BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 22/06 vom 20. November 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2006 - 2 Not 9/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk L. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich der Antragstel-ler und die beiden weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesno-tarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Rund-erlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Aufgrund der f374r die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten zu 1 f374r die Besetzung der Stelle vor, der eine Punktzahl von 124,10 erreicht hatte. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 123,6 nicht entsprochen werden k366nne. Der Antragsteller nahm mit dieser Punktzahl die zweite Rangstelle ein, nachdem der an sich punktst344rkste Beteiligte zu 2 mit 131,90 Punkten wegen Nichterf374llung der 366rtlichen Wartezeit keine Ber374cksichtigung finden konnte. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die unter Vertrauensschutz-gesichtspunkten zu kurze 334bergangsfrist zwischen der Neufassung des Runderlasses und der anschlie337enden Stellenausschreibung, die h344lftige Abwertung der l344nger als drei Jahre zur374ckliegenden Fortbildungskurse, den Wegfall der Kappungsgrenze bei den Fortbildungskursen und die Nichtvergabe von Sonderpunkten f374r dreieinhalb Jahre st344ndiger Notar-vertretung von September 1999 bis M344rz 2003. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-scheides vom 27. Juni 2005 zu verpflichten, die ausgeschriebene Notar-stelle mit seiner Person zu besetzen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des Runderlasses 2004 zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 4 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 5 - 5 - Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344-higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-noten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezo-genen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vor-handene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerech-net werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 6 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. No-vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the- 7 - 6 - oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-r374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eig-nungskriterien mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Ver-h344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Aus-bildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Be-werbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Eine solche ge-neralisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezoge-ne Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden Runderlasses gew344hrleistet, wie der Senat j374ngst entschieden hat (Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 18/06 und 21/06) und vom An-tragsgegner im gegebenen Fall beanstandungsfrei umgesetzt worden. a) Der Senat hat jetzt noch einmal ausdr374cklich das vom Antrags-gegner eingef374hrte Punktesystem mit seinen vorstehend unter 1. darge-stellten Modifizierungen und den Wegfall der gemeinsamen Kappungs-grenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Beur-kundungst344tigkeit gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - unter II. 2. a) und b)). Das wird auch vom Antragsteller nicht grunds344tzlich in Frage gestellt. 8 b) Ohne Erfolg beruft er sich allerdings darauf, ihm sei angesichts der Neubewertung der Leistungen und der von ihm bereits abgeschlos-senen Qualifikationsma337nahmen ein Vertrauensschutz einzur344umen. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufen-den Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizver-waltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als ver- 9 - 7 - bindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheb-lich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern ge-bildetes Vertrauen auf einen Fortbestand der Wertigkeit und des Einflus-ses ihrer erbrachten Vorbereitungsleistungen bei der Auswahlentschei-dung keine Grundlage mehr. Der Antragsteller kann daher auch nicht geltend machen, er habe sich wegen einer zu kurzen 334bergangsfrist nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten ver344nderten Beurteilungsma337st344be einstellen k366nnen, insbesondere nicht auf die 374ber besuchte Fortbildungsveranstaltungen infolge ihrer Abwertung er-zielbare geringere Punktzahl. 10 aa) Der Antragsteller, der sich bereits im Juli 2003 um eine auf der Grundlage des Runderlasses vom 25. Februar 1999 ausgeschriebene Notarstelle beworben hatte, ist sp344testens mit Schreiben der Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2004 374ber den Abbruch des damaligen Auswahlverfahrens und die Notwendigkeit einer Neubewerbung sowie 374ber die beabsichtigte Neuausschreibung in Kenntnis gesetzt worden. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Betei-ligten, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp vier-einhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, seine Aussichten f374r eine erfolgreiche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkriterien in Zu-kunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der Antragsteller 11 - 8 - kann sich daher nicht darauf berufen, der Antragsgegner h344tte insoweit auf eine "Verfallklausel" verzichten oder eine 334bergangsregelung vorse-hen m374ssen, die den Bewerbern einen ausreichenden Zeitraum f374r die Kompensation der Abwertung der Kurse geboten h344tte. bb) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-m344337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat der Justizverwal-tung gerade keine 334bergangsfrist bei der konkreten Handhabung des 247 6 BNotO einger344umt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlosse-nen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten m374ssen. Durch l344ngeres Zuwarten h344tte der An-tragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand ma-nifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der be-reits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Ver-sorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleistun-gen nicht Rechnung getragen. 