BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 21/01 Verkündet am: 18. März 2002 Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. März 2002 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Dr. Ebner auf die mndliche Verhandlung vom 18. Mrz 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats fr Notarsachen bei dem Oberla n - desgericht Celle vom 21. August 2001 wird zurckgewi e - sen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerd e - verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im B e - schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert fr das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129 (100.000 DM) festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist seit 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsg e - richt und Landgericht G. zugelassen. Seit 1985 ist er Notar mit dem Amtssitz in R.. Durch Verfgung vom 24. Januar 2000 enthob der Antragsgegner den Antragsteller nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vo r - lufig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftlichen Verhltnisse und die Art seiner Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuche n - den gefhrdeten. Zur Begrndung wurden erhebliche Steuerschulden und Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts G. angefhrt. Den d a - gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Obe r - landesgericht mit Beschluß vom 21. August 2000 zurckgewiesen. Mit Verfgung vom 10. September 2000 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemß § 50 Abs. 3 BNotO eröffnet, daß er seine en d - gltige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht g e - nommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhltnisse und die Art se i - ner Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdeten. Den Maßnahmen des Antragsgegners liegt im wesentlichen fo l - gender Sachverhalt zugrunde: Gegenber der Finanzverwaltung des Landes N. hat der Antragsteller seit etwa 10 Jahren erhebliche Steue r - schulden. Es handelt sich berwiegend um Umsatzsteuer. Die Bescheide beruhen teilweise auf Schtzungen, weil der Antragsteller seit etwa 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklrungen nicht mehr - 4 - rechtzeitig oder gar nicht mehr abgibt. Er meint, als Rechtsanwalt und Notar sei er insbesondere deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig, weil die gesetzlichen Gebhren nicht kostendeckend seien. Im November 1999 hatten die Steuerschulden einschlieûlich der Sumniszuschlge einen Stand von 163.637,12 DM erreicht. Vollstreckungsmaûnahmen des F i - nanzamts G. fhrten nur in Höhe von etwa 37.000 DM zur Befriedigung. Auf bestandskrftig festgesetzte Hauptschulden und Sumniszuschlge in der Gröûenordnung von mehr als 50.000 DM zahlte der Antragsteller freiwillig lediglich 500 DM im Monat. Nach einer Aufstellung des Finan z - amts vom 6. November 2000 beliefen sich die in der Vollstreckung b e - findlichen Forderungen auf 255.383,35 DM. Das Amtsgericht G. verurteilte den Antragsteller am 6. Juli 1999 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 26 Fllen zu einer Gesamtgel d - strafe von 265 Tagesstzen zu je 100 DM. Seine Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts G. vom 28. April 2000 und die Revision durch Beschluû des Oberlandesgerichts B. vom 17. Oktober 2000 verworfen. Im August 2001 hat die Staatsanwaltschaft G. gegen den Antragsteller erneut Anklage wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhoben. Die Prsidentin der Rechtsanwaltskammer fr den Oberlandesg e - richtsbezirk B. hat diesen Sachverhalt zum Anlaû genommen, durch B e - scheid vom 21. Februar 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Den hie r - gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalt s - gerichtshof in C. durch Beschluû vom 7. November 2000 zurckgewi e - - 5 - sen. Über die sofortige Beschwerde hat der Senat fr Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden (AnwZ (B) 70/00). Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfgung des Antragsgegners vom 10. September 2000 hat das Oberlandesgericht durch Beschluû vom 21. August 2001 zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er e r - neut auch die Aufhebung seiner vorlufigen Amtsenthebung begehrt. II. Das Rechtsmittel ist zulssig, aber nicht begrndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daû die Vorau s - setzungen fr eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorli e - gen. Die Art der Wirtschaftsfhrung des Antragstellers und seine wir t - schaftlichen Verhltnisse gefhrden die Interessen der Rechtsuchenden. 