BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 18/08 vom 17. November 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich mit sieben anderen Rechtsanw344lten um eine im Justizministerialblatt f374r Hessen vom 1. Juli 2007 (JMBl. S. 454) ausge-schriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Bensheim. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) ge344nderten Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung (AVNot) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgef374hrt. 1 - 3 - F374r den Antragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 144,80 Punkten ermittelt. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. M344rz 2008 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem mit 148,75 Punkten bewerteten Rechtsanwalt Dr. M. zu 374bertra-gen. 2 Dagegen hat der Antragsteller, der geltend macht, dass ihm f374r den Ver-tretungszeitraum vom 13. bis 31. August 2005 fehlerhaft nur 147 statt der tat-s344chlich vollzogenen 173 Urkundsgesch344fte angerechnet wurden, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit der er sein Begehren, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu 374bertra-gen, weiterverfolgt. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. 4 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in Abschnitt A II AVNot n344her geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Senatsbe- 5 - 4 - schluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1284 ff Rn. 13 ff). Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts ihm f374r den Vertretungszeitraum vom 13. bis zum 31. August 2005 nur die von dem vertretenen Notar in der Be-scheinigung vom 4. August 2007 best344tigten 147 Urkundsgesch344fte angerech-net hat. Dass der Antragsteller in diesem Zeitraum tats344chlich 173 Urkunds-gesch344fte get344tigt hatte, ist dagegen ohne Belang. Denn 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO verlangt nicht nur die fristgem344337e Erbringung, sondern setzt auch den rechtzeitigen Nachweis der fachlichen Leistung voraus. Als ein solcher Nach-weis kam, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, die vom An-tragsteller mit Schreiben vom 7. August 2007 abgegebene "erg344nzende Erkl344-rung", aus der entnommen werden kann, dass in dem fraglichen Vertretungs-zeitraum mehr Urkunden gefertigt wurden, nicht in Betracht. Eine solche "Ei-genbescheinigung" ist, wie sich aus A II Nr. 3 Buchst. d AVNot eindeutig ergibt, kein tauglicher Nachweis (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO Rn. 33). Im 334brigen war auch unter Ber374cksichtigung der zus344tzlichen Er-kl344rung des Antragstellers f374r die Justizverwaltung nicht ohne weiteres erkenn-bar, dass die Bescheinigung des Notars offensichtlich unrichtig war (offenkun-diger Schreibfehler wie "Zahlendreher" oder 344hnliches). 6 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO kam vorliegend von vornherein nicht in Frage. Der Antragsteller durfte, anders als bei der der Senatsentscheidung vom 20. November 2006 zugrunde liegenden Fallkonstellation, nicht darauf vertrauen, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts seine Eigenbescheinigung als ausreichenden Nachweis ansehen w374rde. Dar374ber hinaus ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der 7 - 5 - Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Antragsteller war gehalten, bei Abgabe seiner Bewerbung die vorzulegenden Nachweise auf Vollst344ndigkeit und, soweit m366glich, auf inhaltliche Richtigkeit hin zu 374berpr374fen. Eine solche Nachpr374fung war insbesondere hinsichtlich der Best344tigung des vertretenen Notars geboten, da in dieser Bescheinigung hin-sichtlich der jeweiligen Vertretungszeitr344ume nur die absolute Zahl der ber374ck-sichtigungsf344higen Urkundsgesch344fte angegeben war, und somit durch jede unrichtige Zahlenangabe die Tauglichkeit des Nachweises in Frage gestellt war. Bei einem Abgleich der in der Notarbescheinigung enthaltenen Urkunds-zahlen mit der vorgelegten "Eigenbescheinigung" h344tte dem Antragsteller auffal-len m374ssen, dass f374r den fraglichen Zeitraum deutlich weniger Urkundsgesch344f-te best344tigt worden waren, als er tats344chlich vollzogen hatte. Er h344tte sodann ohne weiteres veranlassen k366nnen, dass der Notar, mit dem er zusammen in einer Soziet344t verbunden war und ist, seine Best344tigung rechtzeitig korrigiert. 8 4. Daraus, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts den Antragsteller lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 21. Februar 2008 um "m366glichst kurzfristige Aufkl344rung" des zwischen der Notarbescheinigung und seiner eigenen Erkl344rung bestehenden Widerspruchs gebeten hat, kann der Antragsteller nichts G374nstiges f374r sich herleiten. Da sich der Widerspruch an-hand der vorliegenden Unterlagen nicht evident aufkl344ren lie337, sondern es hier-zu eines zus344tzlichen besonderen Nachweises bedurfte, h344tte der Pr344sident des Oberlandesgerichts, da wie ausgef374hrt die Voraussetzungen f374r eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, auch eine innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 21. Februar 2008 vorgelegte "nachgebesserte" Notarbest344tigung nicht - zum Nachteil der anderen Mitbewer-ber - ber374cksichtigen d374rfen. 9 - 6 - 5. Selbst wenn man dies, wie es das Oberlandesgericht getan hat, anders sehen wollte, w344re jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Vers344umung der Zwei-Wochen-Frist des 247 6b Abs. 3 Satz 2 BNotO zu versagen gewesen. Die Auffassung des Beschwerdef374hrers, der Pr344sident des Oberlandesgerichts habe ihn durch seine nach Entdeckung der Unstimmigkeit zwischen Notarbest344tigung und Eigenbescheinigung gew344hlte Verfahrensweise "bewusst davon abgehalten, einen Wiedereinsetzungsantrag 374berhaupt zu stel-len", vermag der Senat nicht zu teilen. 10 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.08.2008 - 1 Not 4/08 -
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