BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/08 vom 11. Mai 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ BNotO 247 111 Streiten ein Notar und die Notarkammer dar374ber, ob die Notarkammer dem No-tar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechts-weg zu den Notarsenaten gegeben. BNotO 247 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7 Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-S amtswidrige Werbung darstellt. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08 - OLG Rostock - 2 - wegen Aufnahme in ein Notarverzeichnis - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 11. Mai 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Ros-tock vom 27. Juni 2008 - 15 W 1/08 226 teilweise aufgehoben. Der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) wird zu-r374ckgewiesen. Auf seinen Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Verlinkung von ihrer Internetseite () zur Internetseite des Antragstellers (www.notar-in-r.(Stadt).de 374ber den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt). herzustellen und beizubehalten. Geb374hren und gerichtliche Auslagen werden f374r beide Rechtsz374ge nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin f374hrt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, in das sich jeder Notar mit dem Domain-Namen seines Internetauftritts aufnehmen lassen kann. Dies ist grunds344tzlich ein von der Antragsgegnerin zur Verf374gung gestellter Domain-Name nach dem Muster "www.Name-O". 1 Der Antragsteller ist einer der in R. amtsans344ssigen Notare und unterh344lt unter anderem eine Homepage mit dem Domain-Namen "www.notar-in-r.(Stadt).de". Nachdem er hiermit zun344chst im Juli 2007 in das vorgenannte Notarverzeichnis aufgenommen wurde, beanstandete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. November 2007 diesen Do-main-Namen und l366schte ihn Ende November 2007 in ihrem Verzeichnis. 2 Der Antragsteller hat vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts - soweit noch verfahrensgegenst344ndlich - die Verpflichtung der Antrags-gegnerin begehrt, in ihrem Notarverzeichnis die Verlinkung zu seiner In-ternetseite unter diesem Domain-Namen wieder herzustellen (Antrag zu 1) und - im Wege der einstweiligen Anordnung - darin den Hilfslink www.notar-s.(Name).de aufzunehmen, der auf die beanstandete Adresse weiter verweist, sowie die Eintragung dieses Hilfslinks in das 366rtliche Te-lefonbuch zu dulden (Antrag zu 4). Die Antragsgegnerin hat die Zul344ssig-keit des Rechtswegs zum Notarsenat ger374gt. In der Sache ist sie der Auf-fassung, der fragliche Domain-Name stelle eine amtswidrige Werbung dar; sie sei jedoch nicht verpflichtet, Link-Verbindungen zu unzul344ssigen Internetadressen zu unterhalten oder zu unterst374tzen. 3 Durch den angefochtenen Beschluss hat der Notarsenat des Ober-landesgerichts den vorbezeichneten Antr344gen stattgegeben. Die weiteren 4 - 4 - Antr344ge, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrig-keit des Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt hatte, hat es als unzu-l344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Be-schwerde, soweit das Oberlandesgericht den Antr344gen entsprochen hat. Der Antragsteller h344lt seinen Antrag zu 1 als Hauptantrag aufrecht; sein Begehren, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde lag, verfolgt er im Wege eines Hilfsantrags mit der Ma337gabe weiter, die Verlinkung zu seiner Internetseite 374ber den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt). herzustellen und beizubehalten. 5 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 6 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass f374r die Antr344ge nach 247 111 Abs. 3 BNotO der Rechtsweg zum Notarsenat er366ff-net ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat die Rechtswegfrage 374berhaupt noch abweichend vom Oberlandesgericht beantworten k366nnte. Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz R374ge 374ber die Zul344ssig-keit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen 247 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung nach 247 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff.; 130, 159, 162 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihre R374ge in der Beschwer-deinstanz nicht mehr ausdr374cklich wiederholt. 7 a) 334ber den Wortlaut des 247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten nicht nur f374r die Anfechtung von auf-grund der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsakten er366ffnet. 8 - 5 - Gegenstand der ("abdr344ngenden") Sonderzuweisung sind allgemein alle 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht, unabh344ngig davon, ob es sich um Verwal-tungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche Ma337nahmen handelt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69 f.). Damit ist er auch f374r allgemeine Leistungsantr344ge gegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 111 BNotO Rn. 72; Sandk374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 111 Rn. 46; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 111 Rn. 22); solche in Notarsachen gef374hrten Verwaltungsstreitsachen sind insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur Entscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO). b) Die vorliegende Streitigkeit ist dem 