BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 17/02 Verkündet am:2. Dezember 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder GeschäftsstelleNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BNotO §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent-scheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18Abs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß§ 111 BNotO anzufechten.BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - OLG Jenawegen Entscheidung über die Pflicht zur Verschwiegenheit - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinneund die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschlußdes 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichtsin Jena vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-derechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt.Gründe I.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ordnete in einem Zivilrechts-streit, in dem die Antragsteller auf Zahlung von Anwaltsgebühren verklagt sind,die Vernehmung von Notar M. S. an. Er sollte als Zeuge zu den Um-ständen eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages der Antragsteller mit K. - 3 -und W. gehört werden. Während die Antragsteller Notar S. von derPflicht zur Verschwiegenheit entbanden, taten dies die Käufer K. und W. nicht. Notar S. fragte daraufhin bei dem Präsidenten des LandgerichtsM. , der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, an,ob er zur Aussage berechtigt sei. Der Präsident des Landgerichts entschied mitSchreiben vom 9. Oktober 2000, daß Notar S. zur Verschwiegenheit ver-pflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung ge-mäß § 111 BNotO beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzu-lässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihrBegehren, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts vom 9. Oktober2000 aufzuheben, weiter und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten,Notar S. dahin zu bescheiden, daß er bezüglich der im Beweisbeschlußdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Abschnitt A I genannten Be-weisthemen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hatden Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.1.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur darauf gestützt wer-den, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechtenbeeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Ver-letzung bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des An-tragstellers möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die Verwaltung - 4 -nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat,die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von Individualinteressenzu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992- NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1, vom18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März1997 - NotZ 17/96 - DNotZ 1997, 824 ).Daran fehlt es im Verhältnis zu den Antragstellern des Streitfalles.Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ergingaufgrund des § 18 Abs. 3 BNotO. Danach kann der Notar die Entscheidung derAufsichtsbehörde nachsuchen, wenn im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zurVerschwiegenheit bestehen; soweit die Pflicht verneint wird, können daraus,daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet wer-den. Die Vorschrift dient nicht dem Beweisinteresse der Urkundsbeteiligten,sondern dem Schutz des Notars. Ihm ermöglicht § 18 Abs. 3 BNotO gerade,sich möglichen Beeinflussungsversuchen von Urkundsbeteiligten zu entziehenund die Entscheidung in die Hände der am Urkundsgeschäft selbst unbeteilig-ten Behörde zu legen (Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungs-gesetz 2000 § 18 BNotO Rn. 26). Diese hat - anders als bei der Entscheidunggemäß § 18 Abs. 2 zweiter Halbsatz BNotO - nicht das Recht, den Notar vonseiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Sie stellt vielmehr nur fest, obunter den gegebenen Umständen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit be-steht. Im Verfahren nach § 18 Abs. 3 BNotO wird - zur Sicherheit des Notars -lediglich geklärt, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht be-steht (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162,163 ; Schippel, BNotO 7. Aufl. 2000 § 18 Rn. 63;Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. 2000 § 18 Rn. 108). Die - 5 -Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann - außer sonstigen Hauptverpflichte-ten (vgl. Schippel aaO Rn. 3) - nur der Notar nachsuchen; anderen Personensteht diese Befugnis nicht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Schippel aaO Rn. 63;a.A. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. 1976 § 376 Anm. A III c 1). Gegen die Entschei-dung der Aufsichtsbehörde kommt dementsprechend allein dem Notar die An-tragsberechtigung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu.2.Die Antragsteller werden dadurch, daß sie die nach § 18 Abs. 3 BNotOergangene Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 111BNotO anfechten können, nicht rechtsschutzlos gestellt. Richtet sich der Notar- was ihm freisteht (vgl. Sandkühler aaO Rn 109) - nach der Entscheidung derAufsichtsbehörde und verweigert er das Zeugnis (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO),können die Antragsteller auf seiner Vernehmung bestehen. Dann hat das Zivil-gericht den durch die Zeugnisverweigerung zwischen der beweisführendenPartei, hier den Antragstellern, und dem Zeugen entstandenen Zwischenstreitdurch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 387 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Chr. Berger,ZPO 21. Aufl. 1999 § 387 Rn. 2). Dabei ist das Zivilgericht an die Entscheidungder Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 3 BNotO) nicht gebunden (vgl. Schippel aaO).Rinne StreckGalkeDoyé Bauer
Full & Egal Universal Law Academy