BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/07 vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 38/06 (Br) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 f374r den Amts-sitz B. . 1 Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 2 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung im Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landes-dienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei- 3 - 4 - chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen 4 - 5 - Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. Dabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-ter t344tige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 dieser Rangliste. 5 Der Antragsteller, seit 1990 als Staatsanwalt sowie als Richter t344-tig, seit 1994 als Notarvertreter abgeordnet, 1997 zum Justizrat ernannt und von 1999 bis Anfang 2005 mit einem Teil seiner Arbeitskraft als Lei-ter der Programmentwicklung NOAH bei der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz beim Oberlandesgericht Karlsruhe besch344ftigt, erreichte die ersten 33 Pl344tze nicht. 6 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die f374r Bruchsal ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-f374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. 7 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Der Antragsgegner h344tte bei sachgerechter Bed374rfnispr374-fung gem344337 247 4 BNotO statt 25 richtigerweise 75 Stellen ausschreiben 8 - 6 - m374ssen. Zudem habe er bei der Auswahl den ihm zustehenden Beurtei-lungsspielraum verletzt. Insbesondere habe er die Gewichtung der aus-schlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsas-pekte der pers366nlichen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, unter Zur374ckdr344ngung pers366nlicher Eig-nungsaspekte die fachliche Eignung unangemessen stark gewichtet und es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbe-ziehenden W374rdigung fehlen lassen. Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle Bruchsal zu 374bertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO 374ber ei-ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgesch366pft. 10 11 1. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, der Antragsgegner h344tte sich aus Gr374nden der F374rsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschlie337en m374ssen und nicht - den tats344chlichen Be- - 7 - darf au337er Acht lassend - die Zahl der Stellen k374nstlich begrenzen d374r-fen, was allein die Wiederholung des Auswahlverfahrens insgesamt ge-biete. Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat ein (potentieller) Bewerber ebenso wenig einen Anspruch wie er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine 334berpr374fung der Zahl der No-tarstellen erreichen kann (Senat Beschl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 21/00 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 4 = NJW-RR 2001, 1068, 1071 und vom 31. M344rz 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.). 12 a) Gem344337 247 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei gem344337 247 4 Satz 2 BNotO insbesondere das Bed374rfnis nach einer ange-messenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu be-r374cksichtigen sind. Bei der an diesen ausdr374cklich normierten drei Ziel-vorgaben auszurichtenden Bestimmung der Zahl zu schaffender bzw. zu bewahrender Notarstellen r344umt das Gesetz der Landesjustizverwaltung (247 12 Satz 1 BNotO) ein Organisationsermessen ein, das sie nach den besonderen Bed374rfnissen des jeweiligen Bundeslandes aus374ben kann. Nach dieser Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken un-terliegt (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff.; 73, 280, 292 ff.; BGHZ 67, 348, 350 f.; 73, 54, 56), steht ihr bei der Bed374rfnispr374fung ein durch die von 247 4 BNotO vorgegebenen drei Regelungsziele sachlich begrenztes Beur-teilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin 374berpr374fen d374rfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermes- 13 - 8 - sens 374berschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 9 m.w.N. = DNotZ 2005, 947 ff.). b) Diese Grunds344tze der Ermessensaus374bung hat der Antragsgeg-ner beachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass zufolge der Zahl von (nur) 25 ausgeschriebenen Stellen subjektive Rechte der unterlegenen Mitbewer-ber verletzt sein k366nnten, insbesondere ihnen gegen374ber bestehende F374rsorgepflichten nicht beachtet worden w344ren. 14 aa) Die beschriebene Bedarfsermittlung und Besetzung von Notar-stellen geschieht - wie grunds344tzlich die Organisation von staatlichen Aufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - ausschlie337lich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstpos-ten der Beamten dazu, die Aussichten der an diesem Beruf Interessier-ten zu verbessern. Zwischen dem Bewerber um ein Notaramt und der Justizverwaltung besteht keine Rechtsbeziehung, die eine R374cksicht-nahme auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gem344337 247 4 BNotO festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 aaO; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO 247 4 Organisa-tionsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.). 