BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/08 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247 50 Abs. 1, 247 111; EGGVG 247 23; BZRG 247 10 Abs. 2 Nr. 2, 247 25 a) Die Mitteilung der zust344ndigen Notaraufsichtsbeh366rde an die Registerbeh366rde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorl344ufig des Amtes enthoben hat (247 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gem344337 247 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Aus374bung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Ma337nahme des "Regis-terrechts" und nicht des "Notarrechts". Will daher der von der Eintragung betrof-fene (fr374here) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach 247 111 BNotO er366ffnet - sondern der nach Ma337gabe des 247 23 EGGVG zust344ndige OLG-Strafsenat zur Entschei-dung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbeh366rde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbe-h366rde in Anspruch nimmt. b) Der (fr374here) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizver-waltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die "amtliche Be-kanntmachung" verlangen, die vorl344ufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08 - OLG M374nchen wegen Folgenbeseitigung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vizepr344si-denten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts M374nchen vom 25. August 2008 unter Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde im 334brigen wie folgt neu ge-fasst: Soweit der Antragsteller beantragt, a) den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundes-zentralregister zu Lasten des Antragstellers einge-tragene Berufsverbot als Notar mit R374ckwirkung zu beseitigen, b) festzustellen, dass das Pers366nlichkeitsrecht des An-tragstellers durch die Eintragung des Berufsverbots in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeintr344chtigt ist und c) hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem Bundesamt f374r Justiz mit einer Entscheidung nach 247 25 BZRG, durch die die Entfernung des streitgegenst344ndlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen, - 3 - wird der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Notarsachen nach 247 111 BNotO f374r unzul344ssig erkl344rt, das Verfah-ren abgetrennt und an den zust344ndigen Strafsenat des Oberlandesgerichts M374nchen verwiesen. Im 334brigen werden die Antr344ge des Antragstellers zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtsz374ge nach einem Gegenstandswert von 9.000 200 zu tragen und dem Antragsgegner 60 % der im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im 334bri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Strafsenat des Oberlandesgerichts vorbehalten. Der Gegenstandswert f374r beide Rechtsz374ge wird auf 12.000 200 (3.000 200 je Antrag; vgl. 247 30 Abs. 2 und 3 KostO) festge-setzt. Gr374nde: I. Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller war Notar im T344tigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem das Amtsgericht M. das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er-366ffnet hatte, enthob die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts M. 1 - 4 - den Antragsteller gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit Verf374gung vom 23. Mai 2001 vorl344ufig seines Amtes. Zu den Personen-daten des Antragstellers erfolgte im Bundeszentralregister der Eintrag "23.05.2001 Oberlandesgericht M. , 205 Aus374bung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar". Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 nahm der Antragsteller sein Rechtsmittel gegen die vorl344ufige Amtsenthebung sowie seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung derselben zur374ck. Auf seinen Antrag ent-lie337 ihn die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts M. gem344337 247 48 BNotO mit Bescheid vom 23. September 2002 mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 aus dem Notaramt. Die gegen die Entlassungsverf374-gung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das Feh-len angeblich notwendiger Nebenbestimmungen 374ber den Ausgleich sonst unverh344ltnism344337iger Belastungen infolge der Entlassung r374gte, hatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 - BGHReport 2003, 1180). 