BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BNotO 247 6 Abs. 1, 3 Zur Frage, ob allein eine 204ungew366hnlich hohe Zahl223 von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und w344hrend des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der pers366nli-chen Eignung zu begr374nden vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe 204die M366glichkeiten missbraucht223, die das an die reine Zahl der Nieder-schriften ankn374pfende Punktesystem (hier: nach 247 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allge-meinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und der No-tare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notar-vertreter biete. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 20/08 - OLG Schleswig wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. April 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 wird der nach m374ndlicher Ver-handlung vom 5. September 2008 ergangene Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - Not 5/08 - aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtsz374ge zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Antragsgegnerin schrieb im Juni 2007 in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen f374r den Amtsgerichtsbezirk N. zwei Stellen f374r Anwaltsnotare aus, auf die sich neben einem weiteren Rechtsanwalt der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben. Der Ablauf der Bewerbungsfrist war am 31. Juli 2007. Das Auswahlver-fahren f374hrte die Antragsgegnerin gem344337 247 6 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare (im Folgenden: AVNot) in der Fassung vom 21. August 2006 (SchlHA S. 307) durch. F374r den weiteren Beteiligten zu 2 ermittelte sie eine Gesamtpunktzahl von 243,95 und f374r den Antragsteller von 238,35, der damit den dritten Rang einnahm. Punktest344rkster Bewerber war der weitere Beteiligte zu 1. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008, zugestellt am 13. Februar 2008, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, die aus-geschriebenen Notarstellen mit den weiteren Beteiligten zu besetzen. Dagegen hat der Antragsteller unter Beif374gung des angefochtenen Bescheides beim Oberlandesgericht zun344chst beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin die Besetzung der beiden Stellen mit den weiteren Beteiligten zu untersagen, solange 374ber seinen Antrag "auf Unterlassen und erneute Bescheidung" nicht entschieden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. M344rz 2008, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage, hat er "den Antrag" insoweit erg344nzt, als die Antragsgegnerin zugleich verpflichtet werden sollte, ihn in Bezug auf die Zuweisung einer Notarstelle neu zu bescheiden. 2 Nach der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat er seinen Antrag zur374ckgenommen, soweit er die zugunsten des weite-ren Beteiligten zu 1 ergangene Besetzungsentscheidung betraf; eine der 3 - 4 - Notarstellen ist mittlerweile mit diesem Bewerber besetzt. Das Oberlan-desgericht hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2008 aufgehoben, soweit diese beabsichtigt, die verbliebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu 2 zu besetzen, und diese verpflichtet, den An-tragsteller unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hiergegen wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsmittel sind gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig. Auch die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer des weiteren Beteiligten zu 2 ist gegeben. Durch den Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die da-durch begr374ndete Verpflichtung der Antragsgegnerin, 374ber die Bewer-bung des Antragstellers neu zu entscheiden, wird nicht nur die urspr374ng-lich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 vorgesehene Besetzung der aus-geschriebenen Notarstelle zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Gefahr begr374ndet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird, denn die - die An-tragsgegnerin bindende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts er-m366glicht eine Neubescheidung zum Nachteil des weiteren Beteiligten zu 2. Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher 374berpr374-fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid der Antragsgegnerin abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 123/07 - Rn. 3 bei juris abrufbar; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431; vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; vom 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). 