BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 18/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2006 - 1 Not 11/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk W. vier Notarstellen (sog. "Altersstrukturstellen") aus. Auf diese bewarben sich eine Rechtsanw344ltin und 14 Rechtsanw344lte, unter ihnen der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bun-desnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344n-dert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Aufgrund der f374r die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten f374r die Be-setzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 bis 220,80 erreicht hatten. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. September 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 202,20 nicht entsprochen werden k366nne; der Antragsteller nahm mit die-ser Punktzahl hinter den weiteren Beteiligten und zwei anderen Bewer-bern die siebte Rangstelle ein. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 13. September 2005 aufzu-heben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hier-gegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-frei. 3 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 4 Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344-higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs- 5 - 5 - frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. No-vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-r374cksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-genst344ndigem h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwalts-praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-des: 6 - 6 - a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Auch das Bundesver-fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-zelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahl-kriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-fil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-bung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erwor-benen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsver-fahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-system eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-werber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Ver-gleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einf374hrung eines zus344tzlichen, pr374fungs344hnlichen und neben das Punktesystem tretenden "Fachgespr344chs", wie dies vom Antragsteller 7 - 7 - verlangt wird, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. b) F374r den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle Be-werber haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen T344tigkeit ist mit 43 bis 45 Punkten ber374cksichtigt worden. 8 Hingegen haben die weiteren Beteiligten - teils deutlich - mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller. Der Antrags-gegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie in-nerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Be-werbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfas-sungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwi-schen zeitlich l344nger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen bean-standet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleicherma337en, m366gen diese auch - wie der Antragsteller geltend macht - das in zur374ckliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner ge-samten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort re-gelm344337ig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch ber374cksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun- 9 - 8 - gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-ben, regelm344337ig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-ten je Halbtag f374r zeitnah besuchte Lehrg344nge. Auf die vom Bundesver-fassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fach-spezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-tragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fort-bildungen. Der Antragsteller kann schlie337lich nicht geltend machen, er habe sich nicht rechtzeitig auf die durch die Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts veranlasste neue verfassungsrechtliche Situation und die darauf beruhenden ver344nderten Beurteilungsma337st344be einstellen k366nnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-pungsgrenze f374r die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. 304ndern sich aus verfassungs-rechtlichen Gr374nden die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justiz-verwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien er-heblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern ge-bildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller war bereits an einem fr374heren Bewerbungsverfahren beteiligt, das der Antragsgeg-ner mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 abgebrochen hat. Der Antragsteller hat sp344testens Ende 10 - 9 - Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungs-verfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, seine Aussichten f374r eine erfolgreiche Bewerbung er-h366hende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bun-desverfassungsgericht an eine verfassungsgem344337e Vergabe neu zu be-setzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein l344nge-res Zuwarten h344tte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleis-tungen nicht Rechnung getragen. Mithin waren den weiteren Beteiligten aufgrund des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen 81,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 70,5 (weite-rer Beteiligter zu 2), 73,5 (weiterer Beteiligter zu 3) und 49,5 (weiterer Beteiligter zu 4) Punkte zuzuerkennen, w344hrend der Antragsteller nur 11 - 10 - 44 Punkte erreicht hat. Insgesamt ergeben sich aus den Bereichen Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theoretischer Fortbil-dung f374r die weiteren Beteiligten gegen374ber dem Antragsteller Punkte-vorspr374nge von 36,75 (weiterer Beteiligter zu 