2 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Oberlan-desgericht zuletzt beantragt 3 1. den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundeszentralregis-ter zu Lasten des Antragstellers durch den Eintrag mit dem Wortlaut "23.05.2001 Oberlandesgericht M. , 205 Aus374bung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar" - 5 - verlautbarte Berufsverbot mit R374ckwirkung zu beseitigen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, amtlich bekannt zu machen, dass die gegen374ber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts M. (Az. 205 ) ausgesprochene vorl344ufige Amtsenthebung als Notar in M. gegenstandslos geworden ist, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, allen deutschen Rechtsan-walts- und Notarkammern durch Rundschreiben bekannt zu ma-chen, dass der Eintrag zu Lasten des Antragstellers im Bundes-zentralregister mit dem Wortlaut 20423.05.2001 Oberlandesgericht M. , 205 Aus374bung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar223 gegenstandslos geworden ist, 4. den Antragsgegner zu verpflichten, die noch andauernden rea-len Folgen pers366nlichkeitsrechtlicher Art der gegen374ber dem An-tragsteller am 23. Mai 2001 durch die Pr344sidentin des Oberlan-desgerichts M. (Az. ... ) ausgesprochenen Amts-enthebung als Notar in M. durch Wiederherstellung des Zustandes, der vorher bestanden hatte, oder eines m366glichst gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, - 6 - 4 a, hilfsweise zu 4.: festzustellen, dass das Pers366nlichkeitsrecht des Antragstellers durch die Eintragung der Verf374gung der Pr344sidentin des Ober-landesgerichts M. vom 23. Mai 2001 (Az. 205 ) in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeintr344chtigt ist, 5. den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem Bundesamt f374r Justiz mit einer Entscheidung nach 247 25 BZRG, durch die die Entfernung des streitgegenst344ndlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2008 die Antr344ge zu 1 und 4a als im angerufenen Rechtsweg unzul344ssig zur374ck-gewiesen, aber eine Verweisung an das zust344ndige Gericht abgelehnt. Die Antr344ge zu 2 und 3 hat es als unbegr374ndet und den Antrag zu 4 als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 5 hat es das Verfahren abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig er-kl344rt und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht M. verwiesen. 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der der An-tragsteller unter anderem erg344nzend ausf374hrt, dass der Antrag zu 5 le-diglich als Hilfsantrag zu verstehen (gewesen) sei, falls alle Antr344ge zu 1 bis 4 nicht begr374ndet seien. 5 II. Die zul344ssige sofortige Beschwerde ist weitgehend unbegr374n-det. 6 - 7 - 7 1. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zul344ssig. 8 a) Soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich des Antrags zu 5 f374r unzul344ssig erkl344rt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde ge-m344337 247 17a Abs. 4 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat die "Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Hierbei hat das Oberlandesgericht allerdings verkannt, dass nach dem Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-barkeit eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Be-schluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 49/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Richtiger-weise gelten f374r die von dem Notarsenat eines Oberlandesgerichts zuge-lassene "Rechtswegbeschwerde" die f374r die "regul344re" Beschwerde ma337-geblichen Vorschriften. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht bin-nen einer Frist von zwei Wochen gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO form- und fristgerecht einlegt. b) Hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Antr344ge zu 1 bis 4 ist die sofortige Beschwerde gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO als Hauptsacherechtsmittel das statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel. Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt hat, ohne den Rechts-streit gem344337 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein anderes Gericht zu verwei-sen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 m.w.N.; BSG NVwZ-RR 2000, 648; Z366ller/L374ckemann, ZPO, 27. Aufl., 247 17a GVG Rn. 17 m.w.N.). 9 - 8 - 10 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ganz 374berwiegend ohne Erfolg. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht f374r den Antrag zu 1 den Rechtsweg zu den Gerichten f374r Notarsachen nach 247 111 BNotO nicht f374r er366ffnet angesehen. Verfahrenfehlerhaft hat es jedoch davon abge-sehen, den Rechtsstreit insoweit an das zust344ndige Gericht zu verwei-sen. 11 aa) Die Zust344ndigkeit der Notarsenate erstreckt sich infolge der "abdr344ngenden" Rechtswegzuweisung nach 247 111 BNotO, 247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf alle 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Be-reich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Senat, Be-schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69, 70; BGHZ 115, 275, 277; Sandk374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 111 Rn. 2 f.; Custodis: in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 111 BNotO Rn. 14 und 41). Dabei richtet sich die Abgrenzung von Streitigkei-ten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden Beteiligten (Senat, aaO DNotZ 2007, 70). 12 bb) Erkl344rtes Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die r374ckwir-kende Beseitigung des seine vorl344ufige Amtsenthebung betreffenden Da-tensatzes aus dem Bundeszentralregister; der Antragsgegner soll ver-pflichtet werden, die L366schung dieser Eintragung im Register herbeizu-f374hren. Diese L366schung ist aber keine Amtshandlung nach der Bundes-notarordnung, sondern eine solche nach dem Bundeszentralregisterge-setz. Die Eintragung eines Berufsverbots in das Register ist nicht - wie der Antragsteller meint - ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord- 13 - 9 - nung oder der Vollzug bzw. die Nachwirkung eines solchen, sondern er-folgt unter den Voraussetzungen der 247 3 Nr. 3, 247 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in Form eines Justizverwaltungsakts der Registerbeh366rde (Reb-mann/Uhlig, BZRG, 247 3 Rn. 22 f.; G366tz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., 247 1 Rn. 26 und 247 3 Rn. 7; Hase, BZRG, 247 1 Rn. 6). Nach 247 10 BZRG hat die Registerbeh366rde solche Entscheidungen einzutragen, die f374r das Ge-meinwohl und die 366ffentliche Sicherheit sowie die mit derartigen Aufga-ben befassten Beh366rden allgemein eine besondere Bedeutung haben (Hase aaO 247 10 Rn. 1). Die Eintragung dient - 374ber den Bereich des No-tarrechts hinaus - der Information anderer Beh366rden oder Gerichte ge-m344337 247 32 Abs. 3 Nr. 2, 247 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Verwal-tungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit (G366tz/Tolzmann aaO 247 10 Rn. 4). Dabei regelt das Registerrecht auch - wie insbesondere den 247247 19, 20 Abs. 1 Satz 4, 247247 24 und 25 BZRG zu entnehmen ist -, wann und unter welchen Voraussetzungen Eintragungen aus dem Register zu l366schen sind. Diese Regelungen sind abschlie337end (vgl. Starke in: Eylmann/Vaasen aaO 247 110a BNotO Rn. 16). Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Eingetragene das Verhalten der Registerbe-h366rde oder - wie hier - das Verhalten der Beh366rde beanstandet, die die (vermeintlich) eintragungspflichtige Tatsache der Registerbeh366rde mitge-teilt hat. Auch die Mitteilung hat, anders als die Ma337nahme selbst (hier: vorl344ufige Amtsenthebung), ihre Grundlage nicht im Notar-, sondern im Registerrecht (vgl. 247 20 Abs. 1 BZRG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV, BAnz 2008 Nr. 194 S. 4612). Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers damit nicht in einem von der Bundesnotarordnung, sondern in einem ausschlie337lich von Vor-schriften und Zielen des Registerrechts gepr344gten Sachverhalt wurzelt, ist der Rechtsweg des 247 111 BNotO nicht gegeben. 