4 - 5 - 5 III. Die sofortigen Beschwerden haben 374berdies in der Sache Er-folg. Entgegen dem vom Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als ermes-sensfehlerfrei. Sie hat den ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage von 247 6 AVNot zutreffend und ersch366pfend angewandt. 1. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegan-gen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zul344ssig zu be-trachten ist. Der sofortigen Beschwerde ist demnach nicht schon deshalb stattzugeben, weil binnen der Monatsfrist des 247 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO kein formgerechter Antrag eingegangen ist. 6 a) Allerdings ist der Antrag, wie er im Hauptsacheverfahren einge-reicht worden ist, aus sich heraus nicht verst344ndlich. Er nennt - entgegen den Erfordernissen des insoweit entsprechend anwendbaren 247 37 Abs. 3 BRAO - weder Datum oder Aktenzeichen noch den n344heren Inhalt des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Antrag wenden soll. Er macht zu-dem nicht deutlich, in welchem Umfang der Verwaltungsakt angegriffen werden soll, so dass das Rechtsschutzziel auch nicht allein aus der Tat-sache der Erhebung des Rechtsbehelfs deutlich geworden ist (vgl. Se-nat, Beschl374sse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1, Antragsvoraussetzungen 1; vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89 - Rn. 13 bei juris; Schippel/Bracker/Lemke, BNotO 8. Aufl. 247 111 Rn. 36, jeweils zu 247 39 Abs. 2 BRAO a. F., der 247 37 Abs. 3 BRAO n.F. entspricht). Der Antrag beschr344nkt sich vielmehr auf die Angabe des Ak-tiv- und Passivrubrums, den Hinweis, dass es sich um einen Antrag nach 247 111 BNotO handeln und die Antragsgegnerin "zugleich" zur Neube-scheidung verpflichtet werden soll. Er erschlie337t sich der Sache nach lediglich durch eine Zusammenschau mit dem bereits anh344ngigen Antrag 7 - 6 - auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dessen Aktenzeichen Not 3/08 indes - entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts in seiner ge-richtlichen Verf374gung vom 23. Juni 2008 - nicht angegeben war; der An-trag im Hauptsacheverfahren weist lediglich ein b374rointernes Aktenzei-chen des Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers aus. b) Unbeschadet dessen war der Antrag auf einstweilige Anord-nung, dem der beanstandete Verwaltungsakt beigef374gt war und in dem die Einleitung des Hauptsacheverfahrens angek374ndigt wurde, dem er-kennenden Oberlandesgericht bereits bekannt und damit auch das Bestreben des Antragstellers, die zu seinem Nachteil ergangene Aus-wahlentscheidung der Antragsgegnerin in ihrer Gesamtheit anzufechten. Entsprechend ist sein Begehren, als dessen Ergebnis er eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen erhalten wollte, vom Oberlandesgericht in einer 374bergreifenden Betrachtung der beiden vor ihm anh344ngigen Ver-fahren aufgefasst worden. Das vermag im konkreten Fall f374r einen form-gerechten Antrag (noch) auszureichen. 8 2. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfas-sungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegne-rin ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in 247 6 AVNot n344her geregelt ist (vgl. nur Senat, Be-schl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 110 ff.; vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 f. jeweils Rn. 9 ff.). Dagegen werden auch im vorliegenden Fall keine Einwendungen erhoben. 9 - 7 - 10 a) Das Oberlandesgericht hat nach Ma337gabe des 247 6 AVNot die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten zu 2 bejaht und ist davon ausgegangen, dass die f374r ihn in Ansatz gebrachten 243,95 Punkte durch die Antragsgegnerin ebenso zutreffend ermittelt worden sind wie die f374r den Antragsteller errechneten 238,35 Punkte. Das ergibt einen rechnerischen Vorsprung von 5,6 Punkten zugunsten des weiteren Betei-ligten zu 2. Das nehmen die Beteiligten grunds344tzlich hin. b) Der Punkteabstand zwischen dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem Antragsteller erkl344rt sich zu seinem wesentlichen Teil aus der Zahl der bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist beurkundeten und nachgewiese-nen Niederschriften, die gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot zu ber374cksichti-gen sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat insoweit 62 Punkte erzielt, w344h-rend der Antragsteller auf eine Punktzahl von 56 kommt. Das Oberlan-desgericht hat keine Zweifel erkennen lassen, f374r die auch sonst nichts ersichtlich ist, dass diese Leistungen zur praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt als Notar im Zweitberuf tats344chlich erbracht worden