BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/02 Verkündet am: 8. Juli 2002 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die N o tare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerd e - rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 . Gründe: I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt und seit 1990 Notar mit dem Amtssitz in Berlin. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 eröffnete ihm die Antragsgegnerin, daß sie seine Amtsenthebung wegen Ve r - mögensverfalls sowie deswegen in Aussicht genommen habe, weil seine wir t - schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amtes als Notar. Im Vorschaltverfahren hat das Kammergericht festgestellt, " daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach - 3 - § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefhrden"; zugleich hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorlufige Amtsenthebung zurckgewi e - sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegn e rin entgegentritt. II. Die zulssige sofo rtige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Beschlusses b e - schrnkt sich die Feststellung des Kammergerichts nicht auf die in der En t - scheidungsformel wiedergegebene Gefhrdung des Interesses der Rechts u - chenden wegen der wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Altern. BNotO), sondern erstreckt sich auf den weiteren Amt s - enthebungsgrund der Interessengefhrdung wegen der Art der Wirtschaftsf h - rung (2. Alternative der Vorschrift). Denn das Kammergericht fhrt in den En t - scheidungsgrnden diesen Amtsenthebungsgrund ausdrcklich an und sttzt seine Entscheidung auf tatschliche Umstnde, die ihn begrnden (s.u. 2 a). 2. Beide Amtsenthebung sgrnde, deren Vorliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Prfung unterliegt, sind gegeben. a) Die Art der Wirtschaftsfhrung des Notars gefhrdet, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhltnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen ( S e - - 4 - natsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsfhrung 1), vor allem dann die Interessen der Rechtsuche n - den, wenn Glubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaûnahmen zu ergreifen (Senat aaO). Es ist bereits als so l - ches nicht hinzunehmen, daû es der Notar zu dieser Lage kommen lût ( S e - natsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94). Zwangsvol l - streckungsmaûnahmen, deren Abwehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, legen insbesondere die Gefahr nahe, daû Fremdgelder Gegenstand des Z u - griffs von Glubigern werden. Daû sich diese Gefahr realisiert hat (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Altern. BNotO), ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen vor: Nach den Feststellungen des K a m - mergerichts waren Mitte 2001 beim Amtsgericht T. -K. insg e - samt 15 Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus den Jahren 1998 bis 2001 anhngig. Unter anderem wurde im Mrz/April 1999 bekannt, daû auf dem Geschftskonto des Antragstellers bei der Postbank B. vier vorrangige Pfndungen ber insgesamt ca. 142.000 DM und auf dem Geschftskonto bei der Landesbank B. fnf weitere Pfndungen in Hhe von ca. 153.000 DM ausgebracht waren. Das Konto bei der Postbank ist inzwischen aufgelst. Nach einer Drittschuldnererklrung der Landesbank B. bestanden im Mai 2000 sechs Vorpfndungen ber 155.000 DM und im Dezember 2000 sieben Vo r - pfndungen in Hhe von 137.000 DM. Dem vermag der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegenzuhalten, daû sich die Verhltnisse inzwischen s i - gnifikant verndert htten. Sein Hinweis, den Pfndungen zu Lasten beider Konten lgen Ansprche jeweils derselben Glubiger zugrunde, reicht hierzu nicht aus. Das Finanzamt K. betreibt das Vollstreckungsverfahren w e - - 5 - gen einer Steuerforderung von 54.974,46 . Eine Vereinbarung zur Abwendung der Vollstreckung ist mit dem Finanzamt nicht getroffen. b) Die wirtschaftlichen