14 - 10 - 15 cc) Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht, den Rechtsweg zu den Notarsenaten zu er366ffnen. Denn das Registerrecht gew344hrleistet bereits ein l374ckenloses Rechtsschutzsystem. Selbst in F344l-len, in denen das Registerrecht eine f366rmliche Beschwerde - wie etwa gem344337 247 25 Abs. 2 BZRG, 247 24 Abs. 2 EGGVG nach Ablehnung eines Antrags, die Eintragung eines Berufsverbots zu entfernen - nicht vor-sieht, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gegen registerrechtliche Entscheidungen nach den 247247 23, 25 EGGVG ein An-trag auf gerichtliche Entscheidung m366glich (G366tz/Tolzmann aaO 247 1 Rn. 25; Rebmann/Uhlig aaO 247 1 Rn. 24 und 30). Die Ablehnung der Ent-fernung eines Registereintrags stellt einen Justizverwaltungsakt dar, ge-gen den ein Verpflichtungsantrag gem344337 247 23 Abs. 2 EGGVG statthaft ist (OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118, 119 m.w.N.). dd) Da f374r die Rechtswegzust344ndigkeit nach 247 111 BNotO - wie ausgef374hrt - allein auf das Rechtsschutzziel, nicht aber auf die vom Rechtsschutz suchenden Beteiligten geltend gemachte Anspruchsgrund-lage abzustellen ist (Senat aaO DNotZ 2007, 70), ist es auch unbeacht-lich, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Beseitigung der Vollzugsfolgen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen vorl344ufigen Amts-enthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO ber374hmt. Mit einem solchen Anspruch ist sein erkl344rtes Ziel "L366schung seines Daten-satzes im Bundeszentralregister" nicht zu erreichen. Ein allgemeiner Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht neben den speziellen Regelungen des Registerrechts ersichtlich nicht; eine 304nderung der Datens344tze des Zentralregisters obliegt nach den Vor-schriften des Bundeszentralregistergesetzes ausschlie337lich der Regis-terbeh366rde. 16 - 11 - 17 ee) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags zu 1 entsprechend 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, 247 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und gem344337 247 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an den zust344ndigen Strafsenat des Oberlan-desgerichts M. zu verweisen. Die Gerichte, die 374ber Notarsachen nach 247 111 BNotO entscheiden, stellen gegen374ber nach anderen Verfah-renswegen - vorliegend nach den 247247 23 ff. EGGVG - zur Entscheidung berufenen Spruchk366rpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen Rechtsweg i.S. der 247247 17 ff. GVG dar (OLG Dresden NJW 2000, 1505 f.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 284 f. m.w.N.; Z366ller/L374ckemann aaO, Vor 247247 17-17b GVG Rn. 11). Dabei sind Ma337nahmen betreffend die F374hrung des Bundeszentralregisters als Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gem344337 247 23 Abs. 1 Satz 1, 247 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zu qualifizieren (OLG Karlsruhe NVwZ 2000 aaO S. 118; Reb-mann/Uhlig aaO 247 149 GewO Rn. 9; Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl. 247 23 EGGVG Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 247 23 EGGVG Rn. 113). Die Rechtsprechung, nach der eine Verweisung des Rechtsstreits vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn es offenkundig an den Voraussetzungen f374r eine gerichtliche 334berpr374fung fehlt, weil nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers ein vor Klageerhebung gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542; vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - ZIP 1995, 1451, 1453; BFH, Beschluss vom 19. M344rz 1998 - VII B 20/98 - juris Rn. 15), steht - anders als das Oberlandesgericht meint - einer Verweisung hier nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller beim Bundesamt der Justiz einen Antrag nach 247 25 BZRG gestellt, gegen dessen Ablehnung nach 247 25 Abs. 2 BZRG, 247 24 Abs. 2 EGGVG zun344chst f366rmliche Beschwerde einzulegen war (G366tz/Tolzmann aaO 247 25 Rn. 34). Im vorliegenden 18 - 12 - Rechtsstreit ber374hmt sich der Antragsteller jedoch eines mutma337lichen L366schungsanspruchs nicht gegen374ber der Registerbeh366rde, sondern ge-gen374ber dem Antragsgegner; dieser Antrag, 374ber den