BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/05 Verk374ndet am: 28. November 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung und wegen vorl344ufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht O. zugelassen. Am 23. September 1982 wurde er zum Notar mit Amtssitz in O. bestellt. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 14. Oktober 2004 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse, die Art seiner Wirtschaftsf374hrung und der Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Zugleich enthob der Antrags-gegner den Antragsteller vorl344ufig seines Amtes; dies sei zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtspflege erforderlich. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen und weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthe-bung des Notars gem344337 247247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO und auch f374r eine vorl344ufige Amtsenthebung gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorliegen, und dass der Antragsgegner bei seiner Ent-scheidung 374ber die vorl344ufige Amtsenthebung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens 374berschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). 3 1. Wie das Oberlandesgericht mit ausf374hrlicher und zutreffender Begr374n-dung feststellt, gef344hrdet die Art der Wirtschaftsf374hrung und der Durchf374hrung 4 - 4 - von Verwahrungsgesch344ften des Antragstellers die Interessen der Rechtsu-chenden. a) Im Vordergrund steht insoweit im vorliegenden Fall die - durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2858) der Regelung des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO klarstellend als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzugef374gte - Art der Durchf374hrung der Verwahrungsgesch344fte des Antragstellers. Denn die Wirt-schaftsf374hrung des Notars gef344hrdet die Interessen der Rechtsuchenden insbe-sondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder Gelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverl344s-sigkeit begr374ndet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236). 5 aa) Nachdem das Finanzamt O. -Stadt wegen (erneuter) Steuer-schulden des Antragstellers eine Sicherungshypothek 374ber 173.062,40 200 an dem Grundst374ck O. , L. Weg 78a, erwirkt hatte und die Zwangs-versteigerung angeordnet worden war, 374berwies der Antragsteller am 25. Juni 2004 40.000 200 und am 12. Juli 2004 nochmals weitere 3.800 200 von einem zur Masse 5/03 zwecks Verwahrung von Fremdgeldern von Urkundsbeteiligten eingerichteten Anderkonto zur Tilgung pers366nlicher Steuerschulden an das Fi-nanzamt. Er zahlte diese Betr344ge erst am 11. November 2004, nachdem der Versto337 durch eine Sonderpr374fung aufgedeckt worden war, unter dem Druck der angefochtenen Verf374gung vom 14. Oktober 2004 auf das Anderkonto zur374ck, wie das Oberlandesgericht unwidersprochen festgestellt hat. 6 bb) Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass dieser - zweifache - Amtspflichtversto337 des Notars besonders schwerwiegend ist, zu-mal - wie vom Oberlandesgericht ausgef374hrt - der Antragsteller diesen Zugriff 7 - 5 - auf ihm anvertraute Gelder in Kenntnis der von der Aufsichtsbeh366rde bereits eingeleiteten 334berpr374fung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse und des in der Verf374gung des Antragsgegners vom 16. M344rz 2004 enthaltenen Hinweises auf die Besorgnis, der Notar k366nne in Konfliktlagen ihm anvertraute Gelder nicht auftragsgem344337 verwenden, vorgenommen hat. Die vom Oberlandesgericht offen gelassene Frage, ob der Antragsteller damit einen Straftatbestand erf374llt hat, braucht auch der Senat nicht abschlie337end zu entscheiden. Die bisher festgestellten bzw. sich aus den Akten ergebenden Umst344nde begr374nden aller-dings - entgegen der Beschwerde - hinreichenden Verdacht, dass strafrechtlich Untreue vorliegt, wie die mittlerweile vorliegende Anklageschrift der Staatsan-waltschaft O. vom 2. November 2005 (NZS - 930 Js 47012/04) belegt (wegen der strafrechtlichen Beurteilung solcher F344lle vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03 - BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 56). Der Einwand des Antragstellers, seine Handlung habe zu keiner Verm366gensgef344hr-dung der Betroffenen