wenn 8 - 5 - hinreichend Stellen f374r alle Altersgruppen vorhanden sind. Die Zulas-sungspraxis muss somit Bed374rfnisgesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 73, 280 , 293). Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen wer-den d374rfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Ma337 an fi-nanzieller Unabh344ngigkeit gew344hrleisten, dass er sich n366tigenfalls wirt-schaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67, 348, 351; 73, 54, 57; Senatsbeschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949). c) Daher ist es zwingend geboten, dass lebens344ltere Notare die von ihnen eingenommenen Stellen mit Erreichen der H366chstaltersgrenze f374r lebensj374ngere Amtsinhaber freimachen. Denn j374ngere Berufsbewer-ber k366nnen nur auf diesem Wege bei der Besetzung von Notarstellen Be-r374cksichtigung finden. Will der Gesetzgeber erreichen, dass die Alters-struktur harmonisiert und auch durch j374ngere Notare mitgepr344gt wird, muss er Vorkehrungen treffen, damit diese in altersbedingt frei werdende Notarstellen nachr374cken k366nnen. Anderenfalls best374nde die Gefahr einer 334beralterung der Amtsinhaber, der allein durch eine feste Altersgrenze verl344sslich vorgebeugt werden kann. Denn Rechtsuchende k366nnten sich sonst in zunehmendem Ma337e nur noch an lebens344ltere Notare wenden, deren Berufserfahrung zudem geringer sein k366nnte, weil sie durch das fehlende altersbedingte Ausscheiden der bereits amtierenden Notare ih-rerseits entsprechend sp344ter zum Notar bestellt worden sind. Das w374rde die Funktionsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege und die in 247 4 BNotO gegen374ber der Allgemeinheit statuierte Pflicht gef344hrden, Notare nach den Bed374rfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen. Die Regelung in den 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO dient damit einem Gemein-schaftsgut von besonderem Gewicht, das Einschr344nkungen auch in der 9 - 6 - Freiheit der Berufswahl rechtfertigt. Dem Gesetzgeber ist in Umsetzung dieses legitimen Gemeinwohlgrundes ein weiter Gestaltungsspielraum er366ffnet, der durch die Festlegung von Altersgrenzen nicht 374berschritten wird (vgl. BVerfGE 103, 172, 185 = NJW 2001, 1779 juris Tz. 41, 43, 64 ff. zur Altersgrenze bei der Zulassung vertrags344rztlicher Versorgung). d) Die Einf374hrung eines H366chstalters f374r amtierende Notare von 70 Jahren, das deutlich 374ber der allgemeinen (Renten-)Altersgrenze von derzeit 65 bzw. 67 Jahren liegt, erweist sich zudem als verh344ltnism344337ig. Der Gesetzgeber hat f374r die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Ja-nuar 1991 amtierenden Anwaltsnotare - so auch f374r den Antragsteller - in Artikel 3 eine 334bergangsregelung geschaffen. Diese erm366glichte es je-dem damals bestellten Notar, der das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte, f374r weitere 12 Jahre im Amt zu bleiben. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Amtst344tigkeit von nochmals 12 Jahren ge-n374gte, um die im Hinblick auf die Amts374bernahme get344tigten Investitio-nen zu erwirtschaften und eine Umstellung der f374r das Alter in Aussicht genommenen Vorsorge vorzunehmen. 10 e) Auch sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere gestattet Art. 33 Abs. 5 GG die Festsetzung von Alters-grenzen f374r die Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes (vgl. BVerfGE 71, 255 , 268, 270). Das in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geregelte verfassungsrechtliche Gleichheitsprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Aus den bereits angef374hrten Gr374nden wird die Benachteiligung von Notaren aufgrund ihres Alters gegen374ber anderen Angeh366rigen ihrer Berufsgrup-pe durch sachliche Gr374nde gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber die Vollendung des 70. Lebensjahres als (absolute) Grenze gew344hlt hat, hat 11 - 7 - er zudem von seiner Befugnis zur Typisierung in zul344ssiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 103, 172, 194). f) Schlie337lich hindert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (247247 1, 24 AGG) die Anwendung der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO nicht. Als einfaches Bundesgesetz steht es mit der Bundesnotarordnung in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Dabei erweisen sich die Vor-schriften der Bundesnotarordnung 374ber das Erl366schen des Notaramtes als spezieller und sind damit gegen374ber den 247247 1, 24 AGG vorrangig (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 15 zu den Voraussetzungen f374r die Bestellung zum Notar gem344337 247247 5 ff. BNotO). 