BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/01 vom 18. März 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO § 6 Abs. 3 Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württe m - bergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen. BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert, sowie die Notare Dr. Bauer und Eule am 18. Mrz 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird zurckgewi e - sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem we i - teren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert wird fr beide Rechtszge auf 51.129 (100.000 DM) festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist seit 1991 Rechtsanwalt und beim Landg e - richt und Amtsgericht F. zugelassen. In der Zeit vom 1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 hatte er in Baden-Wrttemberg eine Ausbi l - dung zum wrttembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) a b - solviert und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt vom 1. Juli 1999 eine Notarstelle fr den Amtsgerichtsbezirk L. aus. Um diese Stelle bewarben sich der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelte der Antragsgegner fr den weiteren Beteiligten gemß Abschnitt A II 3 des Runderlasses vom 25. Februar 1999 (JMBl. 1999, 222) 128,30 Punkte. Beim Antragsteller ging er davon aus, daß die fachliche Eignung durch die erfolgreiche Aus bildung zum Bezirksnotar trotz fehlender Teilnahme an dem Grundkurs nach A II 2 des Runderlasses nachgewiesen sei. Bedenken gegen die Erfllung der örtlichen Wartezeit stellte der Antragsgegner zurck. Er errechnete fr den Antragsteller ohne Einbeziehung der Ausbildung zum Bezirksnotar 84,15 Punkte. Da der Antragsteller unter anderem geltend gemacht ha t - te, hierfr seien ihm Fortbildungspunkte und Sonderpunkte nach A II 3 c und f des Runderlasses zuzubilligen, legte der Antragsgegner hierfr in einer Alternativberechnung die Höchstzahl von 45 Fortbildungspunkten und 15 Sonderpunkten zugrunde. Dadurch ergaben sich unter Berc k - sichtigung der Kappungsgrenze nach A II 3 e des Runderlasses 124,15 Punkte. - 4 - Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Verfgung der Pr - sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm, sondern mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Den hiergegen g e - richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesg e - richt zurckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den A n - trag weiter. Hilfsweise beantragt er, im Wege der Fortsetzungsfestste l - lungsklage festzustellen, daû der Antragsteller bei knftigen Bewerbungen fr eine ausgeschriebene Notarstelle in Hessen bei Fortgeltung der bestehenden Rechtslage gemû § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit dem Runderlaû ber die Ausfhrung der BNotO vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durch die am 14. Dezember 1983 abgeschlossene Ausbildung zum Notar im Landesdienst Baden-Wrttemberg (Bezirksnotar) nac h - folgende Kriterien im Rahmen der Auswahl unter mehreren Mitbewerbern erfllt: a) Durch die vorgenannte abgeschlossene Ausbildung zum Notar im Landesdienst Baden-Wrttemberg ist er als fachlich geeignet im Sinne von Abschnitt II 2 des vorg e - nannten Runderlasses anzusehen und bedarf insoweit keiner Bescheinigung ber die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut fr - 5 - Notare - veranstalteten Grundkurs (Einfhrungskurs Teil I und II), b) im Sinne von Abschnitt II 3 b des Runderlasses ist nicht nur die Ttigkeit als Rechtsanwalt, sondern auch die Ausbildungszeit vom 1. September 1978 bis 14. Dezember 1983 pro vollendeten Monat mit 0,25 Punkten als "anwaltliche Ttigkeit", aber mit nicht mehr als 45 Punkten zu qualifizieren, c) die Ausbildung zum Notar im Landesdienst Baden- Wrttemberg rechtfertigt, dem Antragsteller nach A b - schnitt II 3 c des vorgenannten Runderlasses eine max i - male weitere Punktzahl von 45 zuzubilligen, wie sie bl i - cherweise bei dem Besuch von Fortbildungskursen des Deutschen Anwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut fr Not a - re - angesetzt werden, d) dem Antragsteller sind nach Ziffer II 3 f des Runderla s - ses wegen der vorstehend zitierten Ausbildung zum N o - tar im Landesdienst Baden-Wrttemberg weitere 15 Z u - satzpunkte anzurechnen, da die Ausbildung ihn in b e - sonderer Weise fr das Notaramt qualifiziert. II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig, aber nicht begrndet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit - 6 - Recht zurckgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Hilfsantrge sind unz u - lssig. 