366ffentlichen Recht zuzuord-nen. Ma337geblich daf374r ist die Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem - b374rgerlichen oder 366ffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver W374rdigung der zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Tatsachen unterliegt (Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkei-ten, die gem344337 247 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gem344337 247 111 BNotO vor die Notarsenate geh366ren; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153; jew. m.w.N.). Eine durch eine berufsst344ndische Kammer getroffene Ma337nahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Auf-gabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche Rechtsgrundlage der Sache nach eine Ma337nahme zur Beschr344nkung des Wettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem 366ffentlichen Recht zu-zurechnendes, allein berufsrechtlich zu w374rdigendes Verhalten anzu- 9 - 6 - nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991, 539, 542 f.; OLG D374sseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.). c) Diese Kriterien sind hier entsprechend anwendbar, auch wenn Gegenstand des Streits kein repressiver Akt, sondern eine vom An-tragsteller angestrebte Leistung der Notarkammer ist, n344mlich seine Auf-nahme mit einem bestimmten Domain-Namen in das von der Antrags-gegnerin gef374hrte Notarverzeichnis. Dem liegt der - 366ffentlich-rechtliche - Anspruch der Kammermitglieder gem344337 Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Teilhabe an den von der Kammer innerhalb ihrer Zust344ndigkeit vorgehal-tenen Einrichtungen zugrunde (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungs-recht Bd. 3 5. Aufl. 247 87 Rn. 60). Das Notarverzeichnis, das grunds344tzlich s344mtlichen Notaren des Bezirks in gleicher Weise offen steht, hat eine 366ffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Denn die Antragsgegnerin be-treibt auf diese Weise 326ffentlichkeitsarbeit f374r ihre Mitglieder und den Berufsstand der Notare und erf374llt damit zugleich im Interesse der vor-sorgenden Rechtspflege wertvolle Servicefunktionen f374r die Allgemein-heit; sie nimmt dabei eine ihr nach 247 67 Abs. 1 BNotO zugewiesene Auf-gabe wahr (vgl. Sch344fer in: Schippel/Bracker aaO 247 29 Rn. 6; Betten-dorf/Starke, EDV und Internet in der notariellen Praxis (2002) S. 184). 10 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) nicht be-gr374ndet ist. 11 a) Das Oberlandesgericht hat ma337geblich darauf abgestellt, dass die Verwendung der Internet-Adresse www.notar-in-r .(Stadt) .de keine un-zul344ssige Werbung im Sinn des 247 29 BNotO darstelle, weil sie weder "rei-337erisch" noch irref374hrend sei. 12 - 7 - Mit diesen, die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der 247247 3 ff. UWG in den Blick nehmenden Ausf374hrungen hat das Ober-landesgericht den Anwendungsbereich des 247 29 BNotO allerdings zu eng gesehen. Dem Notar, der ein 366ffentliches Amt aus374bt, ist grunds344tzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken k366nnte, seine Un-parteilichkeit und Unabh344ngigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinn-orientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58). Ausgehend hiervon ist die Ver-wendung der beanstandeten Internetadresse durch den Antragsteller kei-neswegs unbedenklich. Gleichwohl d374rfte derzeit kein - jedenfalls kein irgendwelche berufsrechtlichen Ma337nahmen rechtfertigender - Versto337 gegen 247 29 BNotO vorliegen, weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (ver366ffentlicht in DNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umge-setzt hat. Nach Satz 1 dieser Empfehlung darf der Notar in Internet-Domain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Bezie-hung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zus344tzen versehen sind. Dies gilt nach Satz 2 dieser Empfehlung insbe-sondere f374r solche Domain-Namen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden (hier etwa: R. ) oder sonstigen geographischen oder politischen Einheiten (hier etwa: Mecklenburg-Vorpommern) kombinieren. 13 Was die Frage der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie in verbindliches Satzungsrecht angeht, so ist freilich zu beachten, dass sich die Satzungsgewalt der Notarkammern darin ersch366pft, bereits in der Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren. Daher versteht sich, dass ein Verhalten, das mit 247 29 BNotO unvereinbar ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig ist, w344hrend umgekehrt ein Verhalten, das unter dem Aspekt des 247 29 14 - 8 - BNotO unbedenklich ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Versto337 ge-gen Berufsrecht deklariert werden kann (vgl. nur G366rk in: Schippel/ Bracker aaO RLE/BNotK, Einl. Rn. 8; Vaasen in: Eylmann/Vaasen aaO RL-E Einl. Rn. 7). Indessen gibt es Bereiche, bei denen es aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige Notarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder bestimmte Verhaltensweisen - wie hier bez374glich der Verwendung von Internetadressen - an den Tag gelegt werden sollen. Daf374r, dass gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer derartigen "Grauzone" ge-sprochen werden kann, l344sst sich insbesondere die Entstehungsge-schichte dieser Richtlinienempfehlung