15 16 Anderes k366nnte nur dann gelten, wenn die Justizverwaltung die Grenzen des Organisationsermessens dergestalt 374berschreitet, dass das - 9 - Mindestma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit von Amtsinhabern ge-f344hrdet ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 5 = DNotZ 2002, 70 f. und vom 22. M344rz 2004 - NotZ 25/03 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f.), oder sich die Verwaltung vom 366ffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Beg374nsti-gung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gel366st hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 8 = ZNotP 2004, 410). bb) Eine solche Ermessens374berschreitung scheidet hier indes er-kennbar aus. Subjektive Rechte auf Schaffung oder Ausschreibung zu-s344tzlicher Notarstellen bzw. Wiederholung des Auswahlverfahrens mit bis zu 75 Stellen bestehen nicht. Insbesondere lassen sie sich hier nicht, wie der Antragsteller meint, aus der F374rsorgepflicht ableiten, weil der Gesetzgeber in 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO vorgeschrieben habe, beam-tete Bewerber in besonderem Ma337e bei der Auswahlentscheidung zu be-r374cksichtigen. 17 Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Se-nat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 2 = NJW-RR 1998, 850). Auch die Ausschreibung hat keine regelnde Wirkung, sondern ist nur ein verwaltungstechnisches Hilfsmit-tel, die dem Auswahlverfahren im engeren Sinne und der darauf fu337en-den Auswahlentscheidung zur Sichtung des Bewerberfeldes notwendi-gerweise vorausgeht (Senat, BGHZ 165, 146, 149.). Bewerbungen als Notar setzen mithin voraus, dass entsprechende - (noch) ausgeschrie- 18 - 10 - bene - Stellen 374berhaupt zu vergeben sind (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 71 Rn. 9). Nur soweit dies der Fall ist, k366nnen die Bewerber die Beachtung der ihnen bei der eigentlichen Auswahlentscheidung etwa aus 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO zustehenden Rechte einfordern. Abgesehen davon hat der Antragsgegner mit der Ausschreibung hauptberuflicher Notarstellen gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO f374r das badische Rechtsgebiet erstmals von der 304nderung des 247 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) Gebrauch gemacht, mit der der Gesetzgeber den schrittweisen 334bergang zum selbst344ndigen Notariat in diesem Gebiet erm366glichen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/3147 S. 8 und 15/3471 S. 4; Schippel/Bracker/G366rk, BNotO 8. Aufl. 247 115 Rn. 4). Der Umfang dieses Einstieges in das hauptberufliche Notariat unter - gegebenenfalls nur vorl344ufiger - Beibehaltung des Notariats im Landesdienst lag allein im Organisationsermessen, das dem einzelnen Bewerber - auch dem eines Notars im Landesdienst - keine besonderen Rechte einr344umt. 19 Es ist schlie337lich weder etwas daf374r dargetan noch ersichtlich, dass der im badischen Rechtsgebiet bestehende Bedarf durch die Schaf-fung von (nur) 25 Notarstellen gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO angesichts der Auswahl von auch landesfremden Bewerbern und des Fortbestandes von Notarstellen im Landesdienst nicht mehr gedeckt, dadurch das notwen-dige notarielle Leistungsangebot gef344hrdet und damit die Funktionsf344-higkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert w344re. 20 - 11 - 2. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten R374gen, diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche Anwendung der Be-wertungskriterien, greifen nicht durch. 21 a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gr374nde sprechen nicht zwingend f374r die eine oder die andere Auswahlmethode. 22 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be verschiede-ner Bundesl344nder im Bereich des Anwaltsnotariats f374r verfassungswidrig erkl344rt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gew344hrleistet war. Der nach diesen Ma337st344ben erstellten Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewer-bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdr374cklich gebilligt. Sie erm366glichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE 23 - 12 - aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft f374r das Anwalts- wie f374r das Nurnota-riat gleicherma337en zu. b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung tr344gt, grunds344tzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarpr374fung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157). 24 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenst344ndigen Ge-wicht gegen374ber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einflie337en (Senat, Beschl374sse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18). 25 26 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsl344ufig nur 374ber ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch blo337 anhand der gesetzli-chen Ma337st344be der 247 6 Abs. 3, 247 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, - 13 - Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Pr374fung aller Umst344nde des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich m374ndet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem f374r den Werdegang des Nurnotars vor-gesehenen Anw344rterdienst (247 7 BNotO), dem gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-gestellt ist, besteht bestimmungsgem344337 hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begr374nden, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zuk374nftige Bewerbungen um ein Nota-ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landes374bergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-s344tze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlma337st344be oder einer verfassungsgem344337en st344ndigen Verwal-tungs374bung einer 334berpr374fung standhalten k366nnen (Senat, Beschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO 247 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.). 