BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 30. Juni 2009 - Not 5/09 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 200 festgesetzt Gr374nde: Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 1 Nach der st344ndigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte 374ber Antr344ge auf Erlass einst- 2 - 3 - weiliger Anordnungen nach 247 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-gerichtshof grunds344tzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 80/07 und NotZ 88/07 - bei juris abrufbar). Ein m366glicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effek-tiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein k366nnte (Se-natsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjeni-gen, die den genannten Senatsbeschl374ssen zugrunde gelegen haben. Das O-berlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags gepr374ft und ohne sachfremde, objektiv willk374rliche Erw344gun-gen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in die-sem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gew344hrt worden. Soweit der Antragsteller - im Anschluss an das Schreiben des Vorsitzen-den des Senats vom 27. August 2009, in dem dieser auf die Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Beschwerde hingewiesen hat - darzutun versucht hat, dass die vorliegende Fallgestaltung entscheidend anders gelagert ist als diejenige, 374ber die der Senat in den genannten Beschl374ssen vom 23. Juli 2007 zu befin- 3 - 4 - den hatte, stellen seine Ausf374hrungen letztlich nur den Versuch dar nachzuwei-sen, dass das Oberlandesgericht in der Sache falsch entschieden hat. Das ist ihm verwehrt. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2009 - Not 5/09 -
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