BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/09 Verk374ndet am: 7. Juni 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Einkommenserg344nzung f374r das Jahr 2008 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. August 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Ab344nderung des angefochtenen Be-schlusses verpflichtet wird, an den Antragsteller weitere 91,59 200 zu zahlen, und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller neu zu bescheiden, nur auf einen m366glichen Mehrbe-trag von 21.843,92 200 bezieht. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 22.200,04 200. - 3 - Gr374nde: I. Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in K. (Sach-sen-Anhalt). Er beantragte f374r das Kalenderjahr 2008 eine Einkommenserg344n-zung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2009 dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommenserg344nzung die von ihrem fr374heren Verwaltungsrat im Jahr 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und durch Beschluss des neu gew344hlten Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 mit R374ckwirkung zum 1. Januar 2007 best344tigte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde, der als Art. 2 in die am 24. Oktober 2007 beschlossene und am 6. Juni 2008 in Kraft getretene neu erlassene Hauptsatzung 374bernommen wurde. Hiernach war einem Notar eine Einkom-menserg344nzung zu gew344hren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in ei-nem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Be-soldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem344337 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besol-dungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zur374ckblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegen374ber Ver-gleichsma337stab die R 1-Besoldung eines s344chsischen Richters am Amtsgericht gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar. 2 Weiterhin erkannte die Antragsgegnerin die Beschaffung mehrerer Fach-b374cher sowie eines Abflammger344ts und einer Grasschere nicht als notwendige Berufsausgaben an. 3 - 4 - Gegen den Einkommenserg344nzungsbescheid hat der Antragsteller An-trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat hierauf den angefochtenen Bescheid wegen eines m366glichen Anspruchs auf Einkom-menserg344nzung von bis zu 21.935,51 200 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts neu zu bescheiden. 4 Zur Begr374ndung hat es auf seinen Beschluss vom 29. Mai 2009 in dem dieselben Beteiligten betreffenden Parallelverfahren Ds Not 11/08, das die Ein-kommenserg344nzung f374r 2007 zum Gegenstand hatte (siehe hierzu Senatsbe-schluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 9/09), Bezug genommen. Die die Beschl374sse aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 best344tigende, am 10. Ja-nuar 2007 getroffene und durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 auch f374r den Zeitraum ab dem 6. Juni 2008 374bernommene Satzungsentscheidung, die Be-messungsgrundlage f374r die Einkommenserg344nzung auf die R 1-Besoldung (Ost) in der Eingangsstufe abzusenken, sei mangels erneuter, eigener Ermes-sensaus374bung des neu gew344hlten Verwaltungsrats der Antragsgegnerin fehler-haft. Sie sei frei von Ermessensfehlern nachzuholen. Auf dieser Grundlage sei der Antragsteller wegen der Differenz zwischen der R 1-Besoldung eines s344ch-sischen Richters in der Eingangsstufe und dem R 1-Gehalt eines Richters mit gleichem Lebensalter wie der Antragsteller in H366he von 21.843,92 200 neu zu be-scheiden. Erfolg habe der Antrag auch hinsichtlich der Kosten f374r den Erwerb des Beck222schen Notarhandbuchs in H366he von 91,59 200. Damit sei der angefoch-tene Einkommenserg344nzungsbescheid wegen eines m366glichen Mehrbetrags von 21.935,51 200 aufzuheben und der Antragsteller insoweit neu zu bescheiden. Ohne Erfolg bleibe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich auf die Erstattung von Kosten f374r weitere Fachliteratur und die Gartenger344te bezie-he. 5 - 5 - Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr Satzungser-messen fehlerhaft ausge374bt, so dass die Satzungs344nderung nichtig sei. Damit gelte die fr374here Satzung fort, nach der ihm eine Einkommenserg344nzung zuste-he, die auf der Grundlage des R 1-Gehalts eines s344chsischen Richters gleichen Lebensalters und Familienstands zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Einkommenserg344nzungsbescheids insoweit kein Ermessen mehr. Im 334brigen tritt er der Ansicht des Oberlandesgerichts zur Ber374cksichti-gungsf344higkeit der nicht anerkannten Kosten f374r die Beschaffung von Fachb374-chern und Gartenger344tschaften entgegen. 6 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom S344chsi-schen Staatsministerium der Justiz und f374r Europa als Aufsichtsbeh366rde ge-nehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 erg344nzt. Hiernach gilt f374r den Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut: 7 "Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im T344tigkeitsbereich der L344ndernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem. 