BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/01 vom 3. Dezember 2001 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10 a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geei g - neten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein. b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Vorau s - setzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftl i - chen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein. - 2 - c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muû der Rechtsanwalt, der die rtliche Wartezeit noch nicht erfllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2001- NotZ 17/01 - OLG Kln - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der B e - schluû des Senats fr Notarsachen des Oberlandesgerichts Kln vom 5. Juni 2001 und der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2000 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in Drensteinfurt zu bestellen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die notwendigen auûergerichtl i - chen Auslagen zu erstatten. Auûergerichtliche Auslagen der we i - teren Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschftswert wird fr beide Rechtszge auf 100.000 DM festgesetzt. Grnde: - 4 - I. Der Antragsgegner schrieb am 15. Mai 1999 eine Anwaltsnotarstelle mit dem Amtssitz in D. im Amtsgerichtsbezirk A. aus. Um die Stelle bewarben sich der Antragsteller und die weitere Beteiligte. Die weitere Beteiligte war seit 1995 beim Amtsgericht H. und beim Landgericht Do. zugelassen. Sie war Mitglied einer Anwaltssoziett, die ihre Kanzlei in H. unterhielt. Auf ihren Antrag vom 24. Februar 1999 wurde die weitere Beteiligte unter Verzicht auf ihre bisher i - gen Zulassungen beim Amtsgericht A. und beim Landgericht M. zugelassen. Ihre Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht A. zugelassenen Rechtsa n - wlte erfolgte am 25. Mai 1999, die Eintragung in die Liste der beim Landg e - richt Do. zugelassenen Anwlte kurz darauf. Der Antragsgegner teilte dem A n - tragsteller am 4. Juli 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu bertragen. Vorgesehen hierfr ist die weitere Beteiligte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb o h - ne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Antr - ge, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise ber seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 5 - II. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache Erfolg. Fr den Antragsgegner bestand rechtlich keine Mglichkeit, bei der weiteren Beteiligten von der Einhaltung der rtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) abzusehen. Da kein weiterer B e - werber zur Verfgung steht - die Ablehnung des dritten Bewerbers D., der ebenfalls die Wartezeit nicht erfllt hatte, ist unangefochten geblieben -, ist der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in D. zu bestellen. Der Antragsteller ist persnlich und fachlich geeignet und erfllt die gesetzlichen Wartezeiten, § 6 Abs. 2 N r. 1 (allgemeine Wartezeit) sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO. 1. In der Regel soll ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden, wenn er die rtliche Wartezeit erfllt hat, mithin seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk hauptberu f - lich als Rechtsanwalt ttig ist. Da das Gesetz indessen die Einhaltung der Wartezeit nur zur Regelvoraussetzung macht, kann in besonders begrndeten Fllen bei einem Bewerber auch von deren Einhaltung abgesehen werden. Ob deshalb in besonderen Ausnahmefllen ein vollstndiger Verzicht auf die Ei n - haltung der rtlichen Wartezeit rechtlich mglich ist (offen gelassen im Senat s - beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 1/97), ist hier ebensowenig zu entsche i - den wie die Frage, ob ein derartiger Verzicht jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Wartezeit, wie das Oberlandesgericht dies im vorliegenden Fall feststellt, "gegen Null tendiert". - 6 - 2. Dem der Landesjustizverwaltung eingerumten Ermessen (Senat s - beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, LM BNotO § 6 Nr. 25), von der Erfllung der rtlichen Wartezeit abzusehen, sind indessen, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung hervorhebt, enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der rtlichen Wartezeit, nicht erfllt, ist auf seltene Ausnahmeflle beschrnkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz auûergewhnlichen