BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 16. Januar 2006 - Not. 1/05 - wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsaus374bung mit dem Hinweis aus, diese Stellen sei-en f374r Bewerber(innen) bestimmt, die die W374rttembergische Notarpr374-fung abgelegt h344tten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst des Landes Baden-W374rttemberg bef344nden (Nur-Notarstellen gem344337 247 114 Abs. 3 BNotO). Neben zuletzt 12 w374rttembergischen Bezirksnota-ren und zwei weiteren Notar(assessor)en aus anderen Bundesl344ndern bewarb sich auch der Antragsteller. Dieser hat die Bef344higung zum Rich-teramt erworben. Im ersten Staatsexamen erzielte er die Note voll be-friedigend (9,50 Punkte), das zweite bestand er im Jahre 1989 mit der Note befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei t344tig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um ei-ne Notarstelle im Freistaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im Juni und Juli 1991 jeweils einen Einf374hrungskurs des Deutschen An-waltsinstituts e.V. und absolvierte ein f374nfw366chiges Praktikum bei einem bayerischen Notar. Im November 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in O. vereidigt. Dieses Amt 374bt er seither ununterbro-chen aus. 1 Mit Verf374gung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf 247 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO mit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den wei-teren Beteiligten - zu besetzen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37) den Bescheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und den Antragsgeg- 2 - 4 - ner verpflichtet, 374ber die Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stel-len f374r Notare im Hauptberuf neu zu entscheiden. Dem ist der Antrags-gegner nachgekommen. Er hat dem Antragsteller seine Auswahlent-scheidung, die wiederum zugunsten der weiteren Beteiligten ausgefallen ist, mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 bekannt gegeben. Das Ober-landesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, die Stellen nicht mit den weiteren Beteiligten zu besetzen und erneut in das Auswahlverfahren einzutreten, zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die vom An-tragsgegner neu getroffene Besetzungsentscheidung erweist sich im Er-gebnis als rechtlich einwandfrei. 3 1. Die Begr374ndung, die der Antragsgegner in der Anlage zu seinem Schreiben vom 11. Oktober 2005 f374r die Auswahl der beiden weiteren Beteiligten gegeben hat, ber374cksichtigt die Vorgaben des Beschlusses vom 1. August 2005. An seinen dortigen Ausf374hrungen h344lt der Senat fest. Sie werden durch die Beschwerdebegr374ndung nicht in Frage ge-stellt. Diese l344sst insbesondere das mit der Einf374hrung des 247 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO verfolgte gesetzgeberische Anliegen au337er Acht, dem Land Baden-W374rttemberg die Fortf374hrung seiner bisherigen Praxis zu erm366glichen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern aus dem Kreis der Bezirksnotare vorzubehalten. Diese 334bung ist auf die historische Entwicklung des Notarwesens im w374rttembergischen Rechts-gebiet zur374ckzuf374hren. Dieses Notarwesen, dessen Besonderheiten 4 - 5 - durch Art. 138 GG ausdr374cklich gew344hrleistet sind, hat seine ma337gebli-che Pr344gung gerade durch die vom Antragsteller beanstandete Verkn374p-fung des hauptberuflichen Notariats mit der beamtenrechtlichen Lauf-bahn des Bezirksnotariats erfahren. Einzelheiten sind dem Beschluss vom 1. August 2005 zu entnehmen, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. 2. Die Besetzungsentscheidung l344sst zudem keinen Zweifel, dass sich der Antragsgegner nunmehr bewusst gewesen ist, unter welchen Voraussetzungen vom Regelvorrang des 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO Gebrauch gemacht werden kann. Er hat erkannt, dass 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO keine "schematische" Behandlung rechtfertigt, sondern ei-ne auf den Einzelfall bezogene und die Grundrechte landesfremder Be-werber beachtende Pr374fung erfordert, ob das Interesse an einer geord-neten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Bezirksnota-re rechtfertigt. Diese Pr374fung hat der Antragsgegner vorgenommen. 5 a) Die in der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu fin-dende Formulierung, durch eine Ber374cksichtigung landesfremder Bewer-ber w344re eine Bedarfsprognose "schlichtweg unm366glich", ist f374r sich ge-nommen bedenklich. Denn dass sich - allgemein betrachtet - die Bef366r-derungsaussichten der Bezirksnotare durch die Einbeziehung landes-fremder Bewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen f374r den Notar im Hauptberuf verschlechtern, liegt auf der Hand, muss aber nicht zugleich bedeuten, dass das vom Antragsgegner in Aussicht genommene Gef374ge von Personalentscheidungen schon durch die Ernennung nur ei- nes landesfremden Bewerbers in einer Weise gest366rt wird, die das Fest-halten an der bisherigen Besetzungspraxis erfordert. Das w374rde - unter 6 - 6 - Verkennung des Regelungsgehaltes von 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO - darauf hinauslaufen, dass landesfremden Bewerbern der Weg in den w374rttembergischen Notardienst generell verschlossen bliebe. Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der Ausf374hrungen deutlich, dass der Antragsgegner das Erfordernis vorausschauender Planung in den gebo-tenen Bezug zu der konkret zu treffenden Entscheidung gesetzt hat. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht die Eigenschaft der weiteren Beteiligten als "Landeskinder" gen374-gen lassen, ohne in eine n344here Pr374fung ihrer fachlichen Eignung einzu-treten. Er hat vielmehr deren besondere Qualifikation hervorgehoben und ausf374hrlich begr374ndet. 7 (1) Dabei durfte er zum einen auf die spezifisch landesrechtlichen Kenntnisse abstellen, die bei den aus dem Landesdienst stammenden Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vorhanden sind und die sich bei den weiteren Beteiligten durch langj344hrigen - vom Antragsgegner im Ein-zelnen beschriebenen - Einsatz in verschiedenen Bereichen des Lan-desdienstes nachhaltig verfestigt haben. Solche f374r die notarielle T344tig-keit bedeutsamen Kenntnisse des Landesrechts und eine diese umset-zende berufliche Erfahrung hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Das vermag die Vergabe einer Notarstelle an ihn nicht notwendig zu hindern, weil dies wiederum zum Ergebnis h344tte, dass landesfremde Bewerber f374r eine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder nur bedingt in Betracht k344men. Es ist jedoch nicht zu beanstanden und bewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn der An-tragsgegner im Interesse einer geordneten Rechtspflege deshalb an der Bevorzugung der Bezirksnotare festh344lt, weil er keine hervorragende 8 - 7 - Qualifikation des Antragstellers hat feststellen k366nnen, die die f374r eine Privilegierung der weiteren Beteiligten sprechenden Gr374nde zur374cktreten lie337e. (2) Der Antragsteller 374bersieht in diesem Zusammenhang erneut, dass die von ihm erworbene Bef344higung zum Richteramt Mindestvoraus-setzung (247 5 BNotO) ist, um als Notar bestellt werden zu k366nnen. Sie kann daher nicht als Beleg f374r eine 374berdurchschnittliche Qualifikation zum Notaramt herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 39). Die vom Antragsteller im zweiten Staatsexamen erziel-te Note lag zudem nur im befriedigenden Bereich. Dabei kommt es nicht auf die Gr374nde an, die zu dieser durchschnittlichen Abschlussnote ge-f374hrt haben. Der Antragsgegner war nicht gehalten, auf vermeintliche oder tats344chliche Besonderheiten R374cksicht zu nehmen, die vom An-tragsteller f374r seinen zum Staatsexamen f374hrenden Ausbildungsweg und die von ihm gew344hlte Ausbildungsst344tte geltend gemacht werden. Das widerspr344che 247 6 Abs. 3 BNotO, wonach lediglich die - weil einzig objek-tivierbare - abschlie337ende Staatspr374fung mit ihrem Ergebnis Ber374cksich-tigung zu finden hat. Der Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Be-werber setzt zudem ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher Ma337stab gewonnen und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens sicherge-stellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Diese Transparenz w344re nicht mehr ge-w344hrleistet, k366nnte ein Bewerber dem zweiten Staatsexamen vorgelager-te Umst344nde in das Verfahren einbringen, die das durchschnittliche Ab-schneiden in der Pr374fung erkl344ren sollen. 9 - 8 - Die Promotion des Antragstellers besagt lediglich, dass er in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die als solche in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Senatsbeschluss BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grunds344tzlich keiner Aussagekraft f374r die Bef344hi-gung, das Amt als Notar in der t344glichen Praxis auszu374ben; es wird auch nicht dargelegt, dass das vom Antragsteller bearbeitete Thema auf eine sp344tere notarielle T344tigkeit zugeschnitten w344re. 334berhaupt sind dem An-tragsteller - von zwei Einf374hrungskursen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. abgesehen - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten notarspezifi-sche Kenntnisse weder systematisch vermittelt worden, noch hat er 374ber l344ngere Zeit unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 972/04 und 1858/04 - ZNotP 2005, 397, 398). 10 (3) Der Antragsgegner war zudem nicht gehindert, sich aufgrund der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein umfassendes Bild von den beruflichen Leistungen der weiteren Beteiligten zu machen. Er hat nicht deshalb seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (247 6 Abs. 3 BNotO) 374berschritten, weil f374r den Antragsteller solche dienstli-chen Beurteilungen nicht zur Verf374gung stehen, so dass insoweit keine einheitliche Ausgangslage geschaffen und der Antragsteller nur anhand verschiedener Gesch344ftspr374fungsberichte beurteilt werden kann. Dies folgt nicht nur aus dem Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie und damit umfassende W374rdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, son-dern auch aus dem 366ffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignets-ten Bewerbers. Der Antragsgegner war nicht gehalten, mit R374cksicht auf den beruflichen Werdegang des Antragstellers den Kreis der eignungsre- 11 - 9 - levanten Tatsachen f374r die weiteren Beteiligten zu verengen. Der An-tragsteller hat sich der damals bestehenden M366glichkeit bedient, ohne Anw344rterdienst zum Notar im Hauptberuf in Sachsen bestellt zu werden. Die Kehrseite hiervon, n344mlich das Fehlen von Anw344rterzeugnissen, hat er zu akzeptieren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450). (4) Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugleich als Dienstherr der Bezirksnotare trifft, ist im Wesen des w374rttembergi-schen Notarsystems angelegt und nicht zuletzt darauf zur374ckzuf374hren, dass die Bestellung zum 366ffentlichen Notar die h366chste Bef366rderungsstu-fe in der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotars darstellt (Se-natsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 38). Den Interessen des An-tragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der An-tragsgegner die Gr374nde f374r seine Besetzungsentscheidung offen zu le-gen hat und diese gerichtlich unter anderem darauf zu 374berpr374fen sind, ob sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Einzelfalles aus-einandergesetzt und 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter angemessener Ber374cksichtigung der verfassungsm344337igen Rechte landesfremder Be-werber angewendet hat. 12 - 10 - 3. Der Antragsgegner durfte nach alledem den Standpunkt vertre-ten, mit Blick auf das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege die ausgeschriebenen Stellen mit den beteiligten Bezirksnotaren zu beset-zen. Auf weiteres kommt es nicht an. 13 Schick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - Not 1/05 -
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