sind, denn anderenfalls h344tte es die Beurkundungen ihrer Zahl nach schon im Rahmen der fachlichen Eignung jedenfalls teilweise nicht be-r374cksichtigen und in die Gesamtpunktzahl einflie337en lassen d374rfen. 11 c) Jedoch meint das Oberlandesgericht, dass die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres auch von der pers366nlichen Eignung des weiteren Be-teiligten zu 2 f374r das Amt des Anwaltsnotars habe ausgehen d374rfen. Aus seiner Sicht sind Anhaltspunkte daf374r vorhanden, dass der weitere Betei-ligte zu 2 die M366glichkeiten "missbraucht" hat, die das an die reine Zahl der Niederschriften ankn374pfende Punktesystem bietet. Dazu hat es aus-gef374hrt, die pers366nliche Eignung eines Bewerbers stehe dann in Frage, wenn dieser Beurkundungen vornehme, von denen ein bereits bestellter Notar bei redlicher Amtsf374hrung absehe. W344hrend des Laufes der Be- 12 - 8 - werbungsfrist sei f374r den weiteren Beteiligten zu 2 eine ungew366hnlich hohe Anzahl von Beurkundungen zu verzeichnen, die in einem Anwalts-notariat an einem Tage kaum realisierbar erscheine und deshalb den Schluss nahe lege, "einheitliche Vorg344nge seien gesplittet worden", und zwar allein im Hinblick auf die Bewerbung um eine Notarstelle und nicht aus in der Sache liegenden Gr374nden. In einer solchen Situation sei die Antragsgegnerin gehalten, der Plausibilit344t dieser Zahlen nachzugehen, indem sie die Zahl der Niederschriften im fraglichen Zeitraum mit der j344hrlichen Zahl der Beurkundungen vergleiche, den Bewerber gegebe-nenfalls um Erl344uterung bitte und sich im Anschluss daran unter Um-st344nden auch inhaltlich mit den Niederschriften befasse. Das werde durch die Antragsgegnerin nachzuholen sein. 3. Dem folgt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin durfte als Er-gebnis des Auswahlverfahrens davon ausgehen, dass der weitere Betei-ligte zu 2 im selben Ma337e als pers366nlich geeignet einzustufen ist wie der Antragsteller. Sie hat ebenso wie die fachliche Eignung auch die pers366n-liche Eignung in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei bejaht. 13 a) Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, sind gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO nur solche Bewerber zu Nota-ren zu bestellen, die auch nach ihrer Pers366nlichkeit f374r das Amt des No-tars geeignet sind. Von dieser pers366nlichen Eignung ist auszugehen, wenn die inneren und 344u337eren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337eren Verhalten offenbaren, keinen be-gr374ndeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er den Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft nachkommen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als un-abh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsor-genden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366n- 14 - 9 - lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu mil-de sein. Als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Ma337e zur Integrit344t verpflichtet. Die erh366hten An-forderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsu-chenden in die Rechtspflegeorgane abh344ngt und daf374r unbedingte Integ-rit344t der Amtspersonen gefordert ist. In dem auf die Besetzung einer No-tarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zugunsten des Be-werbers keine "Eignungsvermutung"; vielmehr ist seine pers366nliche Eig-nung f374r das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung be-gr374ndete Zweifel an der pers366nlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die pers366nliche Eignung f374r dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll 374berpr374fbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten pers366nlichen Umst344nde f374r das Amt geeignet ist, ein Beurtei-lungsspielraum (Senat, Beschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 30 Rn. 6 ff.; vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f.; vom 10. M344rz 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893). Beurteilungsgrundlage sind die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Bewerbung zur Verf374gung stehen. Kommt es zum Verfahren nach 247 111 BNotO, hat das Gericht die pers366nliche Eig-nung und damit die Frage, ob bei Fristablauf an ihr Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu entscheiden, wobei selbstverst344ndlich die pers366nliche Eignung noch im Zeitpunkt der Bestel- 15 - 10 - lung gegeben sein muss (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 aaO S. 147). b) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich f374r den sachlich-rechtlichen Stichtag, den Ablauf der Bewerbungs-frist, begr374ndete Zweifel an der pers366nlichen Eignung des weiteren Be-teiligten zu 2 nicht ergeben haben; diese Beurteilung hat auch unter Be-r374cksichtigung des Verhandlungsergebnisses Bestand. Die Antragsgeg-nerin konnte allein auf der Grundlage der Bewerbung, der ihr beigef374gten Nachweise und der Stellungnahme der zur Bewerbung angeh366rten zu-st344ndigen Notarkammer 374ber die pers366nliche Eignung des weiteren Be-teiligten zu 2 entscheiden. F374r weitere Erhebungen bestand kein Erfor-dernis; dieses hat sich auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht gezeigt. 