12 2. Die Regelung in 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO ist 374berdies nicht we-gen Versto337es gegen das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskri-minierung aufgrund des Alters unwirksam. 13 a) Diese Richtlinie ist auf den Zugang zum selbst344ndigen Notariat nicht anwendbar (vgl. bereits Senat in BGHZ 174 aaO Tz. 25 ff.), weil die Zust344ndigkeit f374r das Berufsrecht der Notare nicht auf die Gemeinschaft 374bertragen ist. 14 (1) Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, dass sie "f374r alle Personen in 366ffentlichen und privaten Bereichen, einschlie337lich 366f-fentlicher Stellen 205 in Bezug auf die Bedingungen - einschlie337lich Aus-wahlkriterien und Einstellungsbedingungen - f374r den Zugang zu unselb-st344ndiger und selbst344ndiger Erwerbst344tigkeit" gilt. Dies legt jedoch nur auf erste Sicht ihre Anwendbarkeit auch f374r den Zugang zum selbst344ndi-gen Notariat nahe. Denn die Richtlinie beansprucht nach der einleiten-den Formulierung ihres Art. 3 Abs. 1 nur "im Rahmen der auf die Ge- 15 - 8 - meinschaft 374bertragenen Zust344ndigkeiten" Geltung (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 - Age Concern England Rn. 24 und vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Domnica Petersen - NJW 2010, 587, 588 Rn. 32). Dies greift die in Art. 13 Abs. 1 EGV enthaltene Beschr344nkung der Zust344ndigkeit des Rates f374r Vorkehrungen gegen Diskriminierungen auf. Diese Einschr344nkung bedeutet, dass keine umfassende Zust344ndig-keit des Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung besteht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der Einzelerm344chtigung (Art. 5 EGV) bereits auf die Gemeinschaft 374bertragenen Rechtsetzungskompe-tenzen handeln darf (BGHZ 174 aaO). (2) Als Kompetenznorm f374r die hier in Rede stehende Richtlinie kommt allein Art. 137 EGV in Betracht, der indes ausschlie337lich Rege-lungen 374ber arbeitsrechtliche Verh344ltnisse betrifft. Auch soweit in Art. 137 EGV einzelne weiter gefasste Tatbest344nde enthalten sind - insbesondere in Abs. 1 lit. b f374r die Arbeitsbedingungen, zu denen grunds344tzlich auch der Schutz vor Diskriminierung z344hlt -, l344sst sich hieraus eine Zust344ndigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des Zugangs zu selbst344ndigen T344tigkeiten, insbesondere zum "freien" Notariat, nicht herleiten. 16 aa) Der Notar ist unabh344ngiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Seine Hauptaufgabe besteht in der Beurkundung von Rechtsvorg344ngen ( 247 1 BNotO ), also in der Aus-374bung freiwilliger Gerichtsbarkeit. Daneben ist ihm eine Anzahl anderer Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege 374bertragen. Dazu geh366ren beispielsweise die Aufnahme eidesstattlicher Versiche-rungen (247 22 Abs. 2 BNotO), die freiwillige Versteigerung insbesondere von Grundst374cken (247 20 Abs. 3 BNotO) und gem344337 landesrechtlicher Zu- 17 - 9 - st344ndigkeitsregelung Aufgaben auf dem Gebiete des Nachlasswesens (vgl. 247 20 Abs. 4 BNotO). Es bedarf keiner n344heren Begr374ndung, dass "Rechtspflege" und "freiwillige Gerichtsbarkeit" origin344re Staatsaufgaben sind. Der Notar nimmt, soweit er diese T344tigkeiten ausf374hrt, daher staat-liche Funktionen wahr (vgl. BVerfGE 17, 371, 377 f.); die Vorschrift des 247 1 BNotO bezeichnet ihn mit Recht als "Tr344ger eines 366ffentlichen Am-tes". bb) Dem entspricht die rechtliche Ausgestaltung seines Amtsver-h344ltnisses. Ihm sind ein Amtsbezirk ( 247 11 BNotO ) und ein Amtssitz (247 10 BNotO) zugewiesen. Er f374hrt ein Amtssiegel (247 2 BNotO), leistet einen Amtseid (247 13 BNotO) und darf grunds344tzlich nicht zugleich Inhaber ei-nes besoldeten Amtes sein (247 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Seine Amtsgewalt gew344hrt ihm das Recht, ohne Zwischenschaltung anderer staatlicher Stellen seine Kostenrechnungen selbst f374r vollstreckbar zu erkl344ren und beitreiben zu lassen ( 247 155 KostO ). Seine besondere Stellung zeigt sich auch in der Haftung f374r Pflichtverletzungen. Er haftet nicht aus Vertrag wie der Rechtsanwalt, sondern entsprechend 247 839 BGB aus Amts-pflichtverletzung, wenn auch die Staatshaftung - anders als beim Beam-ten - f374r ihn nicht eintritt (247 19 BNotO). 