BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 22/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - Not 34/06 (E) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er war von M344rz 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im Bereich der Notarkammer Th374ringen t344tig und dort verschiedenen Notaren zu-geordnet. Vom 1. M344rz 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat f374r Internationales und Ausl344ndisches Privatrecht t344tig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Gesch344ftsbe-reich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zu-n344chst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. W344h-rend des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt 3 - 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landes-dienst, - f374nf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, - 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, - elf in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, - 16 Rechtsanw344lten, - drei sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, - vier Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und - zwei w374rttembergischen Notarassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiede-nen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewer- 4 - 4 - tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes-sen f374r eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem be-stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewer-ber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbeson-dere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Ausma337 berufspraktischer Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be-werber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so-genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344t-ze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifi-sche Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stel-len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den 5 - 5 - einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar vergleichend gegen374bergestellt sehen. Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Der weitere Beteiligte, der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den Platz 16. 6 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in E. diejenigen weiterer 22 Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu besetzen. 7 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin habe der Antragsgegner es vers344umt, die 374ber die T344tigkeit im Gesch344ftsbe-reich der Notarkammer Th374ringen erstellten Beurteilungen in seine Abw344gung einzubeziehen. 8 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hierge- 9 - 6 - gen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begeh-ren weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senats-beschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 10 1. Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mt-licher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht aus-reichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungs-schemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst unein-heitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwen-dung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 11 - 7 - Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). 12 Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-dr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung f374r verfassungs-rechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 13 Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksam-keitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffas- 14 - 8 - sung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrich-tung der Auswahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die per-s366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 15 2. Zutreffend hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung dem Antragsteller den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO - im Gegensatz zu dem weiteren Beteiligten - nicht zugebilligt. Der Antragsteller war am 30. No-vember 2005, dem gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO ma337geblichen Stichtag, als Richter auf Probe noch nicht Notar im Landesdienst, wie es 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO voraussetzt. 16 a) Die Vorschrift ist auch nicht 374ber ihren Wortlaut hinaus zugunsten des Antragstellers anzuwenden, selbst wenn er faktisch bereits umf344nglich die Funktion eines Notars im Landesdienst aus374bte. Dies w344re allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn er am 30. November 2005 die Voraussetzungen f374r die 334bertragung eines solchen Amts erf374llt h344tte. Dies ist jedoch auch unter Ber374cksichtigung des in Th374ringen und beim Deutschen Notarinstitut abgeleis-teten Notarassessoriats nicht der Fall. Gem344337 247 29 Abs. 2 Satz 3 der Verord-nung der Landesregierung 374ber die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-W374rttemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO) in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577) haben Beamte des h366heren Dienstes, zu denen die badischen Amtsnotare geh366ren (vgl Senatsbeschluss vom 23. Juli 17 - 9 - 2007 - NotZ 42/07 - juris, Rn. 10 m.w.N.), auch unter Ber374cksichtigung von an-rechenbaren Dienstzeiten und Zeiten der T344tigkeit in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf (247 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO) eine Mindestprobezeit von einem Jahr zu absolvieren. 