16 (1) Das Oberlandesgericht hegt - wie ausgef374hrt - am Umfang der in das Bewerbungsverfahren eingebrachten Beurkundungst344tigkeit je-denfalls grunds344tzlich keine Zweifel, die sich auch f374r den Senat nicht ergeben. Das gleiche gilt f374r die Richtigkeit der seitens der vertretenen Notare dar374ber ausgestellten Bescheinigungen. Die Verpflichtung, ge-gen374ber der zust344ndigen Beh366rde im Zusammenhang mit der Vertreter-bestellung wahrheitsgem344337e Angaben zu machen, trifft ohnedies den vertretenen Notar und nicht seinen Vertreter; ein dienstwidriges Verhal-ten des Notars in diesem Punkt w344re daher in erster Linie ihm und nicht seinem Vertreter anzulasten. Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Vertreters, der sich nachfolgend auf eine Stellenausschreibung bewirbt, w344ren nur dann angebracht, wenn er sich selbst im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmiss-br344uchlich verhalten h344tte (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 9/08 - Rn. 8), wof374r indes nichts ersichtlich ist. 17 - 11 - 18 Somit ist davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte zu 2 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Juli 2007 864 Niederschriften gefertigt hat, die die Antragsgegnerin entsprechend 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot bewertet hat. (2) Der Senat hat es gebilligt, dass die Urkundsgesch344fte entspre-chend ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mehr oder weniger als zwei Wochen gewichtet werden. Die h366here Bewertung von Urkundsgesch344ften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen sind, ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforde-rungen von Rechtsprechung und Rechtslehre entsprechen m374ssen. Die dagegen - im Rahmen des Kriteriums der fachlichen Eignung - vorge-brachten Einwendungen hat der Senat nicht gelten lassen, insbesondere nicht eine m366gliche Missbrauchsgefahr, die darin bestehen kann, dass einzelnen Bewerbern Notarvertretungen allein zur Verbesserung ihrer Erfolgschancen f374r eine absehbare Ausschreibung "zugeschanzt" werden k366nnten. Er hat dies f374r ebenso wenig stichhaltig erachtet wie die ver-misste Einbeziehung des Arbeitsumfanges der einzelnen Urkundsge-sch344fte. Denn angesichts des gestaffelten Punktesystems sind bei einer gro337en Zahl von Niederschriften "tendenziell" s344mtliche Schwierigkeits-grade vertreten. Richtig ist zwar, dass allein der Anzahl der Urkundsge-sch344fte nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt 19 - 12 - wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschie-ben lassen. Die mit einem gestaffelten Punktesystem verbundene Gene-ralisierung und Schematisierung ist indes unvermeidlich und von den Mitbewerbern hinzunehmen. Eine weitergehende vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug hat der Senat der Landesjustizverwaltung ausdr374cklich nicht ab-verlangt; im Einzelfall auftretendes einseitiges Beurkundungsverhalten - wie etwa die Beurkundung zahlreicher standardisierter Immobilienkauf-vertr344ge - ist angesichts der gebotenen Schematisierung und Generali-sierung ebenfalls hinzunehmen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). (3) Eine vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug 374berschritte zudem ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung und b366te - nicht zuletzt angesichts nie auszuschlie337ender Hilfestellungen von drit-ter fachkundiger Seite - gegen374ber der in 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot festge-legten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verl344sslichere Qualifi-zierungsprognose; ohnehin ist absolute Chancengleichheit und Sicher-stellung der Bestenauslese mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senat, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 43/06 - Rn. 16). 