27 d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zun344chst ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-terien er366ffnet, das den Bewerbern das zu erf374llende Anforderungsprofil - 14 - vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigerma337en verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet, was allerdings nur 374ber ein gewisses, die individuellen F344higkeiten etwas relativieren-des Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-chen ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch gen374gt es allein nicht den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Aussch366pfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endg374ltigen Auswahl der zus344tzlichen Pr374fung, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschlie337enden Gesamtschau beispielsweise 374ber die Vergabe von Sonderpunkten f374r solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schlie337lich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des 247 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen 28 - 15 - Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-tragsgegner gew344hlte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des 344u337erst inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale daf374r nicht geeignet erschienen. F374r eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht f374r ausreichend sicher halten; bei einer - abschlie337enden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch. e) Schlie337lich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grunds344tzlich in Frage. Damit k366nnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtm344337igkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst verm366ge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlma337st344be sicherzustellen, trifft indes - wie zu-vor ausgef374hrt - nicht zu. 29 3. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht gen374gender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 30 - 16 - Einzur344umen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Pl344tzen unmittelbar aus sich heraus erschlie337t. Der Rangfolge l344sst sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigef374gten zusammenfassen-den 334bersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag f374r die genaue Reihenfol-ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst und anschlie337end der 374brigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern gef374hrt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers insbesondere mit dem Mitbewerber Sigwarth, best344rkt sehen -, der An-tragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und ber374cksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Un-gleichbehandlungen gleichsam nach Gutd374nken des Antragsgegners be-ruhten. 31 a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gew344hlten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben k366nnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtm344337igkeit durch die blo337 davon abweichenden eigenen Einsch344tzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 32 - 17 - Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die konkreten und eindeutig defi-nierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den gegen374bergestellten Qualifikations-merkmalen und der anschlie337enden Bewertung, wobei naturgem344337 nach-rangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen k366nnen als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die 374brigen Eignungs-kriterien kompensiert wird. Dadurch k366nnen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstli-chen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheit-liche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung l344sst sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten f374r die Gesamt-beurteilung der pers366nlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indi-ziell st374tzen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was f374r die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Daf374r gen374gte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schrift-lich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizuf374gen. Die vom An-tragsgegner vorgenommene Einzelbewertung s344mtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch diese begr374ndungstechnische Um-setzung nicht ber374hrt. 33 b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Pl344t-zen nach dem Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdr374cklich erl344utert. Die Grundlagen daf374r sind jedoch den Eignungs-profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar- 34 - 18 - auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs auf s344mtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bew344hrungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatsex-amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-rang des 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO f374r w374rttembergische Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-de Bestimmung 205 zu berufen", und verlangt, zun344chst in einem ersten Schritt zu pr374fen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirks-notare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist - wie vom Senat ebenfalls ver-langt (aaO) - in einem zweiten Schritt in einen Eignungsvergleich nicht nur der 374brigen Bewerber eingetreten, sondern hat dar374ber hinaus die-sen abschlie337end noch einmal auf alle vorhandenen Bewerber ausge-dehnt. 