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Famili-enstand zur374ck, so gew344hrt ihm die L344ndernotarkasse eine Ein-kommenserg344nzung in H366he des Unterschiedsbetrages." II. - 6 - Das Verfahren richtet sich gem344337 247 118 Abs. 3 BNotO nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im 334brigen zul344ssig (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegr374ndet. 8 1. Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller f374r das Jahr 2008 eine Einkommenserg344nzung auf der Grundlage der R 1-Besoldung eines s344chsischen Richters gleichen Lebensalters zu gew344hren. Die Sache ist insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif. 9 a) Entgegen der der Beschwerdebegr374ndung des Antragstellers zugrun-de liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die Bemes-sungsgrundlage f374r die Einkommenserg344nzung auf die Besoldung eines s344ch-sischen Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt hat und die betreffenden Beschl374sse - aus jeweils unterschiedlichen Gr374nden - nichtig sind (siehe aber zur grunds344tzlichen, vor374bergehenden Fortgeltung der bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gew344hlten Ver-waltungsrat erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass f374r das Jahr 2008 zwingend die urspr374ngliche Satzungsbestimmung 374ber die H366he der Einkommenserg344nzung anzuwenden w344re. Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts zur Unwirksamkeit der Verwaltungsratsbeschl374sse vom 10. Januar und 24. Oktober 2007 374berhaupt beizupflichten ist. Die Nichtigkeit der Beschl374sse, die der Senat f374r die im Jahr 2007 erlassenen zugunsten des Antragstellers unterstellt, f374hrt im Gegensatz zu dessen Ansicht nicht notwendig 10 - 7 - dazu, dass ihm f374r das Jahr 2008 eine Einkommenserg344nzung auf der Grund-lage der vorherigen, f374r ihn g374nstigeren Fassung des Art. 15 Abs. 1 der fr374he-ren Hauptsatzung zu gew344hren ist. Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran gehindert, durch einen neuen Satzungsbeschluss auch f374r den hier in Rede stehenden Zeitraum r374ckwirkend die Bemessungsgrundlage f374r die Einkom-menserg344nzung abzusenken. Sie hat ihren Willen, von dieser M366glichkeit f374r das Kalenderjahr 2008 Gebrauch zu machen, mittlerweile auch durch den Be-schluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 bekundet. Auf der Basis einer solchen neuen Satzungsbestimmung kann die Antragsgegnerin sodann anstelle des teilweise vom Oberlandesgericht aufgehobenen Bescheids vom 28. Januar 2009 einen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage inhaltsgleichen erlassen. b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgef374hrt, dass es der An-tragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommenserg344nzung gegen-374ber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. 11 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufsein-kommen der Notare zu erg344nzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist ( 247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO ). Die Einkommenserg344nzung dient, anders als die Besoldung der Rich-ter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsf344higes Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Geb374hrenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gew344hrleisten. Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsf344higkeit und Leistungsbereitschaft durch den geringen Gesch344ftsanfall eines kleineren Nota- 12 - 8 - riats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher T344tigkeit ( 247 3 Abs. 1, 247 8 Abs. 1, 2 BNotO ) begrenzt sind. Au337erdem soll die Einkommenser-g344nzung die sachliche und pers366nliche Unabh344ngigkeit sowie die unparteiliche Amtsf374hrung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gew344hr-leisten. Bei der Bestimmung des Ma337es des "Erforderlichen" steht den sat-zungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum l344sst es unter Beachtung des notwendigen Vertrauens-schutzes grunds344tzlich auch zu, die den Notaren gew344hrte Einkommenserg344n-zung zu verringern (Senat aaO, Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller kann des-halb, wie er wohl auch selbst nicht verkennt, nicht beanspruchen, dass die H366-he der Einkommenserg344nzung in der bisherigen H366he auf Dauer unangetastet bleibt. bb) Die Antragsgegnerin kann eine solche Absenkung auch noch nach Ablauf des Jahres, f374r das die Einkommenserg344nzung zu gew344hren ist, durch nachtr344glichen Satzungsbeschluss vornehmen. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit f374r den Betroffenen nachtei-ligen Bestimmungen auch f374r in der Vergangenheit liegende Zeitr344ume erlassen werden k366nnen, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes 374berschritten werden (z.B. BVerwGE 67, 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - NJW-RR 2008, 1189 Rn. 13). Dies hat der Senat insbesondere auch f374r die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung). Eine der Konstellationen, in denen schutzw374rdiges Vertrauen in den Fortbestand einer g374nstigen Rechtslage grunds344tzlich nicht besteht, sind die F344lle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit der neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist 13 - 9 - (BVerwGE aaO) und die neu beschlossene Satzung lediglich die fr374here, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Senat aaO). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Verwaltungsrat der Antrags-gegnerin hatte bereits 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Absenkung des Vergleichsma337stabs f374r die Einkommenserg344nzung beschlossen, die ent-sprechende 304nderung der Satzung durch Beschluss vom 10. Januar 2007 mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres best344tigt und die Satzungsbestim-mung durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 inhaltlich unver344ndert in die neu gefasste Hauptsatzung 374bernommen. Zwar sind die Satzungs344nderung aus dem Jahr 2004 und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - auch die Be-schl374sse des Verwaltungsrats vom 10. Januar und 24. Oktober 2007 nichtig. Die Unwirksamkeit beruht jedoch nicht darauf, dass die vorgesehene Verringe-rung der Bemessungsgrundlage der Einkommenserg344nzung insgesamt unzu-l344ssig w344re (vgl. soeben aa). Vielmehr waren f374r die Beschl374sse im Jahr 2004 verfassungsrechtliche M344ngel der Rechtsgrundlage (siehe OLG Dresden, Be-schluss vom 29. Mai 2009 in dem Parallelverfahren Ds Not 11/08 [= NotZ 9/09], S. 9 unter Bezugnahme auf BVerfGE 111, 191) und f374r die 2007 ergangenen Satzungsbeschl374sse die unterlassene aktuelle Prognose 374ber die Ausgaben- und Beitragsentwicklung sowie - nach anderen Entscheidungen der Vorinstanz - hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 das Fehlen einer 334bergangsregelung (vgl. hierzu OLG Dresden aaO S. 3) ma337gebend. Dem Antragsteller war deshalb seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmissverst344ndlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Bemessungsniveau f374r die Einkommenserg344nzung abzusen-ken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gr374nden scheiterte, die, jeden-falls f374r die Zeit ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzul344ssigkeit eines solchen Vorhabens lagen, sondern dies auf behebbaren Satzungsm344ngeln beruhte. Aus diesem Grunde musste der Antragsteller damit rechnen, dass die Antragsgeg- 14 - 10 - nerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den Blick zu nehmen hat, aus deren Beitr344gen in die Einkommenserg344nzung aufgebracht wird - nach den gescheiterten Regelungsversuchen ihre Absicht weiterverfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue Satzungsbestimmungen die fr374heren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit R374ckwirkung ersetzt. c) Die Antragsgegnerin hat im 334brigen diese Absicht nunmehr durch den Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 in die Tat umgesetzt und - auch mit R374ckwirkung auf das Kalenderjahr 2008 - die Einkommenserg344nzung auf das Gehalt eines s344chsischen Richters am Amtsgericht mit der Besol-dungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt. Ob die entsprechende Sat-zungs344nderung wirksam ist, wogegen nach vorl344ufiger W374rdigung des Senats derzeit nichts spricht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der angefochtene Bescheid vom 28. Januar 2009 hinsichtlich des Vergleichsma337stabs f374r die Einkommenserg344nzung nunmehr in dem vorge-nannten Satzungsbeschluss eine ordnungsgem344337e Grundlage h344tte, k366nnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung insoweit nicht zur374ckweisen, da die Antragsgegnerin gegen den auf Neubescheidung erkennenden Beschluss des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sollte hingegen der Verwaltungsratsbeschluss vom 5. Oktober 2009 immer noch keine ordnungsgem344337e Rechtsgrundlage f374r die Absenkung der Einkom-menserg344nzung darstellen, w344re der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gr374nden nicht daran gehindert, nochmals einen erneuten Satzungsbeschluss zu erlassen, durch den der etwaige Mangel mit R374ckwir-kung auf das Jahr 2008 geheilt w374rde. 15 - 11 - 2. Begr374ndet ist die sofortige Beschwerde, soweit das Oberlandesgericht die Erstattungsf344higkeit der Kosten f374r die Beschaffung des Beck222schen Notar-handbuchs anerkannt hat. Die Sache ist hinsichtlich dieser Position entschei-dungsreif, da der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zusteht. Aus diesem Grunde war sie wegen 91,59 200 bereits zur Zahlung und nicht nur zur Neube-scheidung zu verpflichten. 16 3. Unbegr374ndet ist das Rechtsmittel hinsichtlich der Erstattungsf344higkeit der 374brigen Fachliteratur und der Gartenger344te. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin Bezug. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das Praxishandbuch der Antragsgegnerin nur eine Ge-setzessammlung sei und deshalb entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an die Stelle des "Kersten/B374hling" treten k366nne, ist erg344nzend anzumer-ken, dass die Vorinstanz auf diesen Gesichtspunkt nicht tragend abgestellt, ihn vielmehr nur erg344nzend herangezogen hat. Entscheidend ist die auch vom An-tragsteller nicht angegriffene Erw344gung, dass das nicht als notwendige 17 - 12 - Berufsausgabe anerkannte Formularbuch nur der Arbeitserleichterung dient und daher sein Erwerb nicht f374r die Berufsaus374bung erforderlich ist. Galke Diederichsen Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - DSNot 1/09 -
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