BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/01 Verkündet am: 18. März 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 18. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.371 DM (= 1.212,27 ) festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1972 Notar mit Amtssitz in H. Die Antragsge g - nerin beschloß in der Kammerversammlung vom 25. November 1998 die Be i - tragsordnung für das Geschftsjahr 1999, die die Entrichtung eines Beitrags von 2.360 DM für das Kalenderjahr 1999 durch jeden Notar im Kammerbezirk vorsah. Darin enthalten waren die Jahresbeitrge zur Vertrauensschadenvers i - - 3 - cherung, zur Gruppenanschluûversicherung, zur Notarkammer, zum Deutschen Notarinstitut sowie zur Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern im Anwaltsnot a - riat. Im Dezember 1998 richtete der Vorstand der Antragsgegnerin an alle N o - tare, auch an den Antragsteller, entsprechende Beitragsbescheide; der an den Antragsteller gerichtete Bescheid ging diesem sptestens im Januar 1999 zu. Der Antragsteller leistete den von ihm geforderten Beitrag nicht. Weitere Zahlungsaufforderungen der Antragsgegnerin blieben erfolglos. Erstmals mit Schreiben vom 31. August 1999 machte der Antragsteller geltend, die Höhe des Beitrags stehe auûer Verhltnis zu seinen Einknften aus dem Notariat. Die Antragsgegnerin teilte ihm jedoch mit, daû sie keinen Anlaû sehe, den Kammerbeitrag zu reduzieren. Schlieûlich erlieû die Antragsgegnerin unter dem 20. Januar 2000 eine von ihrem Prsidenten unterzeichnete und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Amtssiegel versehene "Za h - lungsaufforderung ... gem. § 73 BNotO ..." ber 2.371 DM (Beitrag und K o - sten). Gegen diese am 27. Januar 2000 zugestellte Zahlungsaufforderung hat der Antragsteller mit einem am 7. Februar 2000 eingegangenen Schriftsatz E r - innerung gemû § 732 ZPO beim Amtsgericht eingelegt. Das Verfahren wurde letztendlich an das Oberlandesgericht (Notarsenat) verwiesen. Das Oberla n - desgericht hat den Rechtsbehelf des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO behandelt und als unbegrndet zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag- stellers. II. Die gemû § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssige s o - fortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegrndet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurckgewiesen, denn - 4 - die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO a n - fechtbare (vgl. BGHZ 55, 255, 259 f) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckung s - klausel gemû § 73 Abs. 2 BNotO) vom 20. Januar 2000 ist rechtmûig. 1. Zu Unrecht r gt der Antragsteller, das Oberlandesgericht htte ber seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, wie geschehen, ohne mn d - liche Verhandlung entscheiden drfen (vgl. § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAO). Der Antragsteller hatte mitgeteilt, er stelle seine Antrge "fo r - mell ... in erster Linie ohne mndliche Verhandlung, hilfsweise mit mndlicher Verhandlung ab 12.00 Uhr ..." (Schriftsatz vom 7. Mai 2001). Diese Äuûerung konnte als (ausdrcklicher) Verzicht des Antragstellers auf eine mndliche Verhandlung verstanden werden. 2. a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausfhrt, gengt die Zahlung s - aufforderung vom 20. Januar 2000 in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezglich in seiner Beschwe r - de auch keine weiteren Rgen an. b) Die Zahlungsaufforderung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Daû der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.360 DM fr das Jahr 1999 (zuzglich 11 DM Kosten, gegen die als solche der Antragsteller sich nicht wendet) entrichten muû, ergibt sich - auch insoweit folgt der Senat dem Oberlandesgericht - schon aus der Verbindlichkeit des vorausgegangenen Beitragsbescheids vom Dezember 1998/Januar 1999. Bei diesem Bescheid handelte es sich, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, um einen Verwa l - tungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung htte angefoc h - ten werden können (Senat BGHZ 52, 283; 85, 173, 176; 112, 163, 165; S e - - 5 - natsbeschlsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - DNotZ 1988, 131 und vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Be i - tragsbemessung 3; vgl. auch BGHZ 55, 255 [zu § 84 BRAO]). Mangels A n - fechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist dieser Verwaltung s - akt unanfechtbar geworden und damit fr den Antragsteller verbindlich (mater i - elle Bestandskraft; vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 43 Rn. 31 ff, 33). Dar- aus folgt auch, daû - wie das Oberlandesgericht zutreffend au sgefhrt hat - in einem nachfolgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Recht mûigkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages betrifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids als solchen nicht mehr zur Nachprfung steht (Schippel/Kanzleiter BNotO 7. Aufl. § 73 Rn. 21). Die Gegenansicht (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkhler BNotO 4. Aufl. § 73 Rn. 8), der zuvor erteilte Beitragsbescheid erwachse "weder in Bestand s - kraft, noch gar Rechtskraft", widerspricht allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundstzen; sie ergibt sich auch nicht, wie Lerch (aaO) meint, aus einem Ve r - gleich zu § 84 Abs. 3 BRAO mit dem dortigen Hinweis (§ 84 Abs. 3 Satz 1 BRAO), daû auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, die b e - schrnkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist (wegen der Bedeutung und des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift vgl. BGHZ 55, 255; Feuerich/Braun 5. Aufl. § 84 Rn. 7 ff; Henssler/Prtting-Hartung BRAO § 84 Rn. 4 ff; Jeûnitzer/Blumen berg BRAO 9. Aufl. § 84 Rn. 2). Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde meint, in einem gerichtl i - chen Verfahren, das sich gegen eine Vollstreckungsklausel nach § 73 Abs. 2 BNotO richtet, msse genauso eine Inzidentkontrolle vorausgegangener, u n - angefochtener Verwaltungsakte erfolgen wie sie im Rahmen eines baulandg e - - 6 - richtlichen Prozesses ber eine Enteignung hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bebauungsplans erfolgen kann, bersieht er, daû der Bebauungsplan als Sa t - zung beschlossen wird (§ 10 BauGB), g egen ihn also der gegen Rechtsnormen eröffnete Rechtsschutz gegeben ist. Der in der mndlichen Verhandlung vo r - gebrachte Angriff gegen die Beitragsordnung selbst ist ihm verwehrt, nachdem er versumt hat, den Beitragsbescheid vom Dezember 1998/Januar 1999 a n - zufechten. Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers fr 1999 schon aus der Bestandskraft des ursprnglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin e r - gibt, erbrigt sich ein nheres Eingehen auf die weitere Begrndung des a n - gefochtenen Beschlusses, wonach auch bei einer sachlichen Überprfung die Festsetzung der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Diese Ausfhrungen entsprechen im brigen der Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs (vgl. BGHZ 85, 173; 112, 163; Beschlsse vom 16. Februar 1987 aaO und vom 4. Dezember 1989 aaO). Gegenber den Beanstandungen des Antragstellers schlgt insbesondere der Gesichtspunkt durch, daû sich die Frage einer etwaigen "Erdrosselungswirkung" eines Kammerbeitrags (vgl. S e - natsbeschluû vom 16. Februar 1987 aaO S. 133) nur aus einer Gesamtb e - trachtung aller Einknfte des betroffenen Notars beurteilen lût. Hierzu fehlt es weiterhin an Vortrag seitens des Antragstellers. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
Full & Egal Universal Law Academy