der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist entschieden habe, unterliege zudem nicht den Voraussetzungen des 247 25 BZRG, sondern resultiere daraus, dass die Registereintragung von vornherein rechtswidrig erfolgt oder je-denfalls gegenstandslos geworden sei. Bei diesem Vortrag ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Vorliegen eines beh366rdlichen Bescheids nicht zwangsl344ufig unzul344ssig. Die Entscheidung dar374ber, ob das Begehren des Antragstellers unter den Voraussetzungen des 247 27 EGGVG als Unt344tigkeitsantrag Erfolg haben kann, darf aber dem nach 247 25 EGGVG zur Entscheidung berufenen Gericht nicht entzogen wer-den. Ebenso ist es Sache dieses Gerichts, dar374ber zu befinden, ob f374r ein solches Begehren 374berhaupt noch Raum ist, nachdem inzwischen das Bundesamt f374r Justiz und das Bundesministerium der Justiz den An-trag des Antragstellers auf vorzeitige Entfernung der Eintragung abge-lehnt haben und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Kammerge-richt erhoben hat. b) Die Antr344ge zu 2 und 3, die darauf gerichtet sind, dem Antrags-gegner aufzugeben, "amtlich bekannt zu machen" (insbesondere gegen-374ber allen deutschen Rechtsanwalts- und Notarkammern), dass die den Antragsteller betreffende Eintragung im Bundeszentralregister gegens-tandslos geworden sei, sind zul344ssig, aber unbegr374ndet. 19 aa) Da der Antragssteller einen Anspruch auf Informationshand-lungen der Verwaltung geltend macht, die keine Verwaltungsakte darstel-len, ist statthafte Antragsart der allgemeine Leistungsantrag (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht 5. Aufl. 247 17 Rn. 4 S. 330 m.w.N.). Die 374ber den Wortlaut von 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur f374r Anfech- 20 - 13 - tungs-, sondern auch f374r Leistungsantr344ge erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 41/07 - juris Rn. 6 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 - DNotZ 1997, 167, 169) ist zu beja-hen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung sei-ner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfG StV 1991, 556) und einen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grunds344tzlich Folgenbeseiti-gungsanspr374che ergeben k366nnen. bb) Die Antr344ge zu 2 und 3 sind jedoch nicht begr374ndet. Mit die-sem Begehren macht der Antragsteller, wie er in der Beschwerdebe-gr374ndung und in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ausdr374ck-lich klargestellt hat, Folgenbeseitigungsanspr374che gegen den Antrags-gegner geltend, die sich (auch) daraus ergeben sollen, dass gegen ihn zu Unrecht die vorl344ufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde. Ein derartiger (auch) auf einem Fehlverhalten der zust344ndigen Notarauf-sichtsbeh366rde beruhender Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht zu. Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstel-lung des urspr374nglichen Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vorliegend fehlt es indes an einer unmittelbaren Vollzugsfolge (1), an einem rechtswidrigen Ver-waltungshandeln (2) und an einem infolge hoheitlichen Handelns rechts-widrigen Zustand (3). 21 (1) Der Ausgangsbescheid "vorl344ufige Amtsenthebung" ist nicht auf die Eintragung gem344337 247 10 BZRG im Sinne einer tats344chlichen Voll-zugsma337nahme gerichtet (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-A337mann/ Pietzner, VwGO Stand September 2007, 247 113 Rn. 58), sondern lediglich auf die Amtsenthebung und ihre tats344chliche Durchsetzung. Die Daten-speicherung im Bundeszentralregister ist dagegen ein auf eigener 22 - 14 - Rechtsgrundlage ergangener Justizverwaltungsakt der Registerbeh366rde. Danach stellt sich die beanstandete Datenverwendung lediglich als eine gesetzlich angeordnete, mittelbare Folge des Ausgangsbescheids auf dem Gebiet des Registerrechts dar. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst aber nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, auf welche die-ser auch abzielt (Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. 