anf374hren. Nachdem der Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. No-vember 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass die Verwendung des Internet-Domain-Namens durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht verein-bar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4. M344rz 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bun-desgerichtshofs die hier in Rede stehende Erg344nzung von VII. der Richt-linienempfehlungen beschlossen. Ma337gebend war dabei die Erw344gung, dass f374r den Bereich der Zul344ssigkeit von Internet-Domains Rechtssi-cherheit "in besonderem Ma337e" erforderlich sei und es daher geboten sei, "f374r Notare wie Aufsichtsbeh366rden klare Ma337st344be" aufzustellen (vgl. die Anlage zum Rundschreiben Nr. 26/2003 der Bundesnotarkammer vom 23. Mai 2003 unter C I.). F374r die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht insbesondere, dass eine vor der 304nderung der Richtlinienempfeh-lungen vom Nieders344chsischen Justizministerium unter den Landesjus-tizverwaltungen durchgef374hrte Umfrage sowohl in der Frage der Zul344s-sigkeit der Verwendung der von der Richtlinienempfehlung erfassten Domain-Namen als auch hinsichtlich der Frage, ob insoweit 374berhaupt - 9 - Handlungsbedarf besteht, kein eindeutiges und klares Bild ergeben hat (Rundschreiben aaO unter A II.). b) Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung des von der Antrags-gegnerin beanstandeten Domain-Namens mit 247 29 BNotO vereinbar ist, hat der Hauptantrag aus anderen Gr374nden im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei ist ma337geblich zu ber374cksichtigen, dass es hier nicht um einen Eingriff in das durch Art. 12 GG gesch374tzte Recht der freien Berufsaus-374bung, insbesondere des werblichen Verhaltens des Antragstellers geht. Dem Antragsteller soll und kann seitens der Antragsgegnerin nicht allge-mein die Verwendung der Internetadresse www.notar-in-r.(Stadt).de un-tersagt werden; eine derartige Ma337nahme k366nnte nur von der zust344ndi-gen Aufsichtsbeh366rde (247247 92 ff. BNotO) ergriffen werden. Vorliegend geht es vielmehr allein darum, ob und auf welchem Wege die Verlinkung von der Internetseite der Notarkammer auf die des Antragstellers erfolgt, unter welchen Voraussetzungen mithin die Notarkammer den einzelnen Notar an ihrem (freiwilligen) Leistungsangebot teilhaben l344sst. Unter die-sem Aspekt ist ausschlie337licher Pr374fungsma337stab Art. 3 GG. 15 Dies bedeutet: H344lt die Notarkammer daf374r, dass ihre Mitglieder - schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwe-cke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten, unter dem Aspekt des 247 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Krite-rien entsprechen, so ist dies zul344ssig, jedenfalls solange die Notarkam-mer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit durch eine solche Verfahrensweise sch374tzenswerte Belange des Antragstellers betroffen sein k366nnten. Er verwendet mehrere, auch im Sinne der Antragsgegnerin nicht zu beanstandende Internet-Adressen; unter welcher dieser Adressen die Verlinkung hergestellt wird, macht f374r 16 - 10 - ihn keinen Unterschied und ist daher nicht geeignet, seine Interessen in beachtlicher Weise zu ber374hren. 3. Hingegen hat das von ihm mit dem Hilfsantrag verfolgte Begeh-ren seine Berechtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, zu seiner Internetseite jedenfalls unter der Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt). verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung bietet der Notarkammer, von der M366glichkeit der Ermahnung abgesehen (247 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es unzul344ssig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittel-bar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen Notaren auch tats344chlich gew344hrte - Leistung vorenthalten wird. 17 Entgegen der von der Antragsgegnerin ge344u337erten Bef374rchtung ger344t sie dadurch auch nicht in den Verdacht, das von ihr als berufs-rechtswidrig erachtete Verhalten eines ihrer Mitglieder zu unterst374tzen oder auch nur zu billigen. Der Hauptzweck einer Internet-Adresse besteht darin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internet-Seite zu er-m366glichen. Ist diese Verbindung - gleichg374ltig auf welche Weise - erst einmal hergestellt, so ist die verwendete Adresse f374r den Leser der Seite ohne Bedeutung, Sollte sich jedoch ein Nutzer, der 374ber den Internet-Auftritt der Antragsgegnerin auf die Seite des Antragstellers gelangt, tat-s344chlich 374ber die - unterschiedliche - Adressierung Gedanken machen, so wird er aus dem Umstand, dass die Verbindung nicht 374ber die "Haupt-adresse" des Notars, sondern 374ber einen Hilfslink erfolgt, eher darauf schlie337en, dass sich die Notarkammer von der "Hauptadresse" distanzie-ren m366chte. Die Folgerung, die Antragsgegnerin w374rde schon dadurch, 18 - 11 - dass sie eine Verlinkung 374berhaupt vornimmt, die von ihr beanstandete Adresse rechtlich billigen, liegt mehr als fern. Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, die Verlinkung unter der Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt). vorzunehmen und auf-recht zu erhalten. 19 Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2008 - 15 W 1/08 -
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