BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 21/09 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, - Verfahrensbevollm344chtigte: gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, weitere Beteiligte: 1. 205 2. 3. - Verfahrensbevollm344chtigte: 4. - Verfahrensbevollm344chtigte: wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preu337 am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. August 2009 - Not 6/09 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner und den weiteren Beteilig-ten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 Euro Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Jahr 2008 vier Anwaltsnotarstellen im Amtsgerichtsbezirk Osnabr374ck aus, auf die sich insgesamt zehn Rechtsanw344lte bewarben, darunter auch der 1961 geborene, seit 1993 bei dem Amts- und Landgericht Osnabr374ck zugelassene Antragsteller. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 3. April 2009 wies der Antragsgegner den Antragstel-ler auf seine Absicht hin, ihm als zweitplazierten der zun344chst erstellten Rang-folge eine der ausgeschriebenen Notarstellen zu 374bertragen. Am 23. April 2009 nahm der Antragsgegner diesen Bescheid zur374ck mit der Begr374ndung, es be-stehe der Verdacht, der Antragsteller habe am 23. April 2008 wissentlich einen Grundst374ckskaufvertrag mit einem niedrigeren als dem tats344chlich vereinbarten Kaufpreis beurkundet, um dem K344ufer die Zahlung von Grunderwerbsteuern zu ersparen. Nach weiteren Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen teilte der An-tragsgegner dem Antragsteller am 28. Mai 2009 mit, seiner Bewerbung k366nne nicht entsprochen werden, weil er f374r das Amt des Notars aufgrund seiner Per-s366nlichkeit nicht geeignet sei. 2 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung seiner Ent-scheidung vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfs-weise unter Aufhebung vorgenannter Entscheidung den Antrag unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Oberlandesge-richt hat den Antrag zur374ckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 II. Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegr374ndet, weil der angefochtene Bescheid des Antrags-gegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten ver-letzt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 4 - 4 - Gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die unter anderem nach ihrer Pers366nlichkeit f374r das Amt des No-tars geeignet sind. 5 1. Die pers366nliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und 344u337e-ren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337e-ren Verhalten offenbaren, keinen begr374ndeten Zweifel daran aufkommen las-sen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366n-lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351). 6 Als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-rem Ma337e zur Integrit344t verpflichtet. Die erh366hten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-sentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abh344ngt und daf374r unbedingte Integrit344t der Amtspersonen gefordert ist. Dem-entsprechend ist durch 247 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der No-tar durch sein Verhalten innerhalb und au337erhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, w374rdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung daf374r, dass der rechtsuchende B374rger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur F344hig-keiten wie Urteilsverm366gen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-schick und wirtschaftliches Verst344ndnis, sondern vor allem uneingeschr344nkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. 7 - 5 - In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsver-fahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung", vielmehr ist die pers366nliche Eignung des Bewerbers f374r das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begr374ndete Zweifel an der pers366nlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 10. M344rz 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO). Die pers366nliche Eignung f374r die-ses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretati-on durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll 374berpr374fbar ist. Der Lan-desjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber auf-grund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten pers366nli-chen Umst344nde f374r das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147). Dabei ist f374r die Beurteilung grunds344tzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ma337geblich (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO). 8 2. Derzeit ist die pers366nliche Eignung des Antragstellers nicht gegeben, was nach den vorbeschriebenen Grunds344tzen einer Bestellung des Antragsstel-lers zum Notar entgegensteht. 9 Der Antragsteller hat als amtlich bestellter Notarvertreter gegen die ei-nem Notar obliegende Pflicht versto337en, die Mitwirkung an Gesch344ften zu ver-weigern, mit denen die Parteien erkennbar unredliche oder unerlaubte Zwecke verfolgen (247247 95, 14 Abs. 2 BNotO). Gleichzeitig hat er sich an der Begehung einer Steuerstraftat beteiligt: 10 a) Aufgrund der von dem Antragsgegner und dem Senat f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle angestellten Ermittlungen steht zur 334berzeugung 11 - 6 - des Senats fest, dass der Antragsteller am 23. April 2008 wissentlich einen zu niedrigen Grundst374ckskaufpreis beurkundet hat, um dem K344ufer, dem ihm be-kannten Zeugen M. , die Zahlung eines Teils der Grunderwerbsteuer zu ersparen: Nach Scheitern ihrer Ehe mit dem Zeugen L. H. wollte die Zeugin S. H. ein im Jahr 2002 f374r 255.000 Euro gemeinsam erworbenes, von ihr mit ihrer Tochter nunmehr allein bewohntes Haus ver344u337ern, da sie die lau-fenden Verbindlichkeiten auf Dauer nicht mehr bedienen konnte. K344ufer sollte der Zeuge M. , der neue Lebensgef344hrte der Zeugin H. sein. Auf dessen Empfehlung suchte die Zeugin H. am 3. April 2008 den Antragsteller auf mit der Vorstellung, das Haus, dessen Wert ein Maklerb374ro auf ca. 240.000 Euro taxiert hatte, zum Anschaffungspreis von 255.000 Euro zu ver344u337ern. Dementsprechend fertigte Rechtsanwalt und Notar G. , der bei dem Bespre-chungstermin am 3. April 2008 nicht zugegen gewesen war, auf der Grundlage der vom Antragsteller gemachten Notizen am 9. April 2008 einen der Zeugin H. 374bersandten Entwurf eines Kaufvertrags; der Kaufpreis von 255.000 Euro sollte in eine Zahlung von 155.000 Euro und eine zinslose, durch Grundschuld abgesicherte Stundung von 100.000 Euro aufgeteilt werden. 