247 49 Rn. 31; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 247 30 Rn. 16 S. 818). (2) Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch steht die Bestands-kraft des vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungsakts entgegen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfecht-bar gewordenen Verwaltungsakts erfassen w374rde, st374nde im Wider-spruch zu den gesetzlichen Vorschriften 374ber die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten (BVerwGE 28, 155, 163). Deshalb ist es hier nicht m366glich, die der Registereintragung zugrunde liegende Entscheidung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO im Rahmen eines Fol-genbeseitigungsanspruchs auf ihre Rechtm344337igkeit zu 374berpr374fen. Viel-mehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch R374cknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorl344ufige Amtsenthebung und seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt auf eine gerichtli-che 334berpr374fung der f374r rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren gesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141). Damit bildet die vorl344ufige Amtsenthebung eine wirksame Rechtsgrundlage f374r die angeblich rechts- widrige Datenverwendung und schlie337t entsprechende Einwendungen des Antragstellers aus (vgl. Maurer aaO 247 30 Rn. 10 S. 816). 23 Auch die Mitteilung der vorl344ufigen Amtsenthebung an die Regis-terbeh366rde ist mangels Rechtswidrigkeit kein geeigneter Ankn374pfungs-punkt f374r einen Folgenbeseitigungsanspruch. Denn zu einer solchen Mit- 24 - 15 - teilung war der Antragsgegner gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG ver-pflichtet. Eine Reduzierung seines pflichtgem344337en Ermessens (vgl. BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu 247 17 des Entwurfs = 247 19 BZRG) dahinge-hend - wie der Antragsteller geltend macht -, dass in Ansehung vorgege-bener zeitlicher Grenzen wie etwa aus 247 24 Abs. 2, 247 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG auch die Mitteilung 374ber die vorl344ufige Amtsenthebung mit einer k374rzeren Frist nach 247 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG h344tte versehen werden m374s-sen, ist nicht ersichtlich. Eine Befristung nach 247 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG kommt nur in Betracht, wenn die materielle Wirksamkeit der einzutragen-den Entscheidung ihrerseits befristet ist oder wenn von vornherein er-kennbar ist, dass der unbefristeten Entscheidung nach bestimmter Zeit keine Bedeutung mehr zukommen wird und f374r diesen Fall von einer er-neuten Sachpr374fung Abstand genommen werden soll (Rebmann/Uhlig aaO 247 19 Rn. 11; G366tz/Tolzmann aaO 247 19 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die im Einklang mit 247 3 Nr. 3, 247 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG erfolgte Eintragung der mitgeteilten Daten, nachdem er von ihr Kenntnis erlangte, nicht angefochten. (3) Die auf eigenen Antrag gem344337 247 48 BNotO erfolgte Entlassung des Antragstellers aus dem Amt hat die zun344chst rechtm344337ig herbeige-f374hrte Registereintragung nicht zu einem rechtswidrigen Zustand werden lassen. Denn mit der Entlassung ist die vorangehende Verf374gung betref-fend die vorl344ufige Amtsenthebung weder formell aufgehoben noch in ihrem sachlichen Inhalt ge344ndert noch im registerrechtlichen Sinne nach 247 19 Abs. 1 BZRG gegenstandslos geworden. Die Datenverwendung nach 247 10 BZRG soll der Erschleichung einer erneuten Zulassung bei einer anderen Beh366rde vorbeugen (BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu 247 10) und ganz allgemein der Information anderer Beh366rden oder Gerichte gem344337 247 32 Abs. 3 Nr. 2, 247 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Ver-waltungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit 25 - 16 - dienen. Dieser Zweck ist nicht entfallen, nachdem der Antragsteller im T344tigkeitsbereich des Antragsgegners aus seinem Notaramt entlassen wurde. Insbesondere ist mit der Entlassung nach 247 48 BNotO keine von der fr374heren Entscheidung nach 247 50 BNotO abweichende Beurteilung der eine Amtsenthebung und deren Eintragung nach 247 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG rechtfertigenden Umst344nde verbunden (vgl. auch Rebmann/Uhlig aaO 247 19 Rn. 5). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sp344testens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres am 17. August 2008 die Eintragung gegenstandslos geworden sei, trifft es zwar zu, dass mit Erreichen der Altersgrenze das Notaramt von Gesetzes wegen erlischt (247 47 Nr. 1 i.V. mit 247 48a BNotO) und mithin auch eine Neubestellung ausscheidet. Je-doch werden in der notariellen Praxis sehr h344ufig fr374here Notare zu No-tarvertretern nach 247 39 Abs. 1 BNotO bestellt (wobei allerdings gem344337 247 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO nur derjenige ehemalige Notar zum st344ndigen Vertreter bestellt werden soll, der nach 247 52 BNotO seine fr374here Amts-bezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterf374hren darf). Die Anforderun-gen an die pers366nliche Eignung bei der Bestellung zum (auch nicht st344n-digen) Vertreter sind aber keine geringeren als bei der Bestellung zum Notar selbst (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 247 39 BNotO Rn. 18). Demnach kann der Umstand, dass gegen einen fr374heren Notar, der 344lter als 70 Jahre ist, eine vorl344ufige Amtsenthebung ausge-sprochen wurde, durchaus Bedeutung erlangen, etwa wenn die zust344ndi-ge Stelle 374ber die Vertreterbestellung dieses ehemaligen Notars zu ent-scheiden hat. 26 Damit scheitern die Antr344ge zu 2 und 3 zugleich an der begehrten Rechtsfolge. Denn die beantragte Bekanntmachung, dass die Eintragung "gegenstandslos" geworden sei, w344re sachlich falsch. 27 - 17 - 28 dd) Schlie337lich kann der Antragsteller seinen Anspruch auch nicht auf eine registerrechtliche Grundlage st374tzen. Nach 247 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 BZRG obliegt es der Registerbeh366rde, die Folgen unrichtiger Aus-k374nfte durch Benachrichtigung der Stellen, denen nachweisbar eine un-richtige Auskunft erteilt wurde, zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob 247 20 Abs. 1 Satz 5 BZRG einen verallgemeinerungsf344higen Rechtsge-danken enth344lt, demzufolge die Registerbeh366rde auch Ausk374nfte 374ber rechtswidrig eingetragene oder nicht gel366schte Daten durch Benachrich-tigung der Auskunftsempf344nger zu berichtigen hat. Denn jedenfalls ist der Antragsgegner insoweit nicht passiv legitimiert. Der Antragsgegner ist nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BZRG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV nur zu Mitteilungen an die Registerbeh366rde, nicht aber an Dritte, verpflichtet. c) Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 4 auf gerichtliche Ent-scheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, noch andauernde reale Folgen pers366nlichkeitsrechtlicher Art der Amtsenthebung zu beseitigen, zu Recht als unzul344ssig verworfen. Dieser Antrag gen374gt nach seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen aus 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit 247 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Soweit der Antrag weder auf Aufhebung der Verf374gung vom 23. Mai 2001, noch auf Wiedereinstel-lung als Notar, noch auf Schadensersatz, noch auf L366schung des Regis-tereintrags oder auf Bekanntmachungen im Sinne der vorangehenden Antr344ge zu 2 und 3 gerichtet sein soll, bleibt v366llig offen, zu welchen Amtshandlungen der Antragsgegner verpflichtet werden soll bzw. wel-ches Rechtsschutzziel der Antragsteller dar374ber hinausgehend mit dem Antrag zu 4 verfolgt. Allerdings steht es im Rahmen eines Folgenbeseiti-gungsanspruchs grunds344tzlich im Ermessen des Anspruchsgegners, wie er eine fortdauernde Beeintr344chtigung beseitigt (Gerhardt in: Schoch/ 29 - 18 - Schmidt-A337mann/Pietzner aaO Vorb 247 113 Rn. 9); dies kann auch bei der Formulierung des Sachantrags ber374cksichtigt werden. Unerl344sslich sind dann aber Angaben zu Art oder Inhalt der zu beseitigenden Beein-tr344chtigung. Dies m374sste sich zumindest - da Antr344ge nach 247 37 BRAO auslegungsf344hig sind - aus der Antragsbegr374ndung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1 Antragsvoraussetzungen 1; Custodis in: Eylmann/Vaasen aaO 247 111 BNotO Rn. 115; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 111 Rn. 36). Vorliegend bleiben jedoch Umfang und Art des Antrags-begehrens auch unter Einbeziehung der Begr374ndung im Dunkeln. Es fehlt jeder Hinweis auf etwaige weitere St366rungen, die von dem Beseiti-gungsbegehren des Antrags zu 4 erfasst sein k366nnten. d) Zutreffend h344lt das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Gerichten f374r Notarsachen nach 247 111 BNotO f374r den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 4a nicht f374r er366ffnet. Aber auch insoweit h344tte das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das zust344ndige Gericht ver-weisen m374ssen. 30 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch die Ein-tragung von Daten in das Bundeszentralregister in seinem Pers366nlich-keitsrecht beeintr344chtigt sei. Die beanstandete Eintragung ist - wie be-reits n344her dargelegt - ungeachtet des Inhalts des gespeicherten Daten-satzes eine Ma337nahme der Registerbeh366rde, die sich allein nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes richtet. Sie ist, ebenso wenig wie die verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Mitteilungs-beh366rde, keine Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung i.S. des 247 111 BNotO. Der Hilfsantrag ist deshalb an einen Strafsenat des gem344337 247 25 EGGVG zust344ndigen Oberlandesgerichts M. zu verweisen. Da die Frage der Rechtswegzust344ndigkeit vorgreiflich ist, bedarf es auch 31 - 19 - keiner Beurteilung, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag im Verfahren nach den 247247 23 ff. EGGVG 374berhaupt statthaft ist (ablehnend Schoreit in: KK-StPO 6. Aufl. 247 28 EGGVG Rn. 13 und Meyer-Go337ner aaO vor 247 23 EGGVG Rn. 2; jeweils m.w.N.) oder ob der Antragsgegner passiv legiti-miert ist. Dabei erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Feststel-lungsbegehrens kein beh366rdliches Vorschaltverfahren, das einer Verwei-sung entgegenstehen k366nnte. Auf die weitergehenden Ausf374hrungen un-ter 2 a, ee wird Bezug genommen. Der Hilfsantrag zu 4a w344re letztlich auch dann unzul344ssig, wenn er entgegen seines Wortlauts so zu verstehen sein sollte, dass der An-tragsteller einen "andauernden rechtswidrigen Zustand" als einzelne Tatbestandsvoraussetzung eines aus der Amtsenthebung resultierenden Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs vorab festgestellt haben m366chte. 32 e) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen An-trag zu 5, den Antragsgegner zum Einvernehmen mit einer Entscheidung nach 247 25 BZRG zu verpflichten, (klarstellend) nur als Hilfsantrag weiter-verfolgen m366chte, ist dies aufgrund des Dispositionsgrundsatzes bei un-ver344ndertem Verfahrensgegenstand zul344ssig; das Beschwerdegericht ist an den so beschr344nkten Antrag gebunden (vgl. Custodis in: Eylmann/ Vaasen aaO 247 111 BNotO Rn. 229; Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 21 Rn. 29 und 247 23 Rn. 10). Nach Zur374ckweisung der Antr344ge zu 2 bis 4 soll eine Entscheidung 374ber den Hilfsantrag nunmehr noch vom Verfahrensausgang hinsichtlich des gem344337 247 17a Abs. 2 GVG verwiesenen Hauptantrags zu 1 und Hilfsantrags zu 4a abh344ngen. In die-ser Konstellation ist nicht 374ber den f374r den Hilfsantrag zul344ssigen Rechtsweg zu entscheiden, sondern der Hilfsantrag ist gemeinsam mit dem verbleibenden Hauptantrag an das zur Entscheidung 374ber den Hauptantrag zust344ndige Gericht zu verweisen, wobei die Bindungswir- 33 - 20 - kung des 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur den Hauptantrag erfasst, des-sentwegen verwiesen wird (BGH, Beschl374sse vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743, 2744; vom 5. M344rz 1980 - IV ARZ 5/80 - NJW 1980, 1283, 1284; Kissel/Mayer aaO 247 17 Rn. 49; Z366ller/L374ckemann aaO 247 17a GVG Rn. 13a). Ob und inwieweit dieser Hilfsantrag angesichts der erw344hnten Ent-scheidungen des Bundesamts f374r Justiz und des Bundesministeriums der Justiz noch sinnvoll ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 34 Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.08.2008 - VA - Not 2/08 -
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