BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 19/03 Verkündet am:22. März 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Übertragung einer Notarstelle - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, dieRichter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom19. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiterenBeteiligten zu 1 im Beschwerderechtszug entstandenen notwen-digen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I.Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen schrieb im Ju-stizministerialblatt vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum1. Dezember 2001) eine Notarstelle in E. zur Wiederbesetzung aus. Seitdem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin (.................................................... - 3 -.....................) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das Bewerbungsverfahrenam 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-sessoren aus dem Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (mehr)vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.Dies sind:-Der (jetzt) 37 Jahre alte Antragsteller, der 1991 die Erste juristische Staats-prüfung mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die Zweite juristischeStaatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. März2002 im notariellen Anwärterdienst des Landes Sachsen-Anhalt - ab1. Januar 2000 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut - angestellt war, am1. April 2002 zum Professor an der Fachhochschule W. un-ter anderem für Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden und mitt-lerweile auch Steuerberater ist.-Die (jetzt) 34 Jahre alte weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das Erstejuristische Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die Zweite ju-ristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit dem1. März 1998 als Notarassessorin in Bayern angestellt. Am 1. Dezember 2002wurde sie Notarin in A. ; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eineszwischenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend niedergelegt.-Der (jetzt) 49 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1980 die Erste juristischeStaatsprüfung mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die Zweite juristische - 4 -Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom 19. September1984 bis zum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum31. Januar 1994 im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (unter Er-nennung zum Richter auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit dem1. Februar 1994 Notar in W. (Sachsen) ist.-Der (jetzt) 39 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1991 die Erste juristischeStaatsprüfung mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprü-fung mit "vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als No-taranwärter in Thüringen angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notarin W. (Thüringen) amtiert.Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der RheinischenNotarkammer in K. Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und derGeschäftsführer der Rheinischen Notarkammer, zwei weitere von der Notar-kammer hinzugezogene Notare und zwei Richterinnen am Oberlandesgerichtals Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. Februar2003 entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-denten der Rheinischen Notarkammer, die ausgeschriebene Notarstelle derweiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -dem Antragsteller, dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem weiteren Beteiligtenzu 3; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem25. Februar 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerberzu übertragen.Wie dem Antragsteller anschließend von der Antragsgegnerin eröffnetwurde, beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin in bezug - 5 -auf die Konkurrenz zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem Antrag-steller - im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die weitere Beteiligte zu1 sei fachlich besser geeignet. Für sie spreche das um 1,33 Punkte bessereErgebnis im Zweiten Staatsexamen. Diesem sei bei einer Gesamtwürdigungein größeres Gewicht beizumessen als dem um 0,12 bessere Ergebnis desAntragstellers im Ersten Staatsexamen, seiner um vier Monate längerenDienstzeit als Notarassessor ("zuzüglich Wehrdienstzeit") zum Zeitpunkt desAblaufs der Bewerbungsfrist und seinen besonderen steuerrechtlichen Kennt-nissen.Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Er hat geltend gemacht, bei zutreffender Würdigung seiner sämtlichenbisherigen Tätigkeiten und (auch wissenschaftlichen) Leistungen - unter Ein-schluß der von der Justizverwaltung überhaupt nicht berücksichtigten Rechts-anwaltstätigkeit - müsse er als der fachlich geeignetere angesehen werden.Die Ergebnisse der beiden Staatsexamen seien zusammengenommen etwagleichwertig. Das Abstellen der Justizverwaltung auf das ("geringfügig") besse-re Zweite Staatsexamen der weiteren Beteiligten zu 1 verstoße gegen Art. 12GG.Das Oberlandesgericht hat den auf Übertragung der ausgeschriebenenNotarstelle, hilfsweise auf Neubescheidung durch die Justizverwaltung gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ebenso den An-trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigen Beschwerdeverfolgt der Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und beantragt auch inder Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersa-gung der Besetzung der Notarstelle mit einem Mitbewerber. - 6 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-che Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar2003 mit Recht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin getroffene Aus-wahlentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtsfehlerfrei.1.Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt desNotars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Er-messen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weiseorganisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Ent-scheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730;2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. SenatBGHZ 124, 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Er-kenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachli-chen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar,ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrigeErwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand ver-fahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331). - 7 -2.Vorliegend lassen sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführthat, Rechtsfehler der genannten Art, soweit die Antragsgegnerin die weitereBeteiligte zu 1 für fachlich geeigneter hält als den Antragsteller, nicht feststel-len.a) aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin bei demVergleich der fachlichen Eignung zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 unddem Antragsteller maßgeblich auf das um 1,33 Punkte bessere Zweite Staats-examen der weiteren Beteiligten zu 1 (10,87 P.; Antragsteller: 9,54 P.) abge-stellt hat (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Es kann weder davon die Rede sein,daß, wie der Beschwerdeführer meint, die betreffende Note der weiteren Betei-ligten zu 1 nur "geringfügig" über der des Antragstellers gelegen habe; nochhatte die Antragsgegnerin Anlaß, die beiden juristischen Staatsexamen dieserKonkurrenten (im ersten Staatsexamen erzielte die weitere Beteiligte zu 110,5 Punkte, der Antragsteller 10,62 Punkte) zusammengenommen als "annä-hernd gleich ausgefallen" in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Der An-tragsteller räumt in seiner Beschwerde selbst ein, daß ein Notenabstand von1,33 Punkten einer halben Note entspricht. Dann ist aber sein Standpunkt imübrigen - ein "signifikanter" Unterschied liege darin nicht - nicht haltbar. Wiedas Oberlandesgericht bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich indiesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. De-zember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333). In dieser Entscheidung hatder Senat es gebilligt, daß die Justizverwaltung sich bei einer Auswahlent-scheidung durch eine Punktedifferenz von 0,69 in der Zweiten juristischenStaatsprüfung nicht gehindert sah, diese Ergebnisse als "annähernd gleich" zubewerten und daß sie in dem dortigen Fall in die Gesamtbeurteilung auch die - 8 -- geringfügig unterschiedliche - Benotung in der Ersten juristischen Staatsprü-fung berücksichtigte. In dem hier vorliegenden, wesentlich anders gelagertenFall (Notendifferenz im Zweiten Staatsexamen von 1,33 Punkten) durfte dieJustizverwaltung nach der im Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO) getroffenenWertentscheidung dem Zweiten Examen das ausschlaggebende Gewicht ) Ohne Erfolg lastet der Antragsteller der Antragsgegnerin als Rechts-fehler an, daß sie nicht in ähnlicher Weise, wie es in Nordrhein-Westfalendurch § 17 Abs. 2 AVNot für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-ber bei der Auswahl von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren nach einemPunkteverfahren vorgesehen ist, bestimmte Tätigkeiten - etwa solche alshauptberuflicher Rechtsanwalt - und Leistungen - wie etwa die vom An-tragstellerangeführten wissenschaftlichen Beiträge und besonderen steuerrechtlichenKenntnisse - dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließendenStaatsprüfung gegenübergestellt hat.Ein dem § 17 Abs. 2 AVNot entsprechendes Punktesystem gibt es fürdie Bewerbung von Nurnotarinnen und Nurnotaren nicht. Dieses Punktesystemläßt sich auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ohne weiteresauf die Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für ein Nurnotariat übertragen.Dazu besteht auch kein allgemeines Bedürfnis, weil in dem für den normalenWerdegang des (Nur-)Notars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO) be-stimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit besteht, die fachliche Eignung desNotarbewerbers zu begründen, zu verbessern und auch und gerade im Blickauf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen. Es bedarf dann, - 9 -abweichend von der Auswahl der Anwaltsnotare, (regelmäßig) weder der Be-rücksichtigung vorausgegangener hauptberuflicher Tätigkeiten als Rechtsan-wältin oder Rechtsanwalt, noch der zusätzlichen Einführung und Bewertungvon "sonstigen für die fachliche Eignung zum Notarberuf in besonderem Maßequalifizierenden Kenntnissen und Leistungen" mit Sonderpunkten (vgl. - fürAnwaltsnotare - § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot).Deshalb und im Hinblick darauf, daß die Notarassessoren bereits be-trächtliches wissenschaftliches Potential in die Ausbildung einbringen und auchoft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden,war es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Antragsgegnerin den Tätigkeitendes Antragstellers beim Deutschen Notarinstitut, seinen (auch wissenschaftli-chen) Veröffentlichungen und seinen steuerrechtlichen Fachkenntnissen keinbesonderes, zusätzliches Gewicht bei dem Vergleich der bei der Vorbereitungauf den Notarberuf gezeigten Leistungen beigelegt, sondern die vorgelegtendienstlichen Beurteilungen dieser beiden Konkurrenten als solche ausgewertetund als etwa gleichwertig eingestuft hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerindarauf hingewiesen, daß bei einer anderen Verfahrensweise auch die Gefahrder doppelten Anrechnung bestimmter Leistungen gegeben sein kö) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, daß die Antrags-gegnerin eine nach seiner Darstellung besonders verantwortungs- und ver-dienstvolle Notarvertretung nicht hinreichend gewürdigt habe, hat das Ober-landesgericht bereits (zutreffend) darauf hingewiesen, daß die Justizverwal-tung zumindest nach dem Inhalt der von dem Antragsteller bis zum Stichtag (1.Dezember 2001) vorgelegten Bewerbungsunterlagen - auch im Blick darauf,daß auch die weitere Beteiligte zu 1 eine Notarverwaltung in ihrer Assessoren- - 10 -zeit vorzuweisen hat - für eine weitergehende Berücksichtigung und Bewertungdieses Vorgangs keinen Anlaß hatte. Die vom Antragsteller im Beschwerde-verfahren vorgelegten Unterlagen führen diesbezüglich zu keiner anderenSicht.b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfrei-er Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Betei-ligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführ-ten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazuSenatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910). Die Unter-schiede der Dienstzeiten der weiteren Beteiligten zu 1 und (vier Monate länger)des Antragstellers als Notarassessoren sind im übrigen vernachlässigenswertgering. Für eine - von der Antragsgegnerin ursprünglich noch in Betracht gezo-gene - Anrechnung der Wehrdienstzeit des Antragstellers auf den nach § 6Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienst (§ 1 der Verord-nung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarord-nung vom 17. August 1999 GV NRW S. 532) bestand im übrigen kein Grund.Eine solche Anrechnung findet, soweit hier von Interesse, nur statt, wenn derZeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbungum Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt (§ 1Nr. 1 Satz 2 der Verordnung); derartiges wird vom Antragsteller nicht vorgetra-gen.III. - 11 -Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.SchlickStreckWendtDoyéBauer
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