247 58 LVO, der die badischen Amtsnotare be-trifft, sieht hiervon keine Ausnahme vor. Die vorgenannte Voraussetzung hat der Antragsteller zum ma337geblichen Stichtag noch nicht erf374llt, weil er seiner-zeit erst sieben Monate der Probezeit f374r einen Notar im Landesdienst in Ba-den-W374rttemberg abgeleistet hatte. b) Dies widerspricht nicht der ratio legis des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO. Die in dieser Vorschrift bestimmte Gleichsetzung von Notaren im Landesdienst mit Notarassessoren, f374r die der Regelvorrang nach 247 7 Abs. 1 BNotO gilt, be-ruht auf der Erw344gung, dass die Notare im Landesdienst nach der entspre-chenden Vorbereitungszeit als Notarvertreter (wenigstens) vergleichbare Erfah-rungen wie ein nach dreij344hriger Anw344rterzeit anstellungsreifer Notarassessor im Dienst des betroffenen Landes haben. Diese die Anwendung von 247 7 Abs. 1 BNotO auf Notare im Landesdienst rechtfertigende Anforderung hat der An-tragsteller am 30. November 2005 auch unter Ber374cksichtigung der grunds344tz-lich anrechenbaren Dienstzeiten in Th374ringen und am Deutschen Notarinstitut noch nicht erf374llt. Der Regelvorrang f374r "Landeskinder" nach 247 7 Abs. 1 BNotO findet unter anderem seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den landes-rechtlichen Besonderheiten, die auch f374r die notarielle T344tigkeit - etwa im Be-reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - bedeutsam sind (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 ff; siehe zur Bedeutung landesrechtlicher Kenntnisse auch Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06 - juris, Rn. 8). Mit diesen sind die bisheri-gen Notare im Landesdienst in hohem Ma337e vertraut, und zwar nicht nur im Bereich ihrer T344tigkeiten als Grundbuch- und Nachlassrichter. Diese landes-spezifischen Besonderheiten stehen der 334bertragung einer Notarstelle ohne 18 - 10 - R374cksicht auf eine Mindestzeit, in der der Bewerber im Dienst des Landes, in dem er die Stelle anstrebt, Erfahrungen gesammelt hat, entgegen. Diese Min-destzeit betr344gt, wie sich aus 247 29 Abs. 2 Satz 3 LVO ergibt, ein Jahr. Eine sol-che Dauer ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob der Antragsteller, wie er geltend macht, aufgrund der von ihm herausgestellten besonderen Umst344nde trotz Nichteinhaltung der Mindestzeit 374ber die erforderlichen F344higkeiten im Umgang mit dem baden-w374rttembergischen Landesrecht verf374gt, ist unbeacht-lich, da 247 29 Abs. 2 Satz 3 LVO eine dem Gesetzgeber zustehende Typisierung von Sachverhalten (vgl. hierzu BVerfGE 27, 142, 150; 103, 172, 194) enth344lt. c) Allerdings l344sst - wie der Antragsgegner keineswegs verkannt hat - die Gew344hrleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG eine schema-tische Berufung auf den Regelvorrang bei der Entscheidung f374r einen Bewerber nicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-scheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu nehmen und zu 374berpr374fen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann. Die 366ffentlichen Interessen sind im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verh344ltnism344337igen Mit-teln durchzusetzen. 247 7 Abs. 1 und 247 115 Abs. 2 Satz BNotO erm366glichen die gebotene Ber374cksichtigung der geschilderten Wertentscheidungen des Grund-gesetzes, weil diese Vorschriften den darin bestimmten Vorrang der landesan-geh366rigen Notarassessoren beziehungsweise Notare im Landesdienst nur "in der Regel" vorsehen (vgl. BVerfG aaO S. 1000). Aus diesen Gr374nden kommt bei erheblichen Leistungsunterschieden zwischen den Bewerbern - mit Blick auf Art. 3, 12 und 33 Abs. 2 GG und das Prinzip der Bestenauslese - ein anderer Ma337stab in Betracht (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO). 19 - 11 - Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei dem konkurrierenden Mit-bewerber P. handelt es sich ausweislich der 374ber ihn erstellten Beurteilung (siehe hierzu sogleich unter Nummer 3) um einen besonders leistungsstarken Amtsnotar, der 374ber eine deutlich l344ngere berufspraktische Erfahrung als der Antragsteller verf374gt. Dass der Antragsteller bei einem individuellen Leistungs-vergleich erheblich besser als sein Konkurrent h344tte eingestuft werden m374ssen, ist auch unter Ber374cksichtigung der Examensergebnisse und der Fortbildungs-aktivit344ten beider Bewerber sowie der Ver366ffentlichungst344tigkeit des Antragstel-lers nicht ansatzweise erkennbar. Die Th374ringer Beurteilungsbeitr344ge werden bei Anwendung dieses gro337z374gigen Pr374fungsma337stabs zu vernachl344ssigen sein. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gew374rdigt, dass der Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zust344ndigen Landge-richtspr344sidenten mit geeignet und zuvor bei seiner T344tigkeit am Deutschen Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitn344her sind und der Beurteilungs-praxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekr344ftiger als die vom Antragsteller ins Feld gef374hrten Beurteilungen der fr374heren Ausbildungsnotare. Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdr374cklich auseinandergesetzt hat, kein Ab-w344gungsdefizit hergeleitet werden. 20 3. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers P. mit als ausschlaggebend angesehen, dass dieser bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerberfeld nur vereinzelt erreich-ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe. Dies ist nicht zu beanstanden. 21 - 12 - Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344siden-ten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344chti-gungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-urteilungen nachteilig ausgewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilwei-se kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurtei-lung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Noten-gebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt daf374r, dass hierdurch Bewerber aus dem Land- 22 - 13 - gerichtsbezirk F. gegen374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezir-ken bevorzugt wurden. Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 34/06 (E) -
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