BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 22/03Verkündet am: 22. März 2004KieferJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellevom22. März 2004in dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die NotareDr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom22. März 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-richts Köln vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagenzu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwaltbei dem Amtsgericht und dem Landgericht S. zugelassen. Seit 1984ist er Notar mit dem Amtssitz in N. .Seit 1991 und verstärkt seit 1997 ist es gegen ihn wiederholt- allein von 1999 bis 2001 in 20 Fällen - zu gerichtlichen Mahnverfahren,Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen (Kontenpfändungen,Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungen) gekommen, die zu einer nahezudurchgängigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle seiner wirtschaftlichen undfinanziellen Verhältnisse durch den Antragsgegner und zu erheblichenberufsrechtlichen Maßnahmen Anlaß gegeben haben.Am 19. November 2002 hat die Rechtsanwaltskammer H. sei-ne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (erneut) wegen Vermögensverfallswiderrufen und am 15. Mai 2003 die sofortige Vollziehung angeordnet.Der Anwaltsgerichtshof hat durch noch nicht rechtskräftigen Beschlußvom 16. Mai 2003 den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsgegner demAntragsteller die Amtsenthebung als Notar angekündigt, weil seine wirt-schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Inte-ressen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), undsich dazu auf die trotz gegenteiliger Ankündigung nicht eingetreteneKonsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse und weitere zwischen-zeitlich ergangene Zahlungstitel und eingeleitete Vollstreckungsmaß- - 4 -nahmen bezogen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesenund zugleich festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthe-bung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weildie Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchendengefährdet. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde.II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-lässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotOvorliegen.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine mit demAmt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung des Notars vor, auchwenn sich schlechte Verhältnisse im Einzelfall - wie hier in Ermangelungeiner umfassenden Darstellung der Vermögenssituation - nicht feststel-len lassen, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forde-rungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Denn es istbereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage ge-rät, da solche Maßnahmen Gefahren begründen für die Unabhängigkeit,Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. zum ganzen Senatsbeschlüsse vom3. November 2003 - NotZ 15/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen;8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 = ZNotP 2002, 406;20. November 2000 - NotZ 17/00 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirt- - 5 -schaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117, 118; 20. März 2000 - NotZ 19/99 -NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 -DNotZ 1991, 94; jeweils m.w.N.).2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die anhaltende unge-wöhnlich hohe Zahl von Vollstreckungsvorgängen und die ihnen zugrun-de liegende Umstände erlauben keine andere Beurteilung.a) Der Senat schließt sich - auch zur Vermeidung von Wiederho-lungen - der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Oberlan-desgerichts an, die der Antragsteller im Kerngehalt mit seiner Beschwer-de auch nicht angreift. Danach bleibt festzustellen:Seit über 10 Jahren hat der Antragsteller seine finanziellen Ver-pflichtungen immer wieder nicht zeitgerecht erfüllen können, so daß dieGläubiger gehalten waren, ihre berechtigten Forderungen zwangsweisedurchzusetzen. Von 1991 bis zu seinem Bescheid vom 9. Oktober 2002hat der Antragsgegner annähernd 60 gegen den Antragsteller gerichteteZivil- und Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt. Allein von Juni2002 bis April 2003 sind gegen den Antragsteller 24 Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufträge, Pfändungs-, Überwei-sungs- und Einziehungsbeschlüsse) jeweils mit Forderungen von unter100 nrrr "!#r$r#r%&'&()*+-,.