BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/09 vom 15. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preu337 am 15. Juni 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der weiteren Beteiligten gegen den Senatsbe-schluss vom 22. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin im R374geverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellen-ausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle f374r das Amtsgericht N. beworben. Auf die Ank374ndigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestel-lung der weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte die Antragstellerin, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen. Diesem An-trag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die von der weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. M344rz 2010 zur374ckgewiesen. Gegen diese ihr am 19. April 2010 zugestellte 1 - 3 - Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer am 27. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge. II. Die zul344ssige (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG) An-h366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Ge-h366r nicht verletzt. Gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran ankn374pfenden rechtlichen Erw344gungen in den Gr374nden der ab-schlie337enden Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden k366nnen. 3 Danach liegt ein Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht der weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung das Vorbringen der weiteren Beteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Das gilt ausweislich der Beschlussgr374nde sowohl f374r die Bewertung der anwaltlichen T344tigkeit der Antragstellerin nach Geburt ihrer beiden Kinder (Rdn. 17 des Beschlusses) als auch f374r die zudem in der m374ndlichen Verhandlung er366rterte Vergabe von Sonderpunkten f374r notar-nahe T344tigkeiten der weiteren Beteiligten (Rdn. 8 und 15 f. des Beschlusses). Der Senat hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ge-f374hrten Angriffe der weiteren Beteiligten weder in tats344chlicher noch in rechtli-cher Hinsicht f374r durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat 4 - 4 - den von der weiteren Beteiligten in tats344chlicher wie rechtlicher Hinsicht gezo-genen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht. Galke Appl Herrmann Bauer Brose-Preu337 Vorinstanzen: OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2009 - Not 18/08 -
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