18 cc) Der Notar f344llt somit ersichtlich nicht unter den Arbeitnehmer-begriff, wie ihn Art. 137 EGV zugrunde legt. Zwar wird dieser von den verschiedenen Normen des europ344ischen Prim344r- und Sekund344rrechts nicht ausdr374cklich definiert und ist 374berdies autonom zu bestimmen, so dass er nicht notwendig mit dem Arbeitnehmerbegriff des nationalen Rechts 374bereinstimmen muss. Dennoch ist zentrales, auch f374r Art. 137 EGV ma337gebliches (organisatorisches) Kriterium, dass der Arbeitnehmer eine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt, er mithin w344hrend einer 19 - 10 - festgelegten Arbeitszeit den Weisungen eines anderen - seines Arbeit-gebers - unterliegt (Schwarze/Rebhahn/Reiner, EU-Kommentar 2. Aufl. Art. 137 EGV Rn. 4 ff., 14). Daran fehlt es f374r das Berufsrecht der Notare, auch wenn 366ffent-lich-rechtliche Dienstverh344ltnisse von Art. 137 EGV nicht grunds344tzlich ausgenommen sind (Schwarze/Rebhahn/Reiner aaO Rn. 11) und der Be-ruf des Notars sowohl nach der Eigenart der ihm 374bertragenen Aufgaben wie nach der positiven Ausgestaltung seines Berufsrechts dem 366ffentli-chen Dienst sehr nahe ger374ckt ist (BVerfGE aaO 379). Der Notar unter-steht zwar der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung (247 92 BNotO). Diese umfasst indes nur turnusm344337ige Gesch344ftspr374fungen oder diesen vergleichbare Ma337nahmen (247 93 Abs. 1 BNotO), die die allgemeine Amtsaus374bung und ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, mit denen aber kein Einfluss auf konkrete Amtsgesch344fte genommen werden kann. Dadurch w344re die Unabh344ngig-keit und Unparteilichkeit des Notars gef344hrdet, die das Gesetz f374r seine Amtsf374hrung ausdr374cklich vorsieht (247247 14 Abs. 2, 28 BNotO). 20 dd) Angesichts dieser besonderen, einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis 344hnlichen Stellung des Notars kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, dass Art. 44 Abs. 1 und 2 EGV den Rat erm344chtigen, Ma337nahmen zur Durchsetzung der Niederlassungsfreiheit zu treffen. Daraus folgt f374r das Berufsrecht der Notare ebenfalls keine "auf die Gemeinschaft 374bertragene Zust344ndigkeit" i.S. des Art. 13 Abs. 1 EGV. 21 - 11 - 22 b) Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein Versto337 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie) nicht vor. (1) Nach ihrem 14. Erw344gungsgrund ber374hrt die Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Regelungen 374ber die Festsetzung der Altersgrenzen f374r den Eintritt in den Ruhestand, denen die gesetzgeberische Festlegung einer H366chstgrenze f374r das altersbedingte Erl366schen des Notaramtes gleichzusetzen ist. Damit ist klargestellt, dass die Richtlinie die Mitglied-staaten nicht hindert, das jeweilige Alter - hier die Vollendung des 70. Lebensjahres - zu bestimmen, das f374r den Eintritt in den Ruhestand ma337geblich sein soll. Hingegen hat die Richtlinie Geltung f374r die nationa-len Ma337nahmen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter de-nen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 25; Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 44). 23 (2) Die Regelungen der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO sehen mit Errei-chen der Altersgrenze das Ausscheiden des Notars aus seinem Amt kraft Gesetzes vor. Sie wirken sich auf die Aus374bung seiner beruflichen T344tig-keit aus, weil sie seinen Verbleib im Amt hindern und damit seine weitere Teilnahme am aktiven Berufsleben beschr344nken. Eine solche nationale Bestimmung enth344lt somit Vorschriften 374ber die "Besch344ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie337lich der Entlassungsbedingungen" i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 27 f.). 