1. Eine Wirtschaftsfhrung des Notars, die Glubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaûnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschluû vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117 unter II 1 a m.w.N.). Zwangsvollstreckungsmaûnahmen, deren A b - wehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, bringen die Gefahr mit sich, daû davon Fremdgelder erfaût werden (Senatsbeschluû vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94 unter 2). - 6 - Es kann hier zwar angenommen werden, daû das Finanzamt b e - mht sein wird, nicht auf Fremdgelder zuzugreifen. Bei Bargeld und Schecks, aber auch bei Bankguthaben kann jedoch nicht immer schnell und zuverlssig beurteilt werden, ob es sich um Fremdgelder handelt. Das kann dazu fhren, daû sie zumindest zeitweise nicht ihrem Verwe n - dungszweck zugefhrt werden und den Treugebern dadurch ein Schaden entsteht. Wie aus einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft des Finanzamts vom 8. Mrz 2002 hervorgeht, hat es am 15. November 2001 bei der D. Bank H. ein Festgeldkonto in Hhe von 30.000 DM g e - pfndet, auf dem sich mglicherweise Treuhandgelder befinden. Entg e - gen dem pauschalen Beschwerdevorbringen hat das Finanzamt die Vol l - streckung wegen der Rckstnde nicht formell ausgesetzt. 2. Angesichts der hohen flligen und beitreibbaren Steuerschulden befindet sich der Antragsteller auch in schlechten wirtschaftlichen Ve r - hltnissen. Er hat die Schuldenlast nicht abtragen knnen, sie ist vie l - mehr angewachsen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, daû sich daran in absehbarer Zeit etwas ndert. Nach der Auskunft des Finan z - amts vom 8. Mrz 2002 bestehen gegen den Antragsteller und seine Ehefrau derzeit Forderungen in Hhe von 230.523,57 (450.864,91 DM). Davon sind (im wesentlichen aus Umsatzsteuerb e - scheiden) vollstreckbar 182.428 (356.798,15 DM). Die gegen den A n - tragsteller rechtskrftig festgestellten Umsatzsteuerforderungen ei n - schlieûlich Sumniszuschlgen betragen 81.303,91 (159.016,52 DM). Die finanzgerichtlichen Klagen wegen der Umsatzsteuer 1991 und 1994 sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Finanzgerichts vom 26. Mrz 1996, Zurckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluû - 7 - des Bundesfinanzhofs vom 6. Mrz 1997, Verfassungsbeschwerde durch Beschluû vom 26. August 1997 nicht zur Entscheidung angenommen). Das finanzgerichtliche Verfahren ber die Umsatzsteuer 1994 bis 1998 ist inzwischen ebenfalls abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts vom 14. Dezember 2000 durch Beschluû vom 31. Mai 200 1 mit ausfhrlicher Begrndung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurckgewiesen und ist dabei - wie schon das Finanzgericht - auch auf die Bedenken des A n - tragstellers im Hinblick auf das europische Gemeinschaftsrecht eing e - gangen. Wegen der damit rechtskrftig festgestellten Steuerschulden in Hhe von 121.228,58 DM hat das Finanzamt den Antragsteller zur A b - gabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Dagegen hat er Kl a - ge beim Finanzgericht erhoben. Eine solche Sachla ge rechtfertigt den Schluû, daû die wirtschaftl i - chen Verhltnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden g e - fhrden (vgl. Senatsbeschlsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - ZNotP 2001, 115 unter II 1 und - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117 unter II 2 und vom 20. Mrz 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 unter II 2 b). 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht umsatzste u - erpflichtig, weil die gesetzlichen Gebhren der Rechtsanwlte und Not a - re nicht kostendeckend seien, mag er dies im Verfahren der Verfa s - sungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte klren lassen. Im Verfahren der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist dies ohne Bedeutung, weil es hier darum geht, eine Gefhrdung der - 8 - Interessen der Rechtsuchenden zu vermeiden. Schon deshalb bedarf es auch keiner Vorlage an den Europischen Gerichtshof zur Klrung der Frage, ob der an nicht mehr kostendeckende Gebhren gebundene deutsche Anwaltsnotar als Unternehmer im Sinne der EG- Umsatzsteuerrichtlinie anzusehen ist. 4. Zur weiteren Begrndung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausfhrungen des Oberlandesgerichts Bezug. 5. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorlufige Amtsenth e - bung richtet, ist sie unzulssig, nachdem der Beschluû des Oberlande s - gerichts vom 21. August 2000 - Not 6/00 - in Rechtskraft erwachsen ist. Im brigen rechtfertigt die Feststellung, daû die Voraussetzungen der endgltigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, auch die vorlufige Amtsenthebung des Antragstellers. 6. Der Schrif tsatz des Antragstellers vom 17. Mrz 2002 konnte nicht mehr bercksichtigt werden, weil er dem Senat erst nach der Ve r - kndung der Entscheidung zur Kenntnis gelangt ist. Davon abgesehen hatte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelege n - heit, zu den vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen Stellung zu - 9 - nehmen, insbesondere zu den aufgrund der Entscheidungen der Finan z - gerichte lngst rechtskrftig festgestellten Abgabenforderungen. Dazu enthlt auch der Schriftsatz vom 17. Mrz 2002 keine konkreten Ang a - ben. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
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