BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 21/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2006 - 1 Not 7/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk F. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt sie-ben Rechtsanw344lte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Betei-ligte. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlas-ses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Aufgrund der f374r die Bewerber ermittelten Gesamt-punktzahlen schlug die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts den weiteren Beteiligten f374r die Besetzung der Stelle vor, der eine Punktzahl von 174,75 erreicht hatte. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 3. Juni 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 137,25 nicht entsprochen werden k366nne. Der Antragsteller nahm mit die-ser Punktzahl die zweite Rangstelle ein, nachdem ein an sich punktst344r-kerer Bewerber wegen Nichterf374llung der 366rtlichen Wartezeit keine Be-r374cksichtigung finden konnte. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-scheides vom 3. Juni 2005 zu verpflichten, seine Bewerbung neu zu be-scheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus- - 4 - wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-frei. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen, soweit er an ihnen f374r das Beschwerdeverfahren festh344lt, greifen nicht durch. 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 4 Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344-higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert 5 - 5 - wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. No-vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-r374cksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-genst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwalts-praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-des: 6 - 6 - a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Auch das Bundesver-fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-zelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahl-kriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-fil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-bung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erwor-benen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsver-fahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-system eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-werber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Ver-gleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 7 8 b) F374r den gegebenen Fall bedeutet dies: Der Antragsteller (2,73) und der weitere Beteiligte (2,78) haben im zweiten Staatsexamen ein fast - 7 - identisches Ergebnis erzielt; beide Bewerber haben die Note "vollbefrie-digend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen T344tigkeit ist mit jeweils 45 Punkten ber374cksichtigt worden. Hingegen waren an den weiteren Beteiligten deutlich mehr Fortbil-dungspunkte als an den Antragsteller zu vergeben. Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344nger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Da-bei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Dar374ber hinaus darf der Antragsgegner ber374cksichtigen, dass Fortbildungsveran-staltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefun-den haben, regelm344337ig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag f374r zeitnah besuchte Lehrg344nge. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Be-wertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsver-anstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvier-ten Fortbildungen. Der Antragsteller r374gt lediglich pauschal, als Einzel- 9 - 8 - anwalt gegen374ber solchen Bewerbern im Nachteil zu sein, die sich in ei-ner anwaltlichen Soziet344t verbunden haben, ohne deutlich zu machen, in welchem Ma337e er dadurch konkret gehindert gewesen ist, an Fortbil-dungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Anzahl der von ihm besuchten Fortbildungskurse spricht dagegen; er hat ebenso wie der weitere Betei-ligte 50 Halbtage aufzuweisen. Die h366here Punktzahl des weiteren Betei-ligten resultiert allein aus dem bewerbungsnahen Absolvieren von Fort-bildungskursen. Mithin waren dem weiteren Beteiligten 36 Fortbildungspunkte zu-zuerkennen, w344hrend der Antragsteller nur 26 Fortbildungspunkte er-reicht hat. Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theoretischer Fortbildung f374r den weiteren Beteiligten gegen374ber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 8,4. 10 c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen Beurkundungst344tigkeit erreichten 15,8 Punkte gegen374ber dem weiteren Beteiligten (44,9 Punkte) bei weitem nicht auszugleichen. Auch hier wird nicht deutlich, weshalb der Antragsteller aufgrund seiner einzelanwaltli-chen T344tigkeit gegen374ber dem weiteren Beteiligten in unzumutbarer Weise schlechter gestellt w344re, verweist er doch selbst auf seine lang-j344hrige Zusammenarbeit mit dem Notar Adolph, die ihm neben der vorge-tragenen "notarnahen" Ausrichtung seines Anwaltsberufes auch regel-m344337ige Notarvertretungen erm366glicht hat. 11 12 Die Urkundsgesch344fte haben zudem das ihnen zukommende spe-zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer No- - 9 - tarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist fer-ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. - 10 - 3. Die Bescheinigung des Notars Adolph vom 15. Februar 2000 d374rfte bereits inhaltlich zu unbestimmt gefasst sein, um Grundlage f374r die Pr374fung einer Vergabe von Sonderpunkten zu sein. Dies kann dahinge-stellt bleiben. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 37,5 durch die Vergabe von Sonderpunkten nicht 374berbr374cken lie337e. 13 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 Not 7/05 -
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