gef374hrt, hat keine Grundlage. Seine Behauptung, er habe entsprechende Geldbetr344ge jederzeit aus seinem eigenen Wertpapierverm366gen aufbringen k366nnen, steht in Widerspruch zu dem eigenen Zugest344ndnis in der Beschwerdebegr374ndung, dass er "bez374glich der Forderung des Finanzamtes 205 nicht 374ber ausreichende liquide Mittel verf374gt 205" habe, und l344sst sich auch schwer damit vereinbaren, dass der Antragsteller selbst nach Aufdeckung des Versto337es durch die Notaraufsicht etwa einen Monat gebraucht hat, um die dem Anderkonto entnommenen Betr344ge zur374ckzuzahlen (nach den Worten des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Senat verhielt er sich so, weil er "Platzgeld erwartete"). Zu bedenken ist auch, dass der Antragsteller sich zum ma337geblichen Zeitpunkt wesentlich h366heren Anspr374chen des - mit einem dingli-chen Vollstreckungstitel versehenen - Finanzamts ausgesetzt sah. Erst am 24. Januar 2005 hat er nach seinen Angaben weitere 100.000 200 - die er aus seinem famili344ren Umfeld erhielt - und am 10. Februar 2005 nochmals 61.400 200 - 6 - aus einer Vorauszahlung auf den R374ckkaufswert einer Lebensversicherung an das Finanzamt gezahlt. Selbst danach blieb noch eine Restforderung des Fi-nanzamts von 4.157,30 200. Zudem stand w344hrend der Zeit, als die hinterlegten Gelder dem Treuhandkonto vorenthalten waren, noch die Zahlung einer Geld-auflage von 20.000 200 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O. vom 24. September 2004 aus einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung an. cc) Der Senat hat bereits f374r einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tat-bestand des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die "Art der Durchf374hrung der Verwahrungsgesch344fte" erg344nzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall der strafrechtlichen Untreue regelm344337ig schon bei einem einmaligen Pflichten-versto337 die Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Be-schluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237). F374r die vorliegenden beiden Verst366337e gilt jedenfalls in Verbindung mit den anderen zutage getretenen Verhaltensweisen des Antragstellers nichts anderes. Die in 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorgesehene Amtsenthebung hat zwar grunds344tzlich keinen Sanktionscharakter, sondern soll als Ma337nahme der staatlichen Organi-sationsgewalt eine geordnete Rechtspflege sicherstellen, setzt also einen fort-wirkenden, mit den Interessen der geordneten Rechtspflege unvereinbaren Missstand - dem mit der Amtsenthebung entgegengewirkt werden muss - vor-aus. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Art der Behand-lung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen die (zuk374nftige) Zuverl344ssig-keit des Notars begr374ndet. Der Senat hat nach den Gesamtumst344nden - auch nach der Art, wie der Antragsteller zun344chst die Verantwortung f374r seine Geld-entnahmen vom Notaranderkonto ganz von sich gewiesen (n344mlich der Wahr-heit zuwider behauptet hat, dies sei mit Zustimmung der Betroffenen gesche-hen) und seine schwerwiegenden Verst366337e bis zuletzt (in der Verhandlung vor 8 - 7 - dem Senat) bagatellisiert hat - die 334berzeugung gewonnen, dass beim Antrag-steller - zumal vor dem Hintergrund seiner nach wie vor instabilen verm366gens-rechtlichen Verh344ltnisse (siehe hierzu b bb) - die erforderliche Zuverl344ssigkeit, was die Wirtschaftsf374hrung angeht, derzeit und auf absehbare Zukunft nicht gegeben ist und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet sind. (1) Es gab, wie sich aus der Zusammenstellung in dem angefochtenen Beschluss 374ber die gegen den Antragsteller betriebenen Verfahren ergibt, be-reits in der zur374ckliegenden Zeit Verst366337e des Antragstellers gegen die den No-tar bei Treuhandauftr344gen treffenden Pflichten. Am 2. Juli 1993 erteilte ihm der Pr344sident des Landgerichts O. einen Verweis unter anderem wegen des Versto337es gegen einen Treuhandauftrag (2 B 52 Sd. 3 - in der OLG-Blattsammlung I B 380 - SH 3 -: Einbehaltung von an Beteiligte auszuzahlenden Betr344gen und Abf374hrung derselben an einen Sozius wegen einer Geb374hrenfor-derung). Am 21. Oktober 1998 verh344ngte der Pr344sident des Oberlandesgerichts O. gegen ihn durch