BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/10 Verk374ndet am: 7. Juni 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Verwahrung von Notarsakten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskos-ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antrags-gegner im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gegenstandswert: 5.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Mit Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 wurde ihm ent-sprechend seinem Antrag vom 12. Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und B374cher seiner Amtsvorg344nger, Notare H. und Prof. Dr. K., sowie des anstelle des Notars Prof. Dr. K. t344tig gewesenen Notariatsverwalters gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 47 Abs. 1 AVNot NW (a.F.) 374bertragen. Au- 1 - 3 - 337erdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Vollz344hligkeit der 374bernom-menen Notariatsunterlagen f374r die Zeit seit dem 16. Februar 1970 nachzupr374fen und das Ergebnis der Nachpr374fung alsbald auf dem Dienstwege mitzuteilen. Im Jahre 1997 hatte der Amtsvorg344nger des Antragstellers Notar H. dem Amtsge-richt B. die Akten seines Amtsvorg344ngers Prof. Dr. K. aus den Jahren 1931 bis 1960 zur Verwahrung 374bergeben. Die Akten bis 1949 wurden zwischenzeitlich an das Hauptstaatsarchiv D. abgegeben. Am 12. September 2000 374bergab der Antragsteller die Akten der Jahrg344nge 1961 bis 1970 dem Amtsgericht B. zur Verwahrung. In gleicher Weise 374bergab er am 11. M344rz 2003 die Akten der Jahrg344nge 1971 bis 1973 und im April 2005 die Akten der Jahrg344nge 1974 bis 1975. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den An-tragsteller auf, entsprechend der Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandes-gerichts vom 31. Januar 2000 die Akten der Jahrg344nge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zur374ckzunehmen. Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt. Er h344lt die Verf374gung des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 f374r einen selbst344ndig anfechtbaren Verwaltungsakt. Dieser sei rechtswidrig und aufzuheben. Hilfsweise begehrt er, unter Aufhebung der Ver-f374gung im 334brigen die R374cknahme der Unterlagen in die eigene Verwahrung des Antragstellers erst f374r die Zeit ab dem 16. Februar 1970 anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsstellers mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. 2 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Zwar best374nden schon Bedenken gegen die Zul344ssigkeit des Antrags, weil dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 ein eigenst344ndiger belastender Regelungsgehalt fehle. Letzt-lich werde dem Antragsteller nur die Erf374llung der bestandskr344ftigen Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 abverlangt. Die- 3 - 4 - se Frage bed374rfe jedoch keiner Kl344rung. Die Entgegennahme der Akten durch das Amtsgericht B. in den Jahren 2000, 2003 und 2005 habe jedenfalls den von dem Pr344sidenten des Oberlandesgerichts erlassenen und 374berdies bestands-kr344ftigen Verwaltungsakt nicht abge344ndert. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 4 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zu-l344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Gem344337 247 118 Abs. 3 BNotO n.F. werden die vor dem 1. September 2009 anh344ngigen gerichtlichen Verfahren in verwal-tungsrechtlichen Notarsachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestim-mungen einschlie337lich der kostenrechtlichen Regelungen fortgef374hrt. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 9. Juli 2008 gestellt worden ist, richtet sich mithin das Verfahren nach 247 111 BNotO a.F. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Der Antrag ist bereits nicht zul344ssig, weil die angefochtene Verf374gung des An-tragsgegners vom 2. Juli 2008 mangels eines eigenst344ndigen rechtlichen Rege-lungsgehalts kein Verwaltungsakt ist. 5 Gem344337 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F. k366nnen Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Verwaltungsakte sind Entscheidungen einer Verwaltungsbeh366rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des 366ffent-lichen Rechts, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (BGHZ 57, 351, 353; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 - DNotZ 6 - 5 - 1963, 357, 358; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 182 und Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 5/88 - BGH-DAT Zivil). Zwar kann die Beh366rde den durch einen unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakt geregel-ten Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum regeln. Dann liegt ein neuer Verwaltungsakt vor, der angefochten werden kann (BGHZ 57, 351, 353; BVerfGE 13, 99, 101). Der Hinweis auf eine fr374here Verf374gung ist jedoch kein neuer Verwaltungsakt, sofern damit lediglich 374ber die durch einen voran-gegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage unterrichtet wird. Dieser Fall ist aber hier gegeben. Zweifellos handelt es sich bei der Verf374gung des Pr344sidenten des Ober-landesgerichts vom 31. Januar 2000 um einen Verwaltungsakt, weil damit dem Antragsteller die Verpflichtung zur Verwahrung der Akten seiner Amtsvorg344nger 374bertragen worden ist. Zutreffend weist das Oberlandesgericht in dem angegrif-fenen Beschluss jedoch darauf hin, dass der angegriffenen Aufforderung des Antragsgegners, zuvor 374bergebene Akten wieder zur374ckzunehmen, ein eigen-st344ndiger belastender Regelungsgehalt fehlt. Dem Antragsteller wird dadurch letztlich nur abverlangt, sich an die bestandskr344ftige Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 zu halten. Es ging dem Antrags-gegner ausdr374cklich darum, dass der Antragsteller die Notarsakten im Einklang mit der Verf374gung vom 31. Januar 2000 wieder in die eigene Verwahrung nimmt. 7 Dem Antragsteller kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts durch die 334ber-nahme der Aktenjahrg344nge bis 1975 in die Verwahrung des Amtsgerichts B. abge344ndert worden sei. Zwar war durch 247 2 der Verordnung zur 334bertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26. Februar 2002 (GVBl. NRW S. 94) dem Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 2002 f374r seinen Be- 8 - 6 - zirk die Befugnis 374bertragen worden, die Verwahrung der Akten und B374cher der Notarinnen oder Notare sowie der ihnen amtlich 374bergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu 374bertragen. Auch ist unerheblich, in welcher Form ein Verwaltungsakt, um welchen es sich bei einer ab344ndernden Verf374gung handeln w374rde, ergeht. Ma337geblich ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Regelung, wie er sich aus der Sicht des Adressaten darstellt (vgl. Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO 6. Aufl. 247 111 Rn. 10). Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe im Benehmen mit Jus-tizamtsinspektor Sch. gehandelt, fehlte diesem jedenfalls auch aus der Sicht des Antragstellers in offenkundiger Weise schon der Wille und die rechtliche Befugnis zur 304nderung der Verf374gung vom 31. Januar 2000. Justizamtsinspek-tor Sch. hatte bei dem Landgericht B. die Verwaltungsgesch344ftsstelle inne und war f374r die F374hrung der Notarakte des Antragstellers zust344ndig; er konnte als Gesch344ftsstellenbeamter jedoch keine inhaltlichen Entscheidungen treffen. Auch im 334brigen fehlt jedweder - nach au337en getretene - Anhaltspunkt daf374r, dass er die Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts h344tte ab344ndern wollen. Ein sch374tzenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der der Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 offenkundig zu-wider laufenden 334bung und auf Fortdauer der Verwahrung der bereits 374berge-benen Akten durch das Amtsgericht B. kann danach dem Antragsteller, f374r den - 7 - die Unvereinbarkeit der Akten374bernahme mit der Verf374gung vom 30. Januar 2000 auch im Hinblick auf seine juristische Vorbildung ohne weiteres erkennbar war, nicht zugebilligt werden. Galke Diederichsen Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 X (Not) 26/08 -
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