12 Am 15. April 2008 suchten die Zeugen H. und M. den An-tragsteller gemeinsam auf, wobei alle Anwesenden 374bereinkamen, zwecks Grunderwerbsteuerersparnis einen Kaufpreis von nur 150.000 Euro zu beur-kunden. Dieser Betrag entsprach den noch auf dem Grundst374ck lastenden Ver-bindlichkeiten. Der restliche Kaufpreis von 100.000 Euro sollte - um bei einer eventuellen Notarpr374fung nicht aufzufallen - durch eine bei einem anderen No-tar zu beurkundende Grundschuld abgesichert werden. Entsprechend beurkun-dete der Antragsteller als amtlich bestellter Notarvertreter am 23. April 2008 zur 13 - 7 - UR-Nr. 126/2008 den Grundst374ckskaufvertrag zu einem Preis in H366he von 150.000 Euro. Nachdem sich die Zeugen H. und M. um die Jahreswende 2008/2009 endg374ltig getrennt hatten, kam es - obwohl schon ein entsprechen-der Notartermin vereinbart war, den der Zeuge M. nicht einhielt - nicht mehr zur Bestellung der Grundschuld zugunsten der Zeugin H. . Gleichwohl zahlte der Zeuge M. auf anwaltliche Anforderung des rest-lichen "Kaufpreises" von 100.000 Euro am 25. M344rz 2009 einen entsprechen-den Betrag an die Zeugin H. , wobei er zur Finanzierung eine Grundschuld 374ber 100.000 Euro an dem erworbenen Grundst374ck bestellen musste. Die Be-urkundung erfolgte durch den Antragsteller als amtlich bestellter Notarvertreter. 14 b) Soweit der Antragsteller abweichend unter Berufung auf den Zeugen M. behauptet, die Parteien h344tten am 15. April 2008 374bereinstim-mend einen Kaufpreis von nur 150.000 Euro angegeben, von einer m366glichen Grunderwerbsteuerersparnis sei niemals die Rede gewesen, wird dies durch die Aussage der Zeugin H. widerlegt. Anders als der Zeuge M. , den mit dem Antragsteller eine "Duz-Bekanntschaft" verbindet und der dem Ver-dacht einer Steuerhinterziehung ausgesetzt ist, hatte die Zeugin H. keine Veranlassung zugunsten oder zulasten des ihr zuvor unbekannten Antragstel-lers falsch auszusagen. Sowohl bei ihrer Vernehmung durch den Antragsgeg-ner als auch bei ihrer Aussage vor dem Oberlandesgericht Celle hat die Zeugin davon berichtet, bereits am 3. April 2008 auf Empfehlung des Zeugen M. den Antragsteller mit einer Kaufpreisvorstellung von 255.000 Euro aufgesucht zu haben. Dies war dem Antragsteller seiner eigenen Einlas-sung zufolge auch bei dem Besprechungstermin am 15. April 2008 noch aktuell bewusst, unabh344ngig davon, ob sich zu diesem Zeitpunkt der von dem Notar G. am 9. April 2008 nach seinen Notizen gefertigte Entwurf eines Kaufver- 15 - 8 - trags 374ber einen Kaufpreis von 255.000 Euro bei den Akten befunden hat oder nicht. Eine (scheinbare) Kaufpreisreduzierung um 105.000 Euro binnen weniger Tage erkl344rt sich mit dem allseitigen Bestreben, dem K344ufer Grunderwerbsteuer zu "sparen". Diese M366glichkeit der "Steuerersparnis" ist bei der Besprechung am 15. April 2008 in Gegenwart des Antragstellers von dem Erwerber M. thematisiert worden, was sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H. ergibt. Auch ihr Ehemann, der Zeuge H. , hat - insoweit al-lerdings nur als Zeuge vom H366rensagen - bei seiner Vernehmung durch den Antragsgegner berichtet, Motiv f374r eine Beurkundung eines Kaufpreises von nur 150.000 Euro sei die m366gliche "Grunderwerbsteuerersparnis" gewesen. F374r die Glaubw374rdigkeit der Zeugin H. spricht vor allem ihre wiederholte Bekun-dung, der Antragsteller habe bei dem Gespr344ch am 15. April 2009 eine Beur-kundung der vereinbarten Grundschuld 374ber 100.000 Euro abgelehnt und sie an einen anderen Notar verwiesen mit der Begr374ndung, "wenn er eine Revision ins Haus bek344me, dann w344re er dran". Dass die in Notarangelegenheiten uner-fahrene Zeugin H. eine solche 304u337erung erfunden haben k366nnte, liegt fern, zumal auch der Zeuge H. in seiner Vernehmung vor dem Antragsgegner best344tigt hat, die im Kaufvertrag nicht beurkundete Restsumme von 100.000 Euro sollte "woanders beurkundet werden". Die Aussage der Zeugin H. fin-det eine objektive Best344tigung darin, dass der Zeuge M. zun344chst mit der Beurkundung einer Grundschuld einverstanden war, bevor er am 9. Ok-tober 2008 den vereinbarten Notartermin "platzen" lie337. Ferner vor allem da-durch, dass der Zeuge M. auf anwaltliche Anforderung des "Rest-kaufpreises" von 100.000 Euro diesen Betrag unter Aufnahme eines Kredits am 25. M344rz 2009 tats344chlich an die Zeugin H. zahlte. Einen auch nur ann344-hernd plausiblen anderen Zweck f374r diese Zahlung konnte der Zeuge M. nicht darlegen. - 9 - 3. Nach alledem handelte es sich bei dem beurkundeten Vorgang um ein Scheingesch344ft nach 247 117 BGB, das - wie dem Antragsteller bewusst war - unredlichen Zwecken diente. Seine pers366nliche Eignung zum Notar ist damit derzeit nicht gegeben, so dass seine Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren gem344337 247 6 Abs. 3 BNotO einzubeziehen war. 16 Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2009 - Not 6/09 -
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