12 c) Der Antragsgegner hat auch die Fortbildungskurse zu Recht da-nach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschrei-bung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder da-vor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang feh-lende Differenzierung zwischen zeitlich l344nger zur374ckliegenden und j374n-geren Lehrg344ngen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im 13 - 9 - Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Be-trachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber, selbst wenn sie - wie der Antragsteller unter Berufung auf seine von September 1999 bis M344rz 2003 sich erstrecken-de st344ndige Notarvertretung f374r sich in Anspruch nimmt - ausreichend Gelegenheit hatten, das in Fortbildungskursen erlangte Wissen anzu-wenden, zu vertiefen und sich - auch durch kanzleiintern vorhandene Li-teratur - aktuell fortzubilden. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner be-r374cksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelm344337ig den aktuel-len Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag f374r zeit-nah besuchte Lehrg344nge. Lediglich pauschal r374gt der Antragsteller, als Einzelanwalt mit nur einem Anwaltsnotar als Sozius mit Blick auf den Wegfall der Deckelung bei den Fortbildungskursen gegen374ber Bewerbern aus Gro337kanzleien mit einer Vielzahl von Sozien im Nachteil zu sein, ohne deutlich zu machen, in welchem Ma337e er dadurch konkret gehindert gewesen sein soll, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Anzahl der von ihm an 58 Halbtagen besuchten Fortbildungskurse spricht dagegen. 14 15 d) Schlie337lich erweisen sich die Einw344nde des Antragstellers ge-gen die ihm vorenthaltene Vergabe von Sonderpunkten f374r seine dreiein-halb Jahre als st344ndiger Notarvertreter im Ergebnis als nicht stichhaltig. - 10 - Der Antragsgegner hat, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an den festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwalt-lichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungser-fahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkei-ten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rah-men der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Be-tracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen geb374hrende Gewicht. 16 aa) Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses setzt f374r die Vergabe von Sonderpunkten voraus, dass eine Langzeitvertretung von mindestens durchschnittlichem Umfang stattgefunden hat. Das hat die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in 334bereinstim-mung mit der Notarkammer Frankfurt am Main angesichts der geringen Anzahl der vom Antragsteller als Notarvertreter protokollierten Urkunden mit durchschnittlich 32 pro Jahr zu Recht verneint. Demgegen374ber ver-f344ngt auch der Hinweis des Antragstellers nicht, dass die Anzahl von et-wa 1.400 w344hrend der st344ndigen Vertretung angefallenen Urkunden mit durchschnittlich 410 Urkundsgesch344ften pro Jahr eher 374berdurchschnitt-lich sei. Der Antragsteller gibt selbst an, dass die Notarvertretung an et-wa der H344lfte im fraglichen Zeitraum zur Verf374gung stehenden Arbeitsta-gen, f374r den ihm insgesamt 113 anzuerkennende Beurkundungen be-scheinigt sind, ausge374bt worden ist. Gerade 8% des Gesamturkundsge-sch344fts wurden mithin vom st344ndigen Vertreter des amtierenden Notars 17 - 11 - von September 1999 bis M344rz 2003 bei zeitlich h344lftiger Vertretung vor-genommen. bb) Die vom Antragsteller angef374hrte vorbereitende Notariatst344tig-keit au337erhalb von Beurkundungsvertretungen vermag die Bewertung ei-ner nur unterdurchschnittlichen Langzeitvertretung nicht zu seinen Guns-ten zu verschieben. Die Qualifikation durch praktische Notart344tigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses f374r Urkundsgesch344fte w344hrend einer Notarvertretung und in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses f374r Langzeitvertretungen erfasst. F374r eine dar374ber hinausgehende Ber374ck-sichtigung rein vorbereitender Unterst374tzung eines amtierenden Notars, der die Urkundsgesch344fte verantwortlich vornimmt, ist grunds344tzlich kein Raum. Ein beachtenswerter zus344tzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - auch nachpr374fbarer Qualifizierungszugewinn f374r das an-gestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Ankn374pfungspunkte oder auch nur vergleichbarer Erfahrungswerte f374r eine einigerma337en verl344ss-liche Bewertung solcher Hilfst344tigkeiten nicht auszumachen. Diese Leis-tungen, die zweifellos Sachkunde erfordern, k366nnten - was offenbar auch das Oberlandesgericht im Blick hat -, ohne dass sie aussagekr344ftig zu objektivieren w344ren, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Soziet344t regelm344337ig m366glich - au337erhalb von Vertretungen in die T344tigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass sich der Antragsteller - gerade auch im Verh344ltnis zum weiteren Be-teiligten zu 1 - insoweit wesentlich mehr qualifiziert h344tte, was die Ver-gabe von Sonderpunkten nahe legen k366nnte. 18 - 12 - Die Entscheidung des Antragsgegners, keine Sonderpunkte f374r die geltend gemachte Langzeitvertretung zu vergeben, ist daher insgesamt beurteilungsfehlerfrei erfolgt. 19 3. Der Antragsgegner durfte nach alledem auch angesichts des nur knappen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weite-ren Beteiligten zu 1 den Vorzug geben. Umst344nde, die im Hinblick auf ei-ne bessere pers366nliche und fachliche Eignung des Antragstellers f374r ein Abweichen von der vorgenannten Reihenfolge sprechen k366nnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie337ende Prognose 374ber die Bef344higung des Antragstellers f374r das von ihm er-strebte Amt h344tten einbezogen werden m374ssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 20 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 Not 9/05 -
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