35 36 c) Im 334brigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Zwar ist ihm nicht der Regelvorrang als Amtsnotar im ba- - 19 - dischen Rechtsgebiet zugute gehalten worden. Das hat sich jedoch letzt-lich nicht ausgewirkt. Ihm ist kein landesfremder Bewerber vorgezogen worden und die 18 Erstplatzierten h344tten nach der ma337geblichen Ein-sch344tzung des Antragsgegners, wie er sie in der Antragserwiderung vom 8. September 2006 noch einmal plausibel dargelegt hat, aufgrund ihrer - belegten - hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller ge-legen. Sie sind zudem in dem konkreten abschlie337enden Vergleich aller Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenst344ndlichen - erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endg374ltigen Eig-nungsvergleich als vorzugsw374rdig qualifiziert durchsetzen k366nnen. 4. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schlie337lich, der An-tragsgegner habe den Auswahlma337stab unter Verdr344ngung der pers366nli-chen Eignung auf blo337 fachliche Eignungskriterien verk374rzt und letztere keiner ausreichenden Einzelfallw374rdigung unterzogen. 37 Gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. 38 a) Der Antragsgegner hat die pers366nliche Eignung des Antragstel-lers f374r das angestrebte Amt gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer Gesamtw374rdigung seiner Pers366nlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und 344u337eren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem 344u-337eren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschr344nkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-nommen. Er hat dabei unter anderem auch die vom Antragsteller in der 39 - 20 - Beschwerde wiederum betonte F344higkeit und Bereitschaft zum Aufbau von so genannten Nullstellen au337erhalb einer bisher bestehenden Struk-tur, sein standespolitisches Engagement im Rahmen des badischen No-tarvereins und die ihm dar374ber vermittelte Wertsch344tzung seiner Kolle-gen, seine Mitautorenschaft bei dem traditionell von badischen Notaren herausgegebenen Handbuch und seine mehrfache Auswahl durch die Justizverwaltung f374r besondere Aufgaben, bei dem ein Notar zu beteili-gen war, einbezogen. Das ergibt sich bereits aus dem Eignungsvermerk und wird durch die Antrags- und Beschwerdeerwiderung best344tigt. Mit den darin zum Ausdruck gekommenen pers366nlichen Eigen-schaften, mit denen er zugleich auch auf besondere, bei ihm gegebene, dort ebenfalls zu ber374cksichtigende fachliche Eignungsqualifizierungen hinweist, vermag er sich jedoch keinen Vorteil bei der Beurteilung der pers366nlichen Eignung zu verschaffen, die ihn gegen374ber dem weiteren Beteiligten bei der Auswahl als vorzugsw374rdig erscheinen lassen k366nnte. Bei diesem Auswahlkriterium bestehen relevante Eignungsunterschiede nicht. 40 b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungs-merkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. 41 42 aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli- - 21 - chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344tigkeit und die von ihnen als ber374cksich-tigungsf344hig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-gen und der anschlie337enden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-besondere auch dem in der Antragsschrift erneut wiedergegebenen be-ruflichen Werdegang des Antragstellers Beachtung geschenkt. Das er-gibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausge-gangen ist - bereits aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und wird zus344tzlich noch einmal 374berzeugend und um-fassend in der Antragserwiderung erl344utert. Diese Erl344uterungen sind bei der gerichtlichen 334berpr374fung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung er366ffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine - wie vielfach vorgebracht wird - unzul344ssigerweise nachgeschobene Gr374nde etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-erw344gungen 374berhaupt oder in voller Auswechselung der Begr374ndung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erw344gungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls 374ber eine entsprechende Anwendung von 247 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Erg344nzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erw344gungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Ber374ck-sichtigung nachgeschobener Gr374nde vor Inkrafttreten des 247 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-fe noch einmal ausf374hrlich auseinandergesetzt und die auf derselben 43 - 22 - Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-standender Weise ohne Abweichungen bekr344ftigt. (1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Ber374cksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-tonten Bedeutungsr374ckganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-ben des 247 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der pr374fenden Stelle an der Nachfrage nach Pr374fungsleistungen frei ist und es andererseits 374ber die blo337e Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-verst344ndnisses und der F344higkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur L366sung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-schriebenen Sinn sind die Staatsexamina f374r die Einsch344tzung der all-gemeinen juristischen Bef344higung gerade auch im Vergleich unter Be-werbern f374r eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). Die bei den Pr374fungen erreichte Platzziffer