1. Die gemû § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit dem Runderlaû des A n - tragsgegners getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten ist nicht zu beanstanden. a) Nach Auffassung des Antragstellers ist seine praktische Ausbi l - dungszeit zum Bezirksnotar als hauptberufliche Anwaltsttigkeit nach A II 3 b des Runderlasses zu werten. Daraus errechnet er sich weitere 10,5 Punkte. Damit lge er punktemûig vor dem weiteren Beteiligten, wenn im brigen von den alternativ errechneten 124,15 Punkten ausz u - gehen wre. Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht haben die Ausbi l - dungszeit zu Recht nicht als hauptberufliche Anwaltsttigkeit anges e - hen. Dies wre mit § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht zu vereinbaren. Eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe oder gar der Ausbildung s - zeit fr andere juristische Berufe widersprche der gesetzlichen Wertung (Senatsbeschluû vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - ZNotP 2001, 363 unter 2 a m.w.N.). b) Der Antragsteller meint weiter, wegen der nur geringen Diff e - renz von allenfalls 4,15 Punkten zwischen seiner alternativen Punktzahl von 124,15 Punkten und der Punktzahl des weiteren Beteiligten v on 128,30 Punkten msse er wegen seiner besonderen Eignung dennoch - 7 - dem Mitbewerber vorgezogen werden. Er beruft sich hierfr auf A II 3 Abs. 2 des Runderlasses (nach Nr. 3 f.). Derartiges sieht der Runderlaû aber nicht vor. Es heiût dort, die Notarstelle erhalte im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mit der hchsten Punktzahl, sofern sie oder er nicht persnlich weniger g e - eignet erscheint als die Bewerberin oder der Bewerber mit der nachfo l - genden Punktzahl. Daû der weitere Beteiligte persnlich weniger geei g - net erscheint als der Antragsteller, hat dieser selbst nicht behauptet, es ist auch nicht ersichtlich. Was der Antragsteller offenbar meint, ist die fachliche Eignung. Diese ist aber beim Antragsteller in der Alternativb e - rechnung, abgesehen von der hauptberuflichen Anwaltsttigkeit, mit den Hchstpunktzahlen angesetzt worden. Ob die Zubilligung der maximalen Punktzahl fr Fortbildung und Sonderqualifikation (A II 3 c und f des Runderlasses) gerechtfertigt wre, kann offenbleiben, weil es im Ra h - men der Anfechtungsklage darauf nicht ankommt. Die Praxis des Justi z - ministeriums Baden-Wrttemberg bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, auf die der Antragsteller sich b e - ruft, sttzt sein Begehren nicht. Das Justizministerium hat ihm am 14. Mai 2001 geschrieben, der erfolgreiche Abschluû der Ausbildung zum wrttembergischen Notar mit der Note befriedigend bis voll befried i - gend knne mit drei Sonderpunkten, der Abschluû mit gut mit bis zu sechs Sonderpunkten bewertet werden. Der Grundkurs sei entbehrlich, wenn der Abschluû nicht wesentlich mehr als 20 Jahre zurckliege. Weitere Vergnstigungen fr Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zum Bezirksnotar gewhrt das Justizministerium offensichtlich nicht. - 8 - Der Antragsteller macht unter Hinweis unter anderem auf seine Dissertation, Vortrge, Verffentlichungen und Bearbeitung hochkart i - ger Erbrechtsmandate ferner geltend, er verfge ber herausragende Kenntnisse im Erbrecht. Dies bezweifelt der Senat nicht. Bei der Au s - wahlentscheidung knnen solche Kenntnisse und Erfahrungen ber die Hchstpunktzahlen hinaus aber schon im Hinblick auf die Chance n - gleichheit und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens nicht berc k - sichtigt werden. Der Vergleich mit den Verhltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maû an Abstraktion, Generalisierung und Schemat i - sierung voraus, damit ein einheitlicher Maûstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat und auf den sich die Bewerber einstellen knnen (vgl. Senatsbeschluû vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c cc). Dem entspricht das Bewertungssystem des Antragsgegners, das in sich ausgewogen ist und auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen Staatsprfung das ihm zukommende Gewicht verleiht (Senatsbeschluû vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - ZNotP 2001, 403 unter 1). Diese Ausg e - wogenheit wre in einer fr die Bewerber nicht kalkulierbaren Weise b e - eintrchtigt, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen ber die vo r - gesehenen Hchstpunktzahlen hinaus bei der Auswahlentscheidung zu bercksichtigen wren. Sie knnen ausnahmsweise nur bei punktgle i - chen Bewerbern den Ausschlag geben (Senatsbeschluû vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - aaO). Im brigen wren eine im Regelfall durchzuf h - rende Überprfung und Bewertung besonderer Kenntnisse und Erfa h - rungen praktisch kaum handhabbar. Der damit verbundene Aufwand und die dadurch verursachte Rechtsunsicherheit wrden dazu fhren, daû - 9 - ausgeschriebene Notarstellen ber den jetzt schon oft sehr langen Zei t - raum hinaus nicht besetzt werden knnten. 2. Die hilfsweise erhobenen Feststellungsantrge sind unzulssig. a) Fr die begehrte Feststellung, durch die erfolgreich abg e - schlossene Ausbildung zum Bezirksnotar sei die fachliche Eignung im Sinne von A II 2 des Runderlasses nachgewiesen, fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedrfnis. Der Antragsgegner hat sich den insoweit ge u - ûerten Zweifeln der Notarkammer K. nicht angeschlossen. Aus der B e - merkung im angefochtenen Bescheid, dies wre hier nicht abschlieûend zu entscheiden, lassen sich solche Zweifel des Antragsgegners nicht herleiten. Sie wren auch nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, wie die Verwaltungspraxis bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberla n - desgerichtsbezirk Stuttgart zeigt, daû die mehr als fnfjhrige praktische und theoretische Ausbildung zum Bezirksnotar dem Regelnachweis in Form des Grundkurses nach A II 2 des Runderlasses mindestens gleic h - wertig ist. b) Daû diese Ausbildung nicht als hauptberufliche Anwaltsttigkeit gewertet werden darf, ist bereits im Rahmen des Anfechtungsantrags ausgesprochen worden. c) Ob und in welchem Umfang fr diese Ausbildung Fortbildung s - punkte und Sonderpunkte vergeben werden knnen (Antrge c und d), war zwar im Rahmen des Anfechtungsantrags nicht zu entscheiden. Gleichwohl sind die Antrge unzulssig. Feststellungsantrge sind im - 10 - Verfahren nach § 111 BNotO grundstzlich nicht zulssig. Der Senat lût allerdings ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsantrge zu, a l - so einen Übergang vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Antra g - steller sonst in seinen Rechten beeintrchtigt wre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klren hilft, die sich der Landesjustizve r - waltung knftig bei weiteren Bewerbungen ebenso stellen wird (B e - schlsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A und vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208 unter II 2 m.w.N.). Hier liegen schon die Voraussetzungen eines Fortsetzungsfes t - stellungsantrags nicht vor. Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nicht erledigt. Im brigen steht nicht fest, daû die Fragen, deren Klrung der Antragsteller erstrebt, bei knftigen Bewerbungen entscheidungse r - heblich sind. Ob es darauf berhaupt ankommt, hngt von der jeweiligen Bewerberlage ab. Der Antragsteller wird im Hinblick auf knftige Bewe r - bungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der Auswahlentsche i - dung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang fr seine Ausbildung zum Bezirksnotar Fortbildungspunkte oder Sonderpunkte zu vergeben sind, kann er die Entscheidung des Antragsgegners auf dem Rechtsweg berprfen lassen. - 11 - 3. Fr die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluû des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (NJW-RR 2002, 57, vgl. dazu den Senatsbeschluû vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - ZNotP 2002, 119) besteht kein Anlaû. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
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