20 c) Ist die Landesjustizverwaltung mithin zu einer Sichtung und in-dividuellen Bewertung der beurkundeten Niederschriften prinzipiell nicht verpflichtet, um die fachliche Eignung der konkurrierenden Bewerber be-urteilen zu k366nnen, so m374ssen sich f374r sie auch bei Pr374fung der pers366n-lichen Eignung aus der Anzahl der beurkundeten und nachgewiesenen Niederschriften allein noch keine Anhaltspunkte und begr374ndeten Zweifel ergeben, dass ein Bewerber gegen das notarielle Redlichkeitsgebot ver-sto337en haben k366nnte. 21 - 13 - 22 (1) Dies gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht die seitens des weiteren Beteiligten zu 2 geltend gemachten Beurkundungen unter zeitli-chen Aspekten f374r plausibel h344lt. Das zeigt sein Vergleich mit den beiden tageweisen Vertretungen f374r Notare im Hauptberuf mit Amtssitz in H. . Der weitere Beteiligte zu 2 hat dort ca. 25 Niederschriften t344glich (am 6. und 12. Februar sowie am 14. Mai 2007) gefertigt. Dem stehen f374r den Zeitraum vom 4. Juni bis zum 6. Juli 2007 264 Beurkundungen ge-gen374ber, an denen das Oberlandesgericht vor allem Ansto337 genommen hat. Das macht bei 19 Werktagen (25 Werktage von Montag bis Freitag abz374glich 6 Werktage, an denen der weitere Beteiligte zu 2 Fortbildun-gen besucht hat) im Durchschnitt 13,9 Beurkundungen t344glich aus. Wer-den die 170 Urkunden, die dem weiteren Beteiligten zu 2 zufolge aus ei-nem "Gro337auftrag" mit standardisierten - und daher wenig zeitaufwendi-gen - Grundschuldabtretungen resultieren, von den 264 Urkunden abge-zogen, verbleiben lediglich 94 Niederschriften und damit binnen der 19 ma337geblichen Werktage im Durchschnitt 4,95 Urkunden t344glich; damit ergibt sich eine Urkundenzahl, die sich in den 374blichen Rahmen eines anwaltlichen Notariats einf374gen l344sst. Vom 9. bis zum 29. Juli waren es sodann 67 Beurkundungen, also bei 15 Werktagen im Durchschnitt 4,46 Beurkundungen t344glich. Lediglich der 30. bzw. 31. Juli 2007 weist mit 41 Beurkundungen eine signifikant erh366hte Zahl von Niederschriften aus. Ein Vergleich mit dem Gesamtaufkommen der Beurkundungen aus den zur374ckliegenden Jahren, wie vom Oberlandesgericht gefordert, hat in diesem Zusammenhang nur nachgeordnete Bedeutung, da Beurkun-dungszahlen Schwankungen unterliegen, gerade durch den Erhalt oder das Ausbleiben von "Gro337auftr344gen" beeinflusst werden und verl344ssliche R374ckschl374sse auf das Beurkundungsaufkommen daher nur einge-schr344nkt zulassen. - 14 - 23 (2) Dabei ist es, wovon das Oberlandesgericht ebenfalls ausgeht, nicht zu beanstanden, wenn ein Bewerber versucht, um seine Chancen im anstehenden Auswahlverfahren zu verbessern, die Zahl der nach 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot anzuerkennenden Niederschriften zu erh366hen, indem etwa anstehende Beurkundungen aufgeschoben werden, damit sie in der Vertreterzeit get344tigt werden k366nnen, oder au337erhalb der Vertreterzeit Niederschriften bereits vorbereitet werden, w344hrend die eigentliche Be-urkundung dann w344hrend des Vertretungszeitraums erfolgt. Das Ober-landesgericht sieht richtig, dass auch solche Vorg344nge von der degressi-ven Punktestaffelung ber374cksichtigt und 374ber diese ausgeglichen werden sollen. d) Die in 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot angelegte und f374r die fachliche Eignung vorzunehmende generalisierende Bewertung der gefertigten Niederschriften, die insgesamt der Entlastung der Landesjustizverwal-tung dienen und Bewerbungsverfahren - gerade f374r den Fall einer Viel-zahl von Bewerbungen - praktikabel machen soll, darf 374ber das Kriterium der pers366nlichen Eignung nicht in Frage gestellt werden. Ist also im Rahmen der fachlichen Eignung von einer bestimmten Anzahl (tats344ch-lich gefertigter und nachgewiesener) Niederschriften auszugehen, so hat dies als praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in die Beurteilung der fachlichen Eignung einzuflie337en, f374r sich gesehen aber keine Aussagekraft f374r die seitens der Landesjustizverwaltung positiv festzustellende pers366nliche Eignung des Bewerbers. 24 e) Statt dessen hat sich die Landesjustizverwaltung bei Pr374fung der pers366nlichen Eignung mit der Anzahl der Urkunden erst und nur dann zu befassen, wenn ihr konkrete Verst366337e gegen notarielle Pflichten be-kannt werden, die sich im Zusammenhang mit den Beurkundungen er-eignet haben und geeignet sind, die pers366nliche Eignung in Zweifel zu 25 - 15 - ziehen. Das ist nicht notwenig schon dann der Fall, wenn die Landesjus-tizverwaltung eine hohe Zahl von Beurkundungen feststellt, sofern diese grunds344tzlich damit zu erkl344ren ist, dass ein Bewerber bestrebt gewesen ist, zus344tzliche Punkte zu erreichen, um sie im Rahmen seiner Bewer-bung zum Nachweis der fachlichen Eignung einbringen zu k366nnen. Sollte die Anzahl der beurkundeten Niederschriften eine Gr366337enordnung