ist gegen374ber der erzielten Endnote - entgegen der im Parallelverfahren vom An-tragsteller vertretenen Auffassung - ohne besondere Aussagekraft. F374r 44 - 23 - einen Eignungsvergleich von Bewerbern aus verschiedenen Examens-durchg344ngen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten. Dies ist ersichtlich auch die Ansicht des Antragsgegners, auch wenn er - wie die Beschwer-de im vorliegenden Verfahren beanstandet hat - bei einigen Bewerbern, zu denen auch der weitere Beteiligte geh366rt, die Platzziffer zus344tzlich aufgef374hrt hat. (2) Auch die grunds344tzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Bef366rderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-land 374ber solche Zeugnisse und h366heren Einstufungen nicht verf374gen. Das gr374ndet sich auf die dar374ber dokumentierte Bew344hrung 374ber l344ngere Zeit, die solche Bewerber aus dem 366ffentlichen Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die 366ffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gr374nden auch im-mer - sie vorzuweisen verm366gen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37). 45 46 bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abw344gung des Antrags-gegners zugunsten des weiteren Beteiligten als fehlerfrei. - 24 - (1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der weitere Beteiligte deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeutungs-volleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" (9,46 Punkte) eine Notenstufe weniger erreicht hat als dieser mit "gut" (11,53 Punkte), und beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut" gegen-374ber dem Antragsteller mit "befriedigend" im unteren Bereich sogar um zwei Notenstufen besser abgeschnitten. 47 (2) Der weitere Beteiligte 374bertrifft - wie das Oberlandesgericht ebenfalls richtig feststellt - auch im notarspezifischen Bereich bei den dienstlichen Beurteilungen den Antragsteller. Letzterer reicht an die dienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste siebtplatzierten weiteren Beteiligten mit 6 bis 7 Punkten 2003 und der Anlassbewertung mit 7 Punkten nicht heran. Er kommt auf 5 bis 6 Punkte 1997, 7 Punkte 2001, 7,5 Punkte aus seiner Abordnungst344tigkeit und 5 Punkte bei seiner Versetzungsbewertung vom 19. Oktober 2005. Ein nicht unerheblicher Unterschied bleibt, selbst wenn zugunsten des Antragstellers die nicht auf unmittelbar notarspezifische T344tigkeit bezogene Abordnungsbeurtei-lung voll ber374cksichtigt wird, wie bereits die vom Antragsgegner errech-neten Durchschnittspunktzahlen (weiterer Beteiligter 6,75 Punkte, An-tragsteller 6,25 Punkte) belegen. Der weitere Beteiligte liegt mit 0,5 Punkten immer noch klar vor dem Antragsteller. 48 Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht in 334bereinstimmung mit dem Antragsgegner die Beurteilung anl344sslich der Versetzungsbewertung 2005 als Anlassbeurteilung f374r dieses Bewer-bungsverfahren gewertet hat. Der Landgerichtspr344sident hat f374r die Be-urteilung im Zusammenhang mit diesem Verfahren in zul344ssiger Weise 49 - 25 - auf die zeitnah vorangegangene, alle im Amt bisher gezeigten Leistun-gen erfassende ausdr374cklich Bezug genommen. Die Bezugnahme zeigt, dass er sich 374ber das zu erstellende Zeugnis bewusst war. Dieses Zeug-nis bleibt als Nachweis der fachlichen Leistung aussagekr344ftig, auch wenn das Beurteilungsergebnis von unterschiedlichen Auffassungen zwi-schen dem Dienstherrn und dem Antragsteller 374ber die Behandlung von Nachlasssachen beeinflusst ist und im freien Notariat - worauf der An-tragsteller weiterhin besonders hinweist - die T344tigkeit als Grundbuch- und Nachlassrichter wegf344llt. (3) Beide Bewerber, die dieselbe Dienststufe eines Justizrates er-reicht haben, verm366gen nach den vom Antragsgegner jahresbezogen ermittelten durchschnittlichen Urkundszahlen 344hnlich positive quantitati-ve Arbeitsergebnisse vorzuweisen. Dieser Bewertung ist nicht zu ent-nehmen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen W374r-digung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwide-rung belegt - durchaus bewusst, dass die blo337en Urkundszahlen nur be-dingt verl344ssliche Eignungsr374ckschl374sse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenm344337igen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften kann insbesondere auch der fehlenden ausdr374cklichen Erw344hnung, dass der Antragsteller Beurkundungszahlen mit nur einem Teil seiner Abordnungskraft erzielt hat, nichts f374r ihn we-sentlich G374nstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet wer-den. Ein signifikanter Vorteil gegen374ber dem weiteren Beteiligten ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 50 - 26 - (4) Der besseren Qualifizierung des weiteren Beteiligten, die aus den dienstlichen Beurteilungen sichtbar wird, hat der Antragsteller nur die - vom Antragsgegner ber374cksichtigte - um sechs Jahre l344ngere Be-rufspraxis entgegenzusetzen. Dar374ber kann er jedoch keinesfalls eine h366here Qualifikation im gesamtnotarspezifischen Eignungsbereich errei-chen als der weitere Beteiligte. Mit seiner Bewertung h344lt sich der An-tragsgegner fraglos in seinem Beurteilungsspielraum. 51 Die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten ist nach alledem auch in Anbetracht der von beiden Bewerbern angegebe- 52 - 27 - nen Zusatzqualifikationen wegen der signifikanten Vorteile im allgemei-nen juristischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. 53 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 38/06 (Br) -
Full & Egal Universal Law Academy