Verhltnisse des Notars lassen, auch wenn Ve r - mgenslosigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind ( Senat s - beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, aaO), in der Regel den Schluû auf eine Gefhrdung der Interessen des Publikums zu, wenn die Abtragung einer lngerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines berschaubaren Zeitraums zu erwarten ist ( Senatsbeschl. v. 20. Mrz 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefhrdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, LM BNotO § 50 Nr. 16 = DNotZ 2001, 571). Auch diese Vo r aussetzungen sind gegeben. Nach den Ermittlungen des Kammergerichts bestanden Verbindlichke i - ten gegenber dem Finanzamt K. in Hhe von 16.785,11 DM und 77.994,54 DM, gegenber dem Prsidenten des Landgerichts Berlin aus einer Geldbuûe in Hhe von 15.000 DM, gegenber der Notarkammer Berlin in Hhe von 8.072 DM und 4.722,10 DM, gegenber einer Privatglubigerin in Hhe von 43.649,80 DM sowie gegenber 12 weiteren Glubigern (darunter der Rechtsanwaltskammer und verschiedener Krankenkassen) von insgesamt ca. 27.000 DM. Vorangegangenen, insgesamt 19 Aufforderungen der Antragsge g - nerin, zu seinen Vermgensverhltnissen Stellung zu nehmen, insbesondere erhobene Forderungen nach Glubiger, Schuldgrund und Schuldhhe darzul e - gen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwischenzeitlich hat der ei n - zig liquide Vermgenswert des Antragstellers, sein Anteil an einer Erbschaft, dazu Verwendung gefunden, die Geldbuûe zu tilgen und rckstndige Steuern teilweise (44.002,92 ) zu tilgen. Nach Mitteilung des Finanzamts K. - 6 - beluft sich indessen die Steuerschuld des Antragstellers (Restbetrag sowie neu hinzugekommene Abgabenforderungen) inzwischen wieder auf den Betrag von 54.974,16 , der Gegenstand des Vollstrecku ngsauftrags (oben zu a) ist. Vor dem Kammergericht hat der Antragsteller bereits auf einen Erls aus einem weiteren Vermgenswert, einem Grundstck in L. , hingewiesen. Zur Ti l - gung der festgestellten Schulden hat der Antragsteller den Erls, den er nu n - mehr mit 245.315 DM beziffert, indessen nicht verwendet. Er behauptet nu n - mehr, er knne ber die Summe nicht verfgen, da das Sparbuch, auf dem sich die Gutschrift befindet, nicht auffindbar sei. Dies ist unglaubhaft. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der kontofhrenden Bank kann der Inhaber eines Sparbuchs, nach Aufnahme einer Verlustanzeige, innerhalb sechs Wochen ber das Guthaben verfgen. Der Antragsteller behauptet nicht, daû er eine Verlustanzeige gegenber der Bank erstattet habe, er spielt nur mit der Mglichkeit, dies knftig zu tun. Nach Auskunft der Bank ist das Konto aus "anderen Grnden" gesperrt. Mithin ist davon auszugehen, daû die Summe jedenfalls bis auf weiteres zur Tilgung der festgestellten Verbindlichkeiten nicht zur Verfgung steht. Eine pflichtwidrige Zurckhaltung von Treuhandgeldern, der der Antragsteller mit der Beschwerde entgegentritt, liegt der Feststellung des Kammergerichts nicht zugrunde. Der Hinweis auf den Gesundheitszustand des Antragstellers ( Schlafapnoe-Syndrom) berhrt den Amtsenthebungsgrund nicht. Dies glte auch dann, wenn das Syndrom geeignet wre, ein Verschu l - den des Antragstellers zu mildern; die Amtsenthebungsgrnde des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bestehen im ffentlichen Interesse und sind von einem Verschu l - den des Notars unabhngig. 3. Das Kammergericht hat ausdrcklich offen gelassen, ob beim A ntra g - steller auch der Amtsenthebungsgrund des Vermgensverfalls (§ 50 Abs. 1 - 7 - Nr. 6 BNotO) vorliegt. Die Frage ist mithin nicht Gegenstand des Beschwerd e - verfa h rens. 4. Die vorlufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Altern. BNotO) ist aufrechtzuerhalten. Die Gefahrenlage fr die Öffentlichkeit verlangt dies auch unter strenger Beachtung des Verhltnism - ûigkeitsgrundsatzes. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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