errei-chen, die es aus zeitlichen Gr374nden ausgeschlossen erscheinen l344sst, dass der Bewerber die Niederschriften tats344chlich beurkundet hat, stellt dies zun344chst einmal die inhaltliche Richtigkeit der 374ber die Vertretung ausgestellten notariellen Bescheinigung in Frage. Dem w344re schon im Rahmen der Pr374fung der fachlichen Eignung des Bewerbers nachzuge-hen und kann auf die Feststellung der pers366nlichen Eignung allenfalls Einfluss nehmen, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Bewer-ber wissentlich unrichtige Bescheinigungen vorgelegt und mit dem ver-tretenen Notar in rechtsmissbr344uchlicher Weise zusammengewirkt hat, um seine Aussichten im Bewerbungsverfahren zu verbessern. 4. Darum geht es hier nicht. Die - gemessen am j344hrlichen Ur-kundsaufkommen des vertretenen Notars in den zur374ckliegenden Jahren - hohe Zahl von Beurkundungen nimmt das Oberlandesgericht zum An-lass f374r die nicht n344her belegte Vermutung, der weitere Beteiligte zu 2 k366nne Niederschriften angefertigt haben, von denen ein bereits bestellter Notar bei redlicher Amtsf374hrung absehen w374rde. Es 344u337ert in diesem Zusammenhang den blo337en Verdacht, der weitere Beteiligte zu 2 k366nne "einheitliche Vorg344nge gesplittet haben", ohne dass es n344her ausf374hrt, was es darunter im Einzelnen versteht. Insoweit bewegt sich das Ober-landesgericht mit seinen Ausf374hrungen, die durch zus344tzliche Umst344nde oder Tatsachen nicht erh344rtet werden, im erkennbar spekulativen Be-reich. Derartige Umst344nde oder Tatsachen sind auch f374r den Senat nicht erkennbar; den vom Oberlandesgericht lediglich allgemein in den Raum 26 - 16 - gestellten Verdachtsmomenten musste die Antragsgegnerin daher nicht nachgehen. Es ist auch nicht Aufgabe eines Bewerbers, solche pauscha-len, nicht n344her substantiierten Verdachtsmomente zu entkr344ften. Schon gar nicht - jedenfalls nicht ohne gesicherte Tatsachengrundlage - muss sich die Landesjustizverwaltung veranlasst sehen, eine Aufarbeitung und Pr374fung einzelner Beurkundungen vorzunehmen, von denen 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot sie gerade entlasten m366chte. 5. Unbeschadet dessen hat der weitere Beteiligte zu 2 sowohl in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht als auch in ei-nem nachfolgenden Schriftsatz vom 23. September 2008 eine Erkl344rung f374r das erh366hte Urkundsaufkommen gegeben, ohne dass das Oberlan-desgericht dies in seiner angegriffenen Entscheidung erw344hnt oder sich im Einzelnen damit auseinandergesetzt h344tte. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, es habe im fraglichen Zeitraum einen "Gro337auftrag" gegeben, der mehrere 100 Buchgrundschulden f374r verschiedene Objekte betroffen habe. Darunter h344tten sich 170 - nicht im inneren Zusammen-hang stehende - Abtretungen bereits eingetragener Buchgrundschulden befunden, f374r die zun344chst eine Gesamturkunde vorbereitet worden sei, wobei die Unterschrift des Zedenten beglaubigt werden sollte. Auf aus-dr374cklichen Wunsch des Auftraggebers - und nach dessen Belehrung 374ber die daraus resultierenden zus344tzlichen Kosten - seien die Abtretun-gen nicht in einer Gesamturkunde, sondern in Einzelurkunden erfolgt, woraus sich eine entsprechende Anzahl von Niederschriften erkl344re. Das Oberlandesgericht hat nicht erl344utert, weshalb bei dieser Sachlage zu-s344tzlicher Aufkl344rungsbedarf gerechtfertigt erscheint und die Erkl344rung des weiteren Beteiligten zu 2 der Antragsgegnerin Anlass geben m374sste, begr374ndete Zweifel an der pers366nlichen Eignung des weiteren Beteiligten zu 2 zu hegen und diesen im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfah-rens nachzugehen. 27 - 17 - 28 Die Antragsgegnerin selbst hingegen hat sich - wie aus ihrem Schriftsatz vom 16. September 2008 ersichtlich wird - mit dem Vorbrin-gen des weiteren Beteiligten zu 2 auseinandergesetzt und die Plausibili-t344t der Angaben bejaht, ohne dass dies Beurteilungs- oder Ermessens-fehler erkennen lie337e. Auch darauf geht das Oberlandesgericht nicht ein, obwohl ihm der Schriftsatz rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist. Die Antragsgegnerin hat damit noch im erstinstanzlichen Verfahren die Pr374fung nachgeholt, die ihr das Oberlandesgericht in seinem sp344te-ren Beschluss aufgegeben hat. Auf weiteres kommt es nicht an. Die Aus-wahlentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich danach als fehlerfrei, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckzuweisen war. 29 Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.09.2008 - Not 5/08 -
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