Sac h - verhalts die Abkrzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgrnden oder aus Bedarfsgrnden zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37 fr beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1). Die Grnde der Ermessensbindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmever- hltnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten fr beide Wartezeiten gleichermaûen. a) Bedrfnisgrnde (vgl. Senatsbesc hl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, aaO) liegen nicht vor, denn in der Person des Antragstellers steht ein pers n - lich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfgung. Ein ffentliches Intere s - se, von der Einhaltung der rtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdings auch in der Bestenauslese liegen, denn umfassender Auswahlmaûstab fr das Notariat ist die persnliche und fachliche Eignung (Senat, BGHZ 124, 327). Allerdings kann nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerber sei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis der rtlichen Wartezeit a b - gesehen werden. Denn das Regelerfordernis der Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert. Wrde schon die bessere Eignung als solche gengen, von dem Erfordernis abzusehen, - 7 - verlre es seine eigenstndige Bedeutung. Die Bevorzugung des fachlich be s - ser Geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfllenden Bewerbers muû aufgrund eines auûergewhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen. Das ist bei der weiteren Beteiligten im Verhltnis zum Antragsteller nicht der Fall. Sie bertrifft zwar die Anzahl der Eignungspunkte des Antragstellers sehr deutlich, erreicht aber mit 119,60 Punkten keinen auffallenden Wert. Die Unterschiede gehen wesentlich darauf zurck, daû die weitere Beteiligte Fortbildungskurse belegt hat, whrend der Antragsteller sich, auch in der Vorstellung, ohne Mi t - bewerber zu sein, mit dem Grundkurs begngt hat. Die weitere Beteiligte, d e - ren Sozius ein vor dem Ausscheiden stehender Anwaltsnotar ist, sieht im Hi n - blick auf fachlich qualifizierte Mitbewerber im Amtsgerichtsbezirk H. nur ve r - minderte Chancen, dessen Nachfolge anzutreten. Ein auûerordentliches f - fentliches Interesse, die weitere Beteiligte als Notarin zu gewinnen, lût sich nicht feststellen. Der Antragsgegner hat auch davon abgesehen, auf diesen Gesichtspunkt abzustellen. b) Zwingende Grnde der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von der Wartezeit nicht. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte befinden sich in vergleichbarer Lage. Im Hinblick auf das absehbare Freiwerden einer Nota r - stelle in D. lieû sich der Antragsteller dort als Rechtsanwalt nieder. Die weitere Beteiligte strebt die schon einmal ohne Erfolg ausgeschriebene Notarstelle in D. an, um das Erreichbare zu ermglichen. Mitbestimmend ist, daû sie am Orte wohnt. Dies ist aber kein zwingender Grund, sie von dem Wartezeiterfordernis zu befreien. 3. Auch im Ausnahmefalle muû zudem den Grnden der rtlichen Wa r - tezeit, wenn auch auf andere Weise, gengt sein. Die rtliche Wartezeit soll - 8 - gewhrleisten, daû der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den rtlichen Verhltnissen fr die Ausbung des Notaramts hinreichend ve r - traut ist, und auûerdem eine Mindestgewhr dafr vorhanden ist, daû der B e - werber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage fr das Notariat g e - schaffen hat. Diese, der langjhrigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entspre chenden Grundstze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufg e - griffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT- Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941). Wenn die Landesjustizverwaltung von der rtlichen Wartezeit absehen will, muû anderweitig sichergestellt sein, daû der Bewerber mit den rtlichen Verhltnissen hinreichend vertraut ist sowie die o r - ganisatorischen Voraussetzungen fr die Geschftsstelle und die erforderliche wirtschaftliche Grundlage fr die Notariatspraxis geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37). Maûgeblicher Zeitpunkt ist, wie bei der Wartezeit selbst, der Ablauf der Bewerbungsfrist. Auch diese Vo r - aussetzungen liegen nach den Ermittlungen des Antragsgegners (§ 64 a BNotO), die mit den Feststellungen des Senats bereinstimmen, bei der weit e - ren Beteiligten nicht in allen Punkten vor. Die Ermessensentscheidung hat mi t - hin aus einem weiteren Grunde keinen Bestand. a) Der Antragsgegner hat die Vertrautheit der weiteren Beteiligten mit den rtlichen Verhltnissen aufgrund deren Wohnsitzes und des Umstandes bejaht, daû der Bezirk des Amtsgerichts H., bei dem sie bisher zugelassen war, an den vorgesehenen Amtsbereich des Notariats angrenzt. Dies sind zwar - 9 - nicht zwingende (zum Wohnsitz vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, aaO), aber mgliche Anknpfungspunkte. Allerdings hat die weitere Beteiligte die Behauptung des Antragstellers, sie sei in D. bei Gerichten und Behrden nicht bekannt, mittelbar eingerumt, indem sie auf die besondere Struktur ihrer Kanzlei hingewiesen hat, die solche Kontakte nicht erfordere. Ob damit die ta t - schliche Grundlage fr die Ermessensentscheidung des Antragsgegners en t - fallen ist, kann indes dahinstehen, da sie aus den weiteren Grnden (unten zu c) nicht aufrechterhalten werden kann. b) Im Ergebnis dahinstehen kann auch, o b die organisatorischen Vo r - aussetzungen fr die Geschftsstelle innerhalb der Bewerbungsfrist geschaffen waren. Das Oberlandesgericht stellt auf den Mindeststandard einer Anwalt s - kanzlei (§ 27 BRAO; im einzelnen Henssler/Prtting, BRAO, 1997, § 27 Rdn. 5) ab. Indessen kommt es nicht hierauf, sondern auf die Geschftsstelle des a n - gestrebten Notariats (§ 10 Abs. 2 BNotO) an. Die jeweiligen Voraussetzungen werden sich zwar vielfach berschneiden, dies gilt aber nicht ausnahmslos (vgl. etwa den Zugang zu notarspezifischem Datenmaterial); auf das anwaltl i - che Praxisschild, um dessen Ausgestaltung sich der Antragsteller und die we i - tere Beteiligte streiten, kommt es nicht unmittelbar an. Miûverstndlich ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, die an die Geschftsstelle zu stelle n - den Mindestanforderungen bruchten bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vo r - zuliegen. Richtig ist, daû der Bewerber noch nicht in der Lage sein muû, bei Fristablauf mit der notariellen Geschftsttigkeit zu beginnen. Da ihm dies rechtlich versagt ist, gengt es, daû er die organisatorischen Voraussetzungen so weit vorangetrieben hat, daû er nach der Leistung des Amtseides (§ 13 Abs. 3 BNotO) die Notariatsgeschfte sofort in vollem Umfang aufnehmen kann. Ob das Oberlandesgericht von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her - 10 - die Dinge, was den vorgesehenen Praxisraum im Privathaus der weiteren B e - teiligten angeht, im Ergebnis zutreffend beurteilt hat, lût der Senat offen. c) Die Zwecke der rtlichen Wartezeit sind jedenfalls deshalb nicht auf andere Weise sichergestellt, weil die weitere Beteiligte bei Ablauf der Bewe r - bungsfrist die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen fr die angestrebte Notariatspraxis nicht geschaffen hatte. Zur Begrndung ihrer Bewerbung vor Ablauf der Wartezeit hat sie darauf hingewiesen, die wirtschaftliche Grundlage fr die Notariatspraxis ergebe sich daraus, daû sie auch zuknftig mit dem A n - walt und Notar, der die Kanzlei in H. weiterfhre, in berrtlicher Soziett bei gleichbleibender Gewinnverteilung zusammenarbeite und in diesem Rahmen die von ihr vertretene Mandantschaft auch weiterhin betreue; die steuerrechtl i - chen Mandate wrden ohnehin ohne Einschrnkung von ihr weitergefhrt. Auf dieser Grundlage beruht, wie sich aus dem Besetzungsbericht ergibt, die En t - scheidung des Antragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten. Dies hat keinen Bestand. Allerdings ist der Regelvoraussetzung nicht der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, im Ausnahmefalle mûten die wir t - schaftlichen Mittel, die die Grundlage fr die angestrebte Notarpraxis bilden, ihre Quelle im knftigen Amtsbereich haben. Der Ursprung verzinslichen Kap i - tal- oder Grundvermgens, von Beteiligungsvermgen etc. ist gegenber den Zwecken der rtlichen Wartezeit indifferent. Anderes gilt fr den Fall, daû die wirtschaftliche Grundlage des aufzubauenden Notariats in der Anwaltsttigkeit des Bewerbers liegen soll. Wre es zulssig, die laufenden Mittel, die den knftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebhrenaufkommen zu entnehmen, das auûerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, wren die rtliche Wartezeit und die Leitlinien des Anwaltsnotariats, die zu ihr gefhrt - 11 - haben, in ihren Grundzgen erschttert. Der Anwaltsnotar hat seine G e - schftsstelle als Notar an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Damit