Disziplinarverf374gung wegen zahlreicher Verst366337e gegen Dienstpflichten eine Geldbu337e von 20.000 DM unter anderem wegen Verf374gung 374ber ihm anvertrautes Treugut, ohne dass die im Treuhandauftrag vorausgesetzten Eintragungsantr344ge gestellt waren (I B 380 - SH 5). Bezeich-nend ist auch eine Verurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 1999 durch das Amtsgericht O. (18 Cs 6 Js 19300/98 - in der OLG-Blattsammlung I B 380 - SH 7) wegen vors344tzlicher Falschbeurkundung im Amt zu einer Geld-strafe von 120 Tagess344tzen zu je 500 DM; in diesem Urteil wird er366rtert, wie "gro337z374gig" der Antragsteller sich im Umgang mit seinen Pflichten als Notar verhalte. 9 (2) Durchgreifende Bedenken gegen die berufliche Zuverl344ssigkeit des Antragstellers und die in der Beschwerdebegr374ndung vertretene Annahme, 10 - 8 - dass es sich bei den Zugriffen des Antragstellers auf das Notaranderkonto vom 25. Juni und 12. Juli zur Tilgung privater Schulden um ein einmaliges Versagen gehandelt habe, ergeben sich auch aus einem weiteren Vorgang, der neben den bereits erw344hnten Untreuevorw374rfen Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 gegen den Antragsteller ist: Nach dem Anklagesatz erhielt der Antragsteller am 11. August 2004 von der - am 21. September 2004 verstorbenen - L. G. eine notariell beglaubig-te Vollmacht "zur Vermeidung einer Betreuung", nach der er alleinvertretungs-berechtigt und von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit war. Unter Ausnutzung dieser Vollmacht stellte er sich handschriftlich unter dem 6. Sep-tember 2004 eine "Vereinbarung" aus, in der Frau G. , vertreten durch ihn, ihm die Anspr374che aus zwei Sparkonten abtrat (er unterschrieb einmal f374r sich und einmal als Vertreter von Frau G. ). In Ausf374hrung dieser von ihm er-stellten "Vereinbarung" und unter Ausnutzung der Vollmacht hob er am 27. September 2004 von einem Sparkonto 15.000 200 und am 6. Oktober 2004 weitere 4000 200 ab; das Geld verwendete er f374r eigene Zwecke. Der Antragstel-ler wehrt sich zwar gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue. Eine 374ber-zeugende Erkl344rung f374r sein Verhalten hat er aber jedenfalls bei seiner Anh366-rung vor dem Senat nicht geben k366nnen. Zun344chst hat er sich dahin eingelas-sen, auf "Wunsch von Frau G. " habe er das Geld f374r deren Tochter "vor der Sozialhilfe sichern" sollen. Dann hat der Antragsteller behauptet, er habe das Geld als Gegenleistung daf374r bekommen sollen, dass er sich um die Toch-ter der Frau G. k374mmere. Schlie337lich hat er erkl344rt, es habe sich um eine "Schenkung" an ihn gehandelt. Dass diese Vorg344nge sich im Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit des An-tragstellers abgespielt haben, macht sie f374r die Beurteilung seiner Zuverl344ssig- 11 - 9 - keit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212). (3) Abgerundet wird dieses Bild, was die (Un-)Zuverl344ssigkeit des An-tragstellers bei seiner Amtsf374hrung als Notar angeht, durch die Art der Kosten-abrechnung gegen374ber der P. GmbH & Co. KG (S. 20 f des angefochtenen Beschlusses). Eine schl374ssige Erkl344rung hierf374r ist der Antragsteller auch dem Senat schuldig geblieben. Im Kern liefen seine Angaben darauf hinaus, dass der von ihm unterschriebene Vermerk "einverstanden" auf dem - auf eine Er-m344337igung der gesetzlichen Geb374hren abzielenden - Schreiben der Mandantin vom 24. September 2002 nur erfolgt sei, weil "der Prokurist dies zu seiner Absi-cherung so wollte". Wie auch immer dieser Vorgang kostenrechtlich abschlie-337end zu beurteilen sein mag; es zeigt sich jedenfalls auch hier die Bereitschaft des Antragstellers, sich in rechtlich bedenklicher Weise auf die Durchf374hrung von Gesch344ften einzulassen. 12 b) Der Antragsgegner hat in seiner Verf374gung vom 14. Oktober 2004 auch im 334brigen mit Recht angenommen, dass durch die Art der Wirtschafts-f374hrung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet wa-ren. Dass dieser Zustand zwischenzeitlich durch eine grundlegende Bereini-gung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers beseitigt w344re, kann nicht festgestellt werden. 