BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/99 vom 20. März 2000 in der Disziplinarsache gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doyé am 20. März 2000 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Notars e - nats des Kammergerichts vom 15. September 1999 wird als u n - zulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Die Präsidentin des Kammergerichts hat gegen den Notar durch Disziplinarverfügungen vom 7. Juli 1998 und 18. November 1998 Verweise ausgesprochen und Geldbußen verhängt. Seine hiergegen gerichteten B e - schwerden hat die Senatsverwaltung für Justiz durch Bescheide vom 24. Oktober 1998 und 22. April 1999 zurückgewiesen. Die Anträge des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Beschwerde hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, da der Notar es versäumt habe, seine Anträge inne r - halb der Monatsfrist (§ 96 BNotO, § 33 Abs. 3 Satz 2 LDO) zu begründen. Hi n - sichtlich der Disziplinarverfügung vom 7. Juli 1998 sei die unter dem 15. September 1998 verfaßte Begründung erst am 4. Juni 1999 und somit verspätet eingegangen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Notars, die B e - gründung sei am 15. September 1998 - somit rechtzeitig - in den Hausbriefkasten der - 3 - Senatsverwaltung für Justiz eingeworfen worden, gebe es nicht, ein Beweis für diese Behauptung sei nicht angetreten. Der hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom 18. November 1998 innerhalb der Begründungsfrist am 25. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht als eine (ordnungsgemäße) Begründung gelten, da sein Inhalt weder einen nachvollziehbaren Angriff gegen die in der Disziplinarverfügung getroffenen Feststellungen noch das Ziel seines Vorbringens mit genügender Klarheit erkennen lasse. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß bietet der Notar Beweis für die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes vom 15. September 1998 an und legt dar, warum der Schriftsatz vom 25. Mai 1999 den Anforderungen an eine ordnung s - gemäße Begründung genüge. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Gemäß § 105 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 79 Abs. 1 BDO sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung nicht anfechtbar (Sen. in st. Rspr., vgl. u.a. den ebenfalls auf eine Beschwerde des Notars ergangenen Beschluß vom 16. März - 4 - 1999 - NotSt (B) 1/99; zuletzt Beschluß vom 29. November 1999 - NotSt (B) 4/99 m.w. Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt). Anderes würde nur bei Versagung von J u - stizgewährung gelten, wenn also das Kammergericht etwa seine Zuständigkeit in Di s - ziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen hätte (S e - natsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotSt (B) 1/62, DNotZ 1963, 360; Senatsb e - schluß vom 29. November 1999 aaO m.w.Nachw.). Das Kammergericht hat jedoch die Anträge nicht als generell unstatthaft zurückgewiesen, sondern weil es sie aus konkreten Gründen als nicht oder nicht rechtzeitig begründet angesehen hat. Rinne Tropf Wahl Lintz Doyé
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