ist, unbeschadet der ihm als Anwalt nach § 27 BRAO weiter erffneten Mglichkeiten, auch der Ort der Anwaltskanzlei fes t - gelegt. Denn der Rechtsanwalt darf nur eine Kanzlei unterhalten (vgl. § 28 BRAO; die berrtliche Soziett macht hiervon keine Ausnahme, denn jeder der Sozien betreibt nur eine rtlich bestimmte Anwaltskanzlei; vgl. Jessni t - zer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 59 a Rdn. 8). Die wirtschaftliche Grund lage fr die Ausbung beider Berufe ist mithin an dem fr das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen. Die rtliche Wartezeit verlagert die rumliche Verflec h - tung beider Berufe in die Zeit vor der Bestellung zum Amte. Dieser Zusamme n - hang muû, wenn die Zwecke der Wartezeit anderweit sichergestellt werden sollen, gewahrt bleiben. Der bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muû mithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amtsgerichts, in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariatsstelle bewirbt, aufgrund seiner dort ausgebten Anwaltsttigkeit die wirtschaftlichen Grundl a - gen des angestrebten Notariats geschaffen haben. Diesen Anforderungen g e - ngt der Anwalt nicht, der nach Wechsel der Zulassung am Amtssitz des ang e - strebten Notariats seine Anwaltsttigkeit aufnimmt, die wirtschaftlichen Grun d - lagen seiner Berufsausbung aber - nach wie vor oder noch - am Ort der frh e - ren Zulassung hat. So gesehen bestehen die Bedenken der Notarkammer g e - gen die Bestellung der weiteren Beteiligten, die sich der Prsident des Obe r - landesgerichts zu eigen gemacht hat, zu Recht. Auch der Antragsteller kommt dem Kern der Sache nahe, wenn er darauf hinweist, daû der Bewerber, der die Wartezeit nicht aufweist, das wirtschaftliche Risiko der Anwaltsttigkeit an dem Amtssitz des erstrebten Notariats auf sich nehmen msse. An der Fortfhrung der bisherigen Soziett, nunmehr als berrtliche Anwaltsgemeinschaft, ist er - 12 - dabei nicht gehindert. Das auswrtig Erwirtschaftete kann aber nicht Grundlage fr die Zulassung zur Notariatspraxis sein. Die vom Oberlandesgericht aufg e - griffene Überlegung des Antragsgegners, im Falle des Wechsels des Amtssi t - zes (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO) scheide die Einhaltung einer rtlichen Wart e - zeit wegen der Pflicht zur Amtsbereitschaft am bisherigen Ort von vornherein aus, verfngt nicht. Die Versetzung des Amtsinhabers berhrt den rechtlichen Fortbestand des Notaramts nicht (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 7/88, BGHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1); nur an die Bestellung zum Notar knpfen die Wartezeiten an. Vor allem aber geht die Überlegung, der rtliche Bewerber sei ohnehin nicht vor Seiteneinsteigern geschtzt, ins Leere. Die rtliche Wartezeit hat nicht den Zweck, dem Anwalt, der am Ort se i - ner Kanzlei Notar werden will, berufliche Planungssicherheit zu gewhrleisten. Sie dient allein dem ffentlichen Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts gehen, soweit ihnen beiz u - treten ist, ber die Tatsachengrundlage, auf die der Antragsgegner seine En t - scheidung sttzt, nicht hinaus. Das Oberlandesgericht greift die Überlegungen des Antragsgegners auf und bezeichnet sie als rechtlich unbedenklich. Es meint zwar, die weitere Beteiligte habe sich ber steuerrechtliche Mandate eine wirtschaftliche Basis fr das Notariat geschaffen. Auf substantiierten Vortrag hierzu kann das Oberlandesgericht aber nicht verweisen. Daû es der weiteren Beteiligten gelungen sein knnte, zwischen ihrer Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht A. zugelassenen Rechtsanwlte am 25. Mai 1999 und dem Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 1999 in D. wirtschaftlich Fuû zu fassen, widerspricht der Lebenserfahrung. Ihre bei der Bewerbung gemachten Ang a - ben werden den wirklichen Verhltnissen gerecht. Diese spiegeln sich auch - 13 - darin wider, daû die Behauptung der weiteren Beteiligten, das Personal der (berrtlichen) Soziett arbeite jetzt teilweise in D., den Tatsachen zuwiderlief. Die falsche Behauptung hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eine fr die Bewerbung wesentliche Tatsache zum Gegenstand. III. Ob es der Tuschungsversuch der weiteren Beteiligten zulût, Zweifel an ihrer persnlichen Eignung fr das Notariat auszuschlieûen, braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz
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