13 aa) Der Antragsteller hat es in den letzten Jahren immer wieder zu Voll-streckungsma337nahmen gegen sich kommen lassen (Einzelheiten in dem ange-fochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts). Im Januar und im Februar 2004 kam es auch zur Pf344ndung des Gesch344ftskontos des Antragstellers bei der Sparkasse O. . Allein im Jahre 2004 sah sich die Aufsichtsbeh366rde in- 14 - 10 - folgedessen bereits dreimal veranlasst, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers zu 374berpr374fen (Verf374gungen vom 15. Januar, 16. M344rz und 19. Mai 2004), bevor sie - vorher jedes Mal durch Erkl344rungen des Antragstel-lers, es existierten keine weiteren Titel oder Klagen gegen ihn, beruhigt - mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 die Einleitung eines Amtsenthebungsverfah-rens ank374ndigte und am 14. Oktober 2004 die hier angefochtene Verf374gung traf. Schon dadurch ist auch die Gef344hrdung der Rechtsuchenden belegt. Zah-lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte Ma337-nahmen der Zwangsvollstreckung begr374nden - abgesehen von dem m366glichen Gl344ubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandanten-gelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 ver-wendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nde-risch anvertraute Gelder zur374ckgreift (Senatsbeschl374sse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - BA S. 9). Der Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers nicht ordnungsgem344337 ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter dem Druck der Vollstreckungsma337nahmen und des von der Aufsichtsbeh366rde eingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Ober-landesgericht zutreffend ausf374hrt, ist eine Wirtschaftsf374hrung, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergrei-fen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschl374sse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3). 15 bb) Dass die Gef344hrdung der Rechtsuchenden durch die beanstandete Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers zum ma337geblichen Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGHZ 149, 230) durch eine v366lli- 16 - 11 - ge Neuordnung der Verm366gensverh344ltnisse desselben f374r die Zukunft in jeder Hinsicht ausgeschlossen w344re, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Auch das Beschwerdevorbringen reicht dazu nicht aus. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller mit Hilfe seiner Familie gelungen ist, nicht nur die Steuerschulden, sondern auch - durch einen Verkauf des Hausgrundst374cks L. Weg 78a an seinen Sohn - den Soll-Saldo bei der Sparkasse O. (bis auf das von ihm und seiner Ehefrau zu bedienende Darlehen f374r das Hausgrundst374ck E. Stra337e 7b) zu tilgen. Als weitere gr366337ere Verbindlichkeit steht jedoch der R374ck-zahlungsanspruch der Frau G. G. 374ber 19.000 200 nebst Zinsen im Raum (siehe oben zu a cc.[2]). Das diesbez374gliche Urteil des Landgerichts O. vom 31. August 2005 ist zwar noch nicht rechtskr344ftig; an einer nachvollziehbaren Erkl344rung des Antragstellers, wie er diesem Anspruch entge-hen will, fehlt es jedoch. 17 Die sich hieraus ergebenden Unsicherheiten sind um so belastender f374r den Antragsteller, als keine Klarheit 374ber die derzeitige Einkommens- und Aus-gabensituation seiner Praxis besteht. Konkrete, belegte Angaben 374ber die Ein-k374nfte im Jahr 2005 fehlen. Vor dem Senat hat der Antragsteller angegeben, Eink374nfte und Ausgaben seien "ausgeglichen", wobei die laufenden Annuit344ten f374r das Hausgrundst374ck E. Stra337e 7b, soweit diese auf den Antrag-steller entfallen, aus einem Restguthaben f374r den Verkauf L. Weg 78a bestritten werden. Wie hierbei - nachhaltig - ein f374r die Lebensf374hrung verblei-bender 334berschuss erzielt werden soll, ist offen. 18 2. Aus den angef374hrten Gr374nden ist dem Oberlandesgericht auch darin bei-zutreten, dass auch die vorl344ufige Amtsenthebung des Antragstellers rechtm344- 19 - 12 - 337ig ist. Insbesondere ist diese Anordnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit zu beanstanden. Aus der Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers im Allgemeinen und der besonders pflichtwidrigen Art der Durch-f374hrung von Verwahrungsgesch344ften im Besonderen ergibt sich, wie dargelegt, die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - Not 25/04 -
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