1), 28,5 (weiterer Beteilig-ter zu 2), 29,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 0,6 (weiterer Beteiligter zu 4). c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen Beurkundungst344tigkeit erreichten 74 Punkte gegen374ber dem weiteren Beteiligten zu 2 (69 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 (62 Punkte) nicht auszugleichen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat aus der Beurkundungst344tigkeit ohnehin eine h366here Punktzahl als der Antragstel-ler erzielt (82 Punkte); auch der weitere Beteiligte zu 4 hat immerhin 77 Punkte erreicht, so dass sich sein Vorsprung gegen374ber dem An-tragsteller dadurch auf 3,6 Punkte vergr366337ert. 12 Die Urkundsgesch344fte haben zudem das ihnen zukommende spe-zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer No-tarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist fer-ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des 13 - 11 - Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. 3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht (vgl Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. 14 15 a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Aus-wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber - 12 - Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kennt-nisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu er-fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leis-tungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen ge-b374hrende Gewicht. Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten an die weiteren Betei-ligten wendet sich der Antragsteller im Grundsatz nicht; an den weiteren Beteiligten zu 1 sind 1,5 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 2 18 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 3 15 Sonderpunkte und an den weiteren Beteiligten zu 4 ebenfalls 15 Sonderpunkte vergeben worden. Ob der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit besonders h344ufig und regelm344337ig als Notarvertreter t344tig geworden ist, die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc an ihn gerechtfertigt h344tte, auch wenn der in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e unter aa vorgesehene Zeitraum von mindestens sechs Mona-ten nicht erreicht ist, kann dahinstehen. Das gleiche gilt f374r die Frage, ob der Antragsteller eine besondere "Notarn344he" seiner anwaltlichen T344tig-keit ausreichend dargelegt hat. Denn durch die vom Antragsteller inso-weit erstrebten 10 Sonderpunkte lie337e sich der zu den weiteren Beteilig-ten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 46,25 (weiterer Beteiligter zu 1), 41,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 32,85 (weiterer Beteilig-ter zu 3) und 18,6 (weiterer Beteiligter zu 4) nicht 374berbr374cken. 16 - 13 - b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu pr374fen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gew344hrleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat der Antragsgegner das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelm344337ig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl be-stimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem ge-w344hrleistet n344mlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von den Bewerbern f374r ihre fachliche Eignung zu erf374llen sind, stets in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im Auswahlverfahren die h366chste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbil-dung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst. Auch diese Position vertritt der Antragsteller zu Recht; sie vermag indes das im Auswahlverfahren durch den An-tragsgegner gewonnene Ergebnis nicht zu beeinflussen. 17 18 (1) Denn bei den weiteren Beteiligten l344sst sich ein ausgewogenes Verh344ltnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das - 14 - angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegen374ber, die aus der Beurkun-dungst344tigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 betr344gt die-ses Verh344ltnis 70,5 Punkte gegen374ber 69 Punkten; beim weiteren Betei-ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-kundungst344tigkeit gegen374ber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-h344ltnis sogar umgekehrt; die vom Antragsteller hervorgehobene prakti-sche Beurkundungserfahrung (77 Punkte) 374berwiegt gegen374ber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen (49,5 Punkte). (2) Der Antragsteller beanstandet allerdings, dass die dem weite-ren Beteiligten zu 2 (18 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 (15 Punkte) nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e bb und cc vor allem f374r ihre gutachterliche T344tigkeit beim Deutschen Notarinstitut zugebilligten Sonderpunkte der theoretischen Vorbereitung ein ihr nicht geb374hrliches 334bergewicht verschaffen. Das kann dahinstehen, weil eine Nichtber374ck-sichtigung dieser Sonderpunkte bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 keine Auswirkungen auf die vom Antragsgegner ermittelte Rangfolge h344t-te. Der weitere Beteiligte zu 2 h344tte immer noch 225,7 Punkte und der weitere Beteiligte 220,05 Punkte erzielt. Dem stehen 202,20 Punkte des Antragstellers gegen374ber; selbst wenn ihm die begehrten 15 Sonder-punkte nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugebilligt w374rden, k366nnte dies den Punkteabstand nicht ausgleichen. 19 20 (3) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-jenige, 374ber den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 zu befinden hatte. Dort verf374gte der weitere Beteiligte - 15 - 374ber nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungst344tigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgesch344ft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und f374r sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verh344ltnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast g344nzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 Not 11/05 -
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