24 - 12 - 25 (3) Nach dem 25. Erw344gungsgrund der Richtlinie stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein wesentliches Element zur Er-reichung der Ziele der besch344ftigungspolitischen Leitlinien und zur F366r-derung der Vielfalt im Bereich der Besch344ftigung dar. Ungleichbehand-lungen wegen des Alters k366nnen unter bestimmten Umst344nden jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein k366nnen. Es ist in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbe-handlung, die insbesondere durch rechtm344337ige Ziele im Bereich der Be-sch344ftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung ge-rechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist. Daran kn374pft Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie an. Rechtliche Re-gelungen der Mitgliedstaaten, die Ungleichbehandlungen wegen des Al-ters vorsehen, stellen danach keine unzul344ssige Diskriminierung dar, so-fern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere aus den Bereichen Be-sch344ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und beruflicher Bildung, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels ihrerseits angemessen und erforderlich sind. 26 (4) Bei der Wahl ihrer Mittel verf374gen die Mitgliedstaaten 374ber ei-nen weiten Wertungsspielraum. Seine Aussch366pfung darf lediglich nicht dazu f374hren, dass der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung we-gen des Alters ausgeh366hlt wird. Dies hat der Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften f374r den Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik ausdr374cklich ausgesprochen (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 "Mangold" - Slg. 2005 I-9981, 10037 Rn. 63; Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 68; Urteil 27 - 13 - vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 45; Schlussan-trag des Generalanwalts J341n Maz341k vom 15. Februar 2007 in der Sache C-411/05 - - Rn. 73 f.). Gleiches hat aber auch f374r sonstige Regelungsbereiche zu gelten. Die f374r die Anerkennung des wei-ten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Arbeits- und Sozial-politik ma337gebende Erw344gung, dass es in derart komplexen Fragestel-lungen nicht Sache des Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung des nati-onalen Gesetzgebers zu ersetzen (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 29), gilt f374r andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleicherma337en. (5) Hieran gemessen gen374gen die 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO den An-forderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Sie verfolgen zum einen das legitime Ziel der Sicherung einer funktionst374chtigen vorsor-genden Rechtspflege durch Wahrung einer geordneten Altersstruktur und verwirklichen - unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des Amtes des Notars - zum anderen ein rechtm344337iges Ziel im Bereich des Arbeits-marktes und der Besch344ftigungspolitik entsprechend dem 25. Erw344-gungsgrund der Richtlinie. Ein solches Ziel bestimmt sich in erster Linie danach, dass es - wie hier - im Allgemeininteresse steht und nicht von rein individuellen Beweggr374nden des Arbeitgebers getragen ist (EuGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 46). Da-her kommt es im gegebenen Fall nicht darauf an, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie eine Ungleichbehandlung aus anderen als sozialpolitischen Zielen, insbesondere aus den Bereichen der Besch344ftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung, 374berhaupt legitimieren kann (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 - (A) Rn. 58 vollst344ndig wiedergegeben bei juris). 28 - 14 - 29 (6) Die Regelung der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO dient ferner einem legitimen Ziel i.S. des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, weil sie darauf gerich-tet ist, hinsichtlich der Berufsgruppe der Notare die Berufschancen zwi-schen den Generationen zu verteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Domnica Petersen Rn. 65 ff.) Die unterschiedliche Be-handlung von Notaren, die ein bestimmtes Lebensalter bereits erreicht haben, und lebensj374ngeren Notaren ist dadurch gerechtfertigt, dass an-derenfalls f374r die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verf374gung stehenden Stellen (247 4 Satz 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der er-forderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gew344hrleistet w344re, dass lebens344ltere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen f374r lebensj374ngere Bewerber freimachen. Die Nachteile, die