BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen endg374ltiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. April 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-schluss wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und der Antragsgegnerin ihre notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-ten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 - 3 - Gr374nde: I. Mit Verf374gung vom 3. Januar 2005 er366ffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Verm366gensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht beim Oberlan-desgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der be-schlie337ende Senat durch Beschluss vom 28. November 2005 zur374ck (NotZ 38/05). 1 Mit Verf374gung vom 27. Januar 2006 enthob die Antragsgegnerin den An-tragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen ge-richtlichen Entscheidungen endg374ltig seines Amtes. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht durch Be-schluss vom 20. April 2006 zur374ck. 2 Gegen diesen, ihm am 4. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der An-tragsteller mit am selben Tag eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gem344337 247 24 Abs. 3 FGG die Vollziehung der endg374ltigen Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszuset-zen. 3 - 4 - Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschlie337enden Senats vom 31. Mai 2006, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht h344tte eingelegt werden m374ssen, hat der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 15. Juni 2006 beim Oberlandesgericht erneut Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Beschwerde gestellt. 4 II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde vers344umt. Die angefochtene Entscheidung des Senats f374r Notarsachen beim Oberlandesgericht ist dem Antragsteller am Donnerstag, dem 4. Mai 2006, zu-gestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Be-schwerde schriftlich beim Oberlandesgericht (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) einzulegen war, ist somit am Donnerstag, dem 18. Mai 2006, abgelaufen. Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof einge-legte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur Beschl374sse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f und vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737). 5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 15. Juni 2006 ist unbegr374ndet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an der Vers344umung der Beschwerdefrist auszur344umen (247 233 ZPO i.V.m. 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 BRAO, 247 22 Abs. 2 FGG). 6 Ungeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis der f374r ihn ma337gebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl. 7 - 5 - Senatsbeschluss vom 29. M344rz 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf des Vorschaltverfahrens zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei diesem Gericht einzulegen ist. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller damit begr374ndet, dass er durch die berufsrechtlichen Verfahren, die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens und den Fortgang des Verkaufs seines Hausgrundst374cks und der dar-aus folgenden Umzugsplanung der Familie "am 18.05.2006 schlicht gesagt 374berfordert gewesen" sei und die Beschwerde sowie den Eilantrag beim Bun-desgerichtshof eingereicht habe, dessen Entscheidung er herbeif374hren wollte. Dieses Vorbringen entschuldigt den Antragsteller nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein Amtsenthebungsverfahren, insbesondere ein solches nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO, f374r den Betroffenen eine Belastung im beruflichen und viel-fach auch im privaten Bereich darstellt, da er regelm344337ig neben der Fortf374hrung seiner beruflichen T344tigkeiten damit befasst ist, etwa durch Verhandlungen mit Kaufinteressenten 374ber die Ver344u337erung verwertbarer Verm366gensgegenst344nde (insbesondere Immobilien) oder mit Gl344ubigern wie Banken und Beh366rden (Fi-nanzamt) 374ber einen Zahlungsaufschub, eine Konsolidierung seiner wirtschaftli-chen Verh344ltnisse herbeizuf374hren. Diese Belastung stellt jedoch, wie jede sons-tige berufliche 334berbeanspruchung auch, im Regelfall keinen Entschuldigungs-grund im Sinne des 247 233 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998; s. auch Sternal, in Kei-del/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 22 Rn. 59), insbesondere ist sie nicht, wie der Antragsteller meint, "wie eine eigene Erkrankung" zu bewerten. Im 334brigen zeigt der Inhalt der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller trotz der von ihm 8 - 6 - geltend gemachten Belastungssituation durchaus in der Lage war und ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. III. Die demnach unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Mit dieser Entscheidung in der Haupt-sache wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem344337 247 22 Abs. 3 FGG gegenstandslos. 9 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2006 - Not 7/06 -
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