BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 19/02 vom2. Dezember 2002in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja KostO § 154Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetztenGeschäftswert aufzuschlüsseln.BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 19/02 - OLG Koblenzwegen Anweisung zum Inhalt der Kostenrechnungen - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé undDr. Bauer am 2. Dezember 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 festgesetzt.Gründe: I.Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durchden Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mitSchreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anord-nung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungs-beauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte - 3 -mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese Ver-fügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Erhat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihnnicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es ge-nüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzu-nehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat dasOberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründetzurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom31. Januar 2002 ist rechtmäßig.1.Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit sei-nem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend be-stimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich- zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, inseinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzel-werte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen denDeutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie ver-pflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zurschlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei die- - 4 -se, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneterForm kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungendes Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussa-gen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern erdient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.2.Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausge-führt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO.Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung derGebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kur-ze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung derAuslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwaverauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Ausdieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung fürden Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Geset-zeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notarsaus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihreszwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegendeUmstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assen-macher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Ben-gel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellenmuß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselbennachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein,den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl. - 5 -OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG BayreuthJurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 154 KostO Rn. 6 u.12).3.Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichteteAnordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig.Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines Prüfungsbeauftragten vom18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften Notareim Bezirk des Oberlandesgerichts K. ausnahmslos bei zusammengesetztenWerten Erläuterungen vornehmen. Nennenswerter zusätzlicher Arbeits- undKostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdeführers war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte Verfahrenauch nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenbe-rechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehördegemäß § 156 Abs. 6 KostO. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegeneinzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine allgemei-ne Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kosten-rechnungen angeht, und um die - nachhaltige - Weigerung des Antragstellers,sich insoweit nach der vom Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners vertre-tenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten.Rinne StreckGalkeDoyé Bauer
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