die mit Vollendung des 70. Lebensjahres vom Erl366schen ihres Amtes betroffenen Notare durch die Altersgrenze erfahren, sind gegen374ber der dadurch bewirkten Wah-rung der Belange einer vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer geordneten Altersstruktur, angemessen und erforderlich i.S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Zugleich wird den Interessen der lebensj374ngeren Anw344rter auf das Notaramt - besch344ftigungspoli-tisch - dadurch Rechnung getragen, dass ihnen mit der gleichen Plan-barkeit und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive er366ffnet ist, den von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung ei-nen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen ange-messener Zeit aus374ben zu k366nnen. (7) Die Regelung betrifft schlie337lich nicht, was der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in dem "Mangold-Urteil" (aaO Rn. 65) in Bezug auf 247 14 Abs. 3 des Gesetzes 374ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr344ge und zur 304nderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Be-stimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) beanstandet hat, 30 - 15 - einen allein durch sein Lebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem ohne Ber374cksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsmarkts Benachteiligungen auferlegt werden. Vielmehr regeln die Bestimmungen den Zugang zu einem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt (vgl. insbesondere 247 5, 247 6 Abs. 2 und 247 7 BNotO), so dass nur ein kleiner, auch durch inhaltliche Kriterien abge-grenzter Personenkreis von der Regelung betroffen ist. Zudem tr344gt die-se gerade den spezifischen Anforderungen des Berufs Rechnung. Damit erf374llen die 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO - ebenso wie 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNo-tO (BGHZ 174 aaO Tz. 30) - die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie ge-forderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels, der ob-jektiven Veranlassung sowie der Angemessenheit und der Erforderlich-keit der mitgliedstaatlichen Regelung. c) Ein Versto337 der 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, das der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften als allgemeinen Grundsatz des Gemein-schaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO S. I-10040 Rn. 75) zum ungeschriebenen Prim344rrecht z344hlt, scheidet gleichfalls aus. Ist n344mlich, wie hier, eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie durch sachliche Erw344gungen legitimiert und verh344ltnism344337ig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminie-rungsverbot versto337en (vgl. f374r die Parallelit344t der Ma337st344be EuGH, Ur-teil vom 22. November 2005 aaO S. I-10040 Rn. 75 f.; BGHZ 174 aaO Tz. 32). 31 d) Zur Kl344rung der Fragen, ob die Richtlinie die Regelungen des Berufsrechts f374r Notare erfasst bzw. die 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO eine nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssige Ungleichbehandlung wegen 32 - 16 - des Lebensalters beinhalten oder gegen das allgemeine gemeinschafts-rechtliche Diskriminierungsverbot versto337en, ist entgegen der Auffas-sung des Antragstellers eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften nicht erforderlich. (1) Zwar ist der Senat gem344337 Art. 234 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 lit. b EGV als innerstaatlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grund-s344tzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuho-len, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztin-stanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entf344llt jedoch dann, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige An-wendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Okto-ber 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33 und st344ndig). Das innerstaatliche Gericht darf davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon 374berzeugt ist, dass auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten und den Ge-richtshof die gleiche Gewissheit best374nde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 aaO S. 3430 Rn. 16). 