BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 18/00 vom 20. November 2000 in dem Verfahren wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- BNotO § 8 Abs. 3 Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, die sich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der Ni e - dersächsischen Sparkassenverordnung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhä n - gigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437). BGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 18/00 - OLG Celle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, di e Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 20. November 2000 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der B e - schluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. Juni 2000 abgeändert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insgesamt zurüc k - gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tr a - gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM fes t - gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist gegenwärtig zugelassener Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht H. Am 28. September 1966 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in B. bestellt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Rat der Stadt B. wurde der Antragsteller 1976 in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse B. berufen. Auf seinen Antrag vom 3. Februar 1987 erteilte ihm der Antragsgegner hierzu die Genehmigung. Auf Antrag vom 22. Dezember 1998 erteilte ihm der Antrag s - gegner am 30. März 1999 die Genehmigung zur Nebentätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse W., in der die Sparkasse B. aufgegangen war. Die Genehmigung war mit der Auflage verbunden, jede Beurkundungstätigkeit für die Sparkasse W. oder für Rechtsuchende zugunsten der Sparkasse zu unterlassen. Auf Antrag des Antragstellers hob das Oberlandesgericht den B e - scheid vom 30. März 1999 auf und verpflichtete den Antragsgegner, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden. Am 31. Januar 2000 erteilte der Antragsgegner die Genehmigung mit der Auflage, daß sich der Antragsteller jeder Beurkundung von Grundstückserwerbs- oder -veräußerungsgeschäften zu enthalten habe, die von der Sparkasse W. vermittelt worden sind oder bei denen die Sparkasse oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Vertragspartei auftritt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht dahin ausgelegt, daß er die Auflagen in dem Umfang zum Gegenstand habe, als dem Antragsteller Beurkundungshandlungen unte r - sagt sind, die auf Vermittlungstätigkeiten der Sparkasse beruhen oder bei d e - nen eine Tochtergesellschaft Vertragsbeteiligte ist. Unter Zurückweisung des Antrags auf ersatzlose Aufhebung der Auflagen hat es in diesem Umfang den - 4 - Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung ve r - pflichtet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg. 1. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 2000 (NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, für BGHZ bestimmt; NotZ 14/00) nach Neufassung des § 8 Abs. 3 BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) in Fortentwicklung se i - ner Rechtsprechung die Versagung der Genehmigung zur Tätigkeit eines N o - tars als Aufsichtsratsmitglied einer Kreditgenossenschaft (Volksbank ... e.G.) durch die Aufsichtsbehörde als rechtmäßig bestätigt. Er ist dabei davon ausg e - gangen, daß der Versagungsgrund, die Gefährdung des Vertrauens in die U n - abhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO), auch soweit der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Frage steht, einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff da r - stellt. Seine Voraussetzungen hat der Senat in den entschiedenen Fällen b e - jaht, weil die Kreditinstitute satzungsgemäß mit der Vermittlung von Grun d - stücksgeschäften befaßt waren, was dem Notar gemäß § 14 Abs. 4 BNotO grundsätzlich untersagt ist. Dem Anschein der Interessenkollision bei Beurku n - dungshandlungen unter Beteiligung oder zugunsten des Kreditinstituts, dem mit Auflagen entgegengewirkt werden könne, hat er demgegenüber nachrang i - ge Bedeutung beigemessen. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Versagung - 5 - der vom Antragsteller begehrten Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen: a) Die Satzung der Sparkasse W. enthält zwar, anders als die Satzu n - gen der Kreditgenossenschaften in den entschiedenen Fällen, keinen au s - drücklichen Hinweis auf die Erschließung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder die Beteiligung an U n - ternehmen, die Geschäfte dieser Art zum Gegenstand haben. Nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung betreibt die Sparkasse aber neben Bankgeschäften im engeren Sinne (Spargeschäft, Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, bargeldloser Za h - lungsverkehr) sonstige Dienstleistungsgeschäfte sowie weitere Geschäfte nach den Bestimmungen der niedersächsischen Sparkassenverordnung (NSpVO). Nach der Verordnung gehört zu ihrem Aktivgeschäft die Anlage von Mitteln in Grundstücken (§§ 13, 22 NSpVO), zu den sonstigen Geschäften die Vermit t - lung von Anteilen an geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds (§ 24 Nr. 17 NSpVO). Im übrigen genügt es nach den Entscheidungen des Senats, daß sich das Kreditinstitut ernsthaft und nachhaltig mit Grundstücksgeschäften befaßt. Nicht erforderlich ist es, daß Geschäfte dieser Art der Hauptzweck der Tätigkeit oder deren Schwerpunkt bilden. Die Voraussetzungen der Ernstlichkeit und Nachhaltigkeit sind jedenfalls nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen erfüllt. Die Sparkasse W. vermittelt durchschnittlich 200 Imm o - bilien im Jahr. Sie bedient sich darüber hinaus der Tochtergesellschaften, d e - ren Geschäftstätigkeit im Erwerb, der Erschließung, der Bebauung, der Verä u - ßerung und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken besteht. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage ist jeweils die Imm o - bilien D. und Beteiligungsgesellschaft N. mit beschränkter Haftung, eine G e - sellschaft des niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes. Alleinige - 6 - Kommanditistin ist jeweils die Sparkasse W. Diese übt mithin entscheidenden Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften, die in ihrem B e - stand gegenwärtig ca. 400 Grundstücke halten, aus. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich die Tätigkeit als Verwaltungsrat der Sparkasse nicht grundsätzlich von derjenigen im Aufsichtsrat der Kreditgenossenschaften, die Gegenstand der Entscheidu n - gen vom 31. Juli 2000 waren. Der Verwaltungsrat bestimmt nach § 15 NSpG die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und erläßt Geschäftsanwe i - sungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Außerdem ist ihm die Beschlußfassung über eine Reihe grundlegender Organisations- und G e - schäftsführungsakte, darunter den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken für die Zwecke der Sparkasse vorbehalten. Seine Einwi r - kungsmöglichkeiten stehen mithin hinter denen des Aufsichtsrats einer Geno s - senschaft (vgl. §§ 38 ff GenG) nicht zurück. Der Umstand, daß der Antragste l - ler, wie er mitteilt, die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied ab 1. Januar 2000 nur noch stellvertretend ausübt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die G e - nehmigung hat (auch) den Fall zum Gegenstand, daß der Vertretungsfall ei n - tritt. 2. Der Umstand, daß der Antragsgegner die Genehmigung hätte vers a - gen können, schließt allerdings Rechtsfehler bei deren Erteilung unter Auflage nicht aus. Solche Fehler treten indessen im Streitfalle nicht hervor. Die quant i - tative Betrachtung des Oberlandesgerichts aus der Sicht des Umfangs der B e - urkundungstätigkeit des Antragstellers in Angelegenheiten der Sparkasse oder ihrer Tochtergesellschaften (drei Verträge unter Beteiligung der Sparkasse im Jahre 1999, vier weitere Beurkundungen im Bereich der Tochtergesellscha f - - 7 - ten), die zur Unverhältnismäßigkeit der Auflagen führen soll, wird dem Zweck des Genehmigungsvorbehalts und den durch § 8 Abs. 3 Satz 2 vorgezeichn e - ten Grenzen der Genehmigungsbefugnis nicht gerecht. Bereits der Umstand, daß der Antragsteller überhaupt Grundstücksgeschäfte beurkundet, die auf Vermittlung der Sparkasse oder unter Beteiligung der Tochtergesellschaften zustandegekommen sind, kann in der "fragenden Öffentlichkeit" Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung aufkommen lassen. Ob diese begründet sind, ist im Hinblick auf den vorbeugenden Charakter des G e - nehmigungsvorbehalts nicht maßgeblich. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, daß ein einziger Fall des Mißbrauchs das Ansehen des Notaramts nachhaltig schädigen würde. Dieser Gefahr vorzubeugen, ist rechtmäßiger Grund der Auflage. Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Lintz
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