BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 18/02 vom2. Dezember 2002in dem Verfahrenwegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisunghier: Namensführung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé undDr. Bauer am 2. Dezember 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom22. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 festgesetzt.Gründe: I.Die Antragstellerin, die seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahre 1989den Familiennamen W.-K. führt, unter diesem Namen im Jahre1996 zur Notarin bestellt wurde und diesen Namen auch im Rahmen ihrer Ur-kundstätigkeit unter Verwendung eines entsprechenden Notarsiegels ge- - 3 -braucht, benutzt andererseits in ihrem geschäftlichen Briefkopf - im Rahmeneiner überörtlichen Rechtsanwaltssozietät - den Namen J. W. mit demHinweis auf ihr Amt als Notarin ("J. W. Notarin; Fachanwältin für Fami-lienrecht"). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom12. Dezember 2001 angewiesen, im Geschäftsverkehr ausschließlich Briefbö-gen zu verwenden, die ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthalten. Ge-gen diese Verfügung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit dem Jahre 1975 (ihrer er-sten Eheschließung) in B. als Juristin unter dem Namen J. W. tätig, ha-be unter diesem Namen Beiträge in Fachzeitschriften usw. veröffentlicht, seiMitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer B. , ehrenamtlicheRichterin am Anwaltsgericht B. und Vorsitzende des Landesverbandes B.des Deutschen Juristinnenbundes. Sie habe auch nach ihrer zweiten Ehe-schließung den ihr "aufgezwungenen" Doppelnamen in keiner Weise nach au-ßen erkennbar geführt. Die vom Antragsgegner angeführte Gefahr von Ver-wechslungen und Irrtümern bestehe nicht. Das Kammergericht (Senat für No-tarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.II.Das Rechtsmittel ist unbegründet, denn der von der Antragstellerin an-gefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.Das Kammergericht hat mit ausführlicher - zutreffender, hiermit in Bezuggenommener - Begründung dargelegt, daß die Verwendung eines anderen als - 4 -des gesetzlichen Namens mit den allgemeinen Amtspflichten eines Notars nichtzu vereinbaren ist. Die Antragstellerin stellt dies in ihrer Beschwerdebegrün-dung, was die Namensführung bei der amtlichen Tätigkeit des Notars angeht,(vgl. OLG Köln FamRZ 1988, 680; BVerfG NJW 1988, 1577 f), selbst nicht inFrage; sie meint jedoch, diese Verpflichtung gelte nicht, wenn sie "ansonsten"den zweiten Teil ihres Doppelnamens zur Vereinfachung weglasse. Hierbeiübersieht die Antragstellerin, daß die Art und Weise, wie der Notar in seinengeschäftlichen Briefbögen nach außen auftritt - sei es für sich als Notar, sei esin beruflicher Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten - ebenfalls zur Amtsführungder Notarinnen und Notare gehört. Das ist nicht entscheidend anders als beider - allerdings wesentlich formalisierter geregelten - Anbringung eines Na-mensschilds (vgl. § 3 Abs. 2 DONot). Daß die Verwendung eines anderen odernur eines Teils des richtigen Namens des Notars im geschäftlichen Schriftver-kehr jedenfalls die Möglichkeit von Verwechslungen und Irrtümern birgt, läßtsich nicht in Abrede stellen. Darauf, ob es - was die Beschwerde bestreitet - inder Vergangenheit derartiges gegeben hat, kommt es nicht an.RinneStreck Galke DoyéBauer
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