&/&r-0er erst nach fruchtlosen Pfändungsversuchen in seinen Kanzleiräumenzur Vermeidung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPOBarzahlungen erbracht. Dabei konnte er auf Geldmittel aus aufgekün-digten Lebensversicherungen zurückgreifen, die er zur Verhinderung desZugriffs seiner Gläubiger auf ein Konto seiner Mutter hatte überweisen - 6 -lassen, um die Schuldtilgung quasi nach eigenem Gutdünken, wie es ihmgerade opportun erschien, vorzunehmen. Seinen 1/3-Miterbenanteil mitGrundbesitz hat er ebenfalls zum Schutz vor Gläubigern treuhänderischauf seine Tochter übertragen. Den angekündigten Ausgleich weitererVerbindlichkeiten, wozu sogar Prämienrückstände bei seiner die Vermö-gensinteressen von Mandanten absichernde Berufshaftpflichtversiche-rung gehören, hat er nicht einmal bis zu der angefochtenen Entschei-dung des Oberlandesgerichts und auch nicht im weiteren laufenden ge-richtlichen Verfahren zu belegen vermocht, sondern zusätzlich durch un-richtige Darstellung von Ratenzahlungsvereinbarungen zu vertuschenversucht.Die Gesamtumstände gebieten nach den dargelegten Grundsätzendes Senats zum Schutz der Rechtsuchenden die Amtsenthebung.b) Der Antragsgegner und auch das Oberlandesgericht haben demAntragsteller ausreichend Zeit gelassen, um seine wiederholte Ankündi-gung wahr zu machen, seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis-se nachprüfbar zu ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmenzu verhindern. Nur die vom Antragsgegner seit 1997 bis heute wahrge-nommenen engmaschigen Kontrollen haben eine stärkere Beeinträchti-gung von berechtigten Gläubigerinteressen - soweit bekannt geworden -verhindert. Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer derartigen lang an-haltenden Nichtregulierung berechtigter Forderungen gefährden die Inte-ressen der Rechtsuchenden in erheblichem Umfang und sind unter kei-nem Gesichtspunkt hinnehmbar (vgl. Rinne, ZNotP 2002, 326, 330). - 7 -Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde lediglich - ohne weitereBelege - den Ausgleich aller Forderungen bis auf einen Restbetrag vonca. 33.000 0r132#4r4&'&5768!&/&(4%r9;:+450eingeräumt und als Grund für die von ihm seit Jahren geübte Regulie-rungspraxis seit 1997 vorgenommene Investitionen in Immobilien ange-geben, die sich im Ergebnis als wenig lukrativ erwiesen hätten. Abgese-hen davon, daß es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden ohne-hin nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2000 aaO), ver-mögen spekulative Immobiliengeschäfte schwerlich zu entlasten. Glei-ches gilt für den dargelegten begonnenen Abbau des Immobilienbestan-des. Vielmehr belegt dies, daß die behauptete Entschuldung, also dieseit langem immer wieder angekündigte Konsolidierung der Vermögens-verhältnisse, keineswegs abgeschlossen und die Gefahr weiterer Voll-streckungsmaßnahmen mithin auch nicht gebannt ist. Das gilt auch nachseiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennendenSenat.Im Gegenteil hat sich der Antragsgegner wegen weiterer Ver-schlechterung der Wirtschaftsführung veranlaßt gesehen, den An-tragsteller durch Bescheid vom 13. Februar 2004 gemäß § 54 Abs. 1Nr. 2BNotO i.V. mit § 37 Abs. 1 der AV über die Angelegenheiten der Notare(AVNot) vorläufig seines Amtes zu entheben, weil die weitere Amtsaus-übung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würde. Diese So-fortmaßnahme ist ergangen, weil am 13. Oktober 2003 auf Antrag desFinanzamts Siegen gegen den Antragsteller Haftbefehl erlassen wordenist, um die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO wegen einerForderung in Höhe von 10.608,06 +r2der Antragsteller am - 8 -14. November 2003 deswegen die eidesstattliche Versicherung abgege-ben hat; des weiteren weil die Betriebskrankenkasse für steuerberatendeund juristische Berufe bereits am 12. September 2003 wegen rückstän-diger Beiträge in Höhe von 13.831,44 >A@B>r9;0DC Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und weitere Mobiliar-zwangsvollstreckungsversuche fruchtlos geblieben sind (des Sozialversi-cherungsträgers, der Betriebskrankenkasse, der Verwaltungs-Berufsge-nossenschaft und der Barmer Ersatzkasse wegen rückständiger Bei-tragszahlungen in Höhe von ca. 15.000 ! ? EF%HG&.rrI e-gen Forderungen in Höhe von 6.377,44 2J/KrLMN2OP 2K=JQ 2RSJL2'Pr 2185,60 +#SJQ2'QrO TVUr E49;0r0&5W+=+hmend unge-ordnete Wirtschaftsführung hin. - 9 -Der gegenüber den Aufsichtsorganen erhobene Vorwurf, daßdurch ihre Maßnahmen die Konsolidation nicht so zügig wie vorgesehendurchgeführt werden konnte, spricht für sich. Den Verbleib im Amt desNotars vermag das ebensowenig zu stützen, wie die Ansicht des An-tragstellers, daß der von der Rechtsprechung von Vollstreckungsmaß-nahmen gezogene Schluß auf die Interessengefährdung Rechtsuchendernicht zwingend sei, zumal es auf die Realisierung dieser Gefahr für denGrund zur Amtsenthebung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom8. Juli 2002 aaO).Schlick Streck Wendt Doyé Bauer
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