33 (2) Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, haben die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Ge-richtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft Ber374cksichtigung zu finden (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO). Weiterhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und sei- 34 - 17 - nes Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (z.B.: Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Christine Stix-Hackl in der Rechts-sache C-495/03 Slg. 2005 I-8151, 8174 Rn. 82). Ob nach Ma337gabe die-ser Kriterien die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart of-fenkundig ist und keinem vern374nftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften verzicht-bar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts 374berlassen (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO S. I-8207 f. Rn. 37; Urteil vom 5. M344rz 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 50). (3) Unter Beachtung dieser hohen H374rden ist es zur 334berzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vern374nftigen Zweifel, dass die in 247247 47 Nr. 1, 48a BNotO bestimmte Altersgrenze nicht dem Anwen-dungsbereich der Richtlinie unterf344llt, jedenfalls aber eine gem344337 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssige Ungleichbehandlung darstellt. Die f374r die-se Beurteilung ma337geblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof gekl344rt und liegen im 334brigen auf der Hand. 35 aa) F374r die Frage, ob die Richtlinie f374r das Berufsrecht der Notare Geltung hat, verweist der Senat auf seine obigen Ausf374hrungen. 36 bb) Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie enth344lt unbestimmte Rechtsbegriffe ("legitimes Ziel" und "angemessen"), die dem nationalen Gericht einen Beurteilungsspielraum er366ffnen (BGHZ 174 aaO Rn. 36). Dies hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in der "Mangold-Entschei-dung" (aaO S. I-10037 Rn. 63) bezogen auf die Arbeits- und Sozialpolitik best344tigt (so auch Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO). Zugleich steht auf-grund dieser Entscheidung fest, dass der mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der 37 - 18 - Richtlinie er366ffnete Beurteilungsspielraum dem einzelnen Mitgliedstaat zusteht (aaO), wie auch die Bezugnahme auf den "Rahmen des nationa-len Rechts" in der Vorschrift und das Subsidiarit344tsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) nahe legen. Dass dieser Bewertungsspielraum auch f374r andere Bereiche gelten muss, jedenfalls f374r solche, hinsichtlich derer - wie beim Zugang zum Notariat - keine sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rege-lungen bestehen, kann keinem vern374nftigen Zweifel unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Domnica Petersen Rn. 73). cc) Hieraus folgt weiter, dass bei der Pr374fung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine "punktgenaue" Auslegung derselben notwendig ist, bei der es in der Re-gel schwierig sein wird, zu einem v366llig eindeutigen Resultat zu gelan-gen. Vielmehr ist lediglich zu pr374fen, ob der mitgliedstaatliche Gesetzge-ber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum 374berschritten hat. Der daf374r anzulegende Ma337stab (vgl. Vorlagebeschluss des BAG vom 17. Ju-ni 2009 aaO Rn. 64) kann hier offen bleiben. Die vom Antragsteller be-anstandete Altersgrenze ist keine offensichtlich unverh344ltnism344337ige nati-onale Ma337nahme (vgl. BGHZ 174 aaO Rn. 37). Sie hielte aber auch ei-ner strengeren Verh344ltnism344337igkeitspr374fung stand (dazu BAG aaO; EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 "Mangold" - Slg. 2005 I-9981, 10037 Rn. 65). Der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit ist selbst unter der Voraussetzung gewahrt, dass bei Ausnahmen von einem Indi-vidualrecht die Erfordernisse des Diskriminierungsverbotes soweit wie m366glich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden m374ssen; das ist bei einer Altersgrenze von (erst) 70 Jahren wiederum ersichtlich der Fall. 38 - 19 - 39 dd) Ebenso ist offenkundig, dass das allgemeine gemeinschafts-rechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleich-behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssig ist. Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 03.08.2009 - 2 X (Not) 8/09 -
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