BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 23/02 vom10. März 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BNotO § 18Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflichtzur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2BNotO.BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - OLG Cellewegen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO undaufsichtsbehördlicher Weisung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowiedie Notare Dr. Lintz und Euleam 10. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen denBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegnerim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu erstatten.Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000 festgesetzt.Gründe: I. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden No-tar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem - 3 -vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestandnotarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder de-ren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über derenRechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seinePflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die An-tragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungs-tätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten.Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständigeAufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Ver-schwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbe-stand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.Hintergrund des Begehrens der Antragsteller sind erbrechtlicheStreitigkeiten unter Angehörigen des Hauses Sch.-L., die bisin das Jahr 1936 zurückreichen. Der in diesem Jahr verstorbene FürstA. zu Sch.-L. wurde von Prinz H., dem Vater derAntragstellerin zu 1), seinem Bruder Prinz W., weiteren Brüdern undden Kindern einer vorverstorbenen Schwester beerbt. Umstritten war undist, ob das fideikommißgebundene Hausvermögen damals bereits auf-gelöst und damit Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gewor-den oder dem ältesten Bruder Prinz W. als letztem Fideikommißbe-sitzer allein angefallen war. Unabhängig vom Fortbestand des Fidei-kommißvermögens ist weiter streitig, ob umfangreiche Ländereien unteranderem in Mecklenburg und Österreich zum Hausgut oder zum frei ver-erblichen Privatvermögen von Fürst A. gehörten. Die Antragstellerinzu 1) hat als Alleinerbin ihres Vaters gegen Prinz P.-E., denSohn von Prinz W., auf die Miterbenstellung nach Fürst A. ge-stützte Ansprüche erhoben. Ein darüber geführter, beim Landgericht zu- - 4 -gunsten von Prinz P.-E. ausgegangener Rechtsstreit ist derzeitbeim Oberlandesgericht Celle anhängig. Außerdem macht sie ebensowie Prinz P.-E. beim Landesamt zur Regelung offener Vermö-gensfragen Mecklenburg-Vorpommern Ansprüche nach dem Aus-gleichsleistungsgesetz für im Zuge der Bodenreform 1945 enteigneteLändereien in Mecklenburg geltend. Das Landesamt hat die Prüfung, obPrinz W. allein oder die ungeteilte Erbengemeinschaft nach FürstA. Eigentümer war, noch nicht abgeschlossen. Der Versuch der An-tragstellerin zu 1), mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen dasNiedersächsische Hauptstaatsarchiv und das Land Niedersachsen Ein-sicht in beim Staatsarchiv deponierte Archive des Hauses Sch.-L. zu erlangen, ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.Der gegen den ersten ablehnenden Bescheid des Antragsgegnersvom 27. Juli 2001 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung derAntragstellerin zu 1) wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom22. Oktober 2001 rechtskräftig als unzulässig - weil verspätet - verwor-fen. Mit Schreiben vom 3. November 2001 haben beide Antragsteller denAntragsgegner erneut gebeten, Notar Sch.1. von der Pflicht zur Verschwiegenheit des § 18 BNotO zubefreien,2. ihn anzuweisen, im Notarsaktenbestand des NotarsDr. P. und im eigenen Notarsaktenbestand nachzuprü-fen, ob sich darunter notarielle Urkunden befinden, indenen die Antragstellerin zu 1) und/oder Prinz H.zu Sch.-L. und/oder Prinzessin H. zu - 5 -Sch.-L. (E. Gräfin von H. [Mutterder Antragstellerin zu 1)]) beteiligt waren oder in deneneine jede von ihnen von Personen aufgrund Vollmacht(auch Vollmacht über den Tod hinaus), Mandat, Auftragoder eine sonstwie geartete Ermächtigung vertreten wur-den und über deren Rechte im weitesten Sinne verfügtoder disponiert wurde, und3. ihn anzuweisen, den Antragstellern eine Kopie der fragli-chen Urkunden auszuhändigen.Der Antragsgegner hat die Anträge mit Bescheid vom 8. April 2002abgelehnt. Hinsichtlich der Befreiung des Notars von der Verschwiegen-heitspflicht fehle es an der erforderlichen Konkretisierung der Anträge.Der Inhalt der in Betracht kommenden Auskünfte lasse sich nicht fest-stellen, so daß die Aufsichtsbehörde nicht prüfen könne, ob der verstor-bene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung derSachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durchden Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallensei. Soweit der Notar durch die Aufsichtsbehörde zu einer umfassendenErmittlungstätigkeit angehalten werden solle, sei dies kein Gegenstandeines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.Diesen Bescheid haben die Antragsteller beim Oberlandesgerichtangefochten und beantragt,1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Notar Sch.aufzugeben, in bezug auf die Formulierung auf Sei- - 6 -te 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001: "Außerdemhabe ich die Schweigepflicht nicht nur gegenüber derRechtsvorgängerin des Antragstellers, ich habe sie auchgegenüber den Bevollmächtigten und ich habe sie vorallen Dingen auch gegenüber denjenigen Personen, diean den konkret bezeichneten Urkunden beteiligt sind"klarzustellen, ob diese Formulierung im Kontext desSachverhalts (Erbscheine nach Fürst A., Fürstin M.A., Fürst G., Prinz H. und Prinzessin H.,geborene Gräfin von H.) abgegeben wurdeoder ob es sich um eine allgemein gehaltene Formulie-rung handelt, die mit diesem Sachverhalt nichts zu tunhat,2. den Antragsgegner zu verpflichten, unter Zugrundele-gung der von Notar Sch. abzugebenden Klarstel-lung und Einsichtnahme in die Urkunden ermessensfeh-lerhaft (richtig wohl: ermessensfehlerfrei) darüber zu be-finden, ob er Notar Sch. von der Verschwiegen-heitspflicht entbinden kann oder nicht, und3. im Bejahensfalle von 2. dem Notar aufzugeben, der Klä-gerin (gemeint ist wohl: den Antragstellern) Einsichtnah-me in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden zugewähren. - 7 -Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 2002 denAntrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) zurückge-wiesen und den des Antragstellers zu 2) als unzulässig verworfen.Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt, mit der sie die beim Oberlandesgericht gestelltenAnträge weiterverfolgen, wobei sie hinsichtlich der in den Anträgen 2 und3 genannten Urkunden ergänzend klarstellen, damit seien die im Schrei-ben an den Antragsgegner vom 3. November 2001 im Antrag 2 beschrie-benen notariellen Urkunden gemeint, und zusätzlich wie im Antrag 3 desSchreibens vom 3. November 2001 die Anweisung an den Notar erstre-ben, ihnen eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandes-gericht hat den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu Recht nichtstattgegeben.1. Der erst beim Oberlandesgericht gestellte Antrag, die Aufsichts-behörde möge Notar Sch. anweisen, Formulierungen auf Seite 6seines Schreibens vom 22. Mai 2001 klarzustellen, ist bereits deshalbunzulässig, weil er nicht Inhalt des Schreibens der Antragsteller vom3. November 2001 und damit nicht Gegenstand des angefochtenen Be-scheids des Antragsgegners und demgemäß auch nicht des gerichtlichenVerfahrens ist.2. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zurVerschwiegenheit nach § 18 BNotO ist rechtmäßig. - 8 -a) Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweisezulässig. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach§ 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974- NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002- NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).aa) Die Antragstellerin zu 1) ist als Erbin ihrer Eltern gemäß § 111Abs. 1 Satz 2 BNotO antragsberechtigt, soweit sie die Befreiung nach§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO erstrebt. Die Ablehnung der Befreiung kanngeeignet sein, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu beein-trächtigen. Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprücheauf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu seinglaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach§ 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. undDNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarord-nung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45). Der gegenteiligenAuffassung von Schippel (BNotO 7. Aufl. § 18 Rdn. 54, 55) ist das O-berlandesgericht mit Recht nicht gefolgt. In der von Schippel für seineAuffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senats-beschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung,sondern um die Erteilung der Befreiung. Der Senat hat dort ausgeführt,ein Erbe oder Erbprätendent habe kein berechtigtes und schutzwürdigesInteresse daran zu verhindern, daß Beweismittel voll ausgeschöpft wer- - 9 -den, die der Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers dienen(aaO unter II 2 c).bb) Der Antragsteller zu 2) ist für den Antrag auf Befreiung nach§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls an-tragsberechtigt. Er hat nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, all-gemein auf eine Nachvermächtnisstellung nach seinem Großvater PrinzH. hingewiesen. Er hat vielmehr einen notariellen Erbvertrag vom22. September 1943 vorgelegt, in dem Prinz H. bestimmteGrundstücke seiner Ehefrau als Vorvermächtnis, seiner Tochter, der An-tragstellerin zu 1), als Nachvermächtnis und zeitlich danach deren eheli-chen Abkömmlingen, also dem Antragsteller zu 2), als Nachvermächtnisausgesetzt hat. Daß die nach dem Eintritt des Erbfalls bestehende An-wartschaft des Antragstellers zu 2) auf das Nachvermächtnis durch denablehnenden Bescheid beeinträchtigt ist, mag zweifelhaft sein, es kannaber nicht ausgeschlossen ) Soweit der Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheits-pflicht im Schreiben vom 3. November 2001 und im Antrag auf gerichtli-che Entscheidung an das Oberlandesgericht vom 9. April 2002 auch auf§ 18 Abs. 3 BNotO gestützt wird, ist eine Antragsbefugnis der An-tragsteller nicht gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung der Auf-sichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO kommt allein dem Notar die An-tragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Senats-beschluß vom 2. Dezember 2002 aaO).b) Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO hat jedoch in derSache keinen Erfolg. - 10 -aa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem To-de eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde desNotars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc).Als tatbestandliche Voraussetzung für ihr Tätigwerden prüft sie zunächst,ob ein bestimmter Beteiligter, an dessen Stelle sie die Befreiung erteilensoll, verstorben ist. Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zuentscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei ver-ständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder obunabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiterenGeheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler,aaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG KölnaaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unterII 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt). Demgemäß hat der-jenige, der die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, die Persondes verstorbenen Beteiligten zu bezeichnen, dessen Befreiungserklärungersetzt werden soll. Ferner ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welchertatsächliche Vorgang, über den durch die Auskunft des Notars nähereInformationen erstrebt werden, Gegenstand der Befreiung sein soll. Auf-grund der Angaben des Antragstellers muß es möglich sein, diesen Vor-gang als solchen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu individualisie-ren. Nur dann ist die Aufsichtsbehörde in der Lage und berechtigt, vomNotar die für ihre Entscheidung notwendigen Auskünfte und Unterlagenanzufordern. Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93BNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Rechteingeräumt, vom Notar "praktisch grenzenlos" jede Art von Auskünftenzu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 -DNotZ 1987, 438 unter 2 b). Es ist insbesondere nicht Zweck des Befrei- - 11 -ungsverfahrens zu ermitteln, ob es im Aktenbestand des Notars über-haupt irgendwelche Vorgänge gibt, die Gegenstand der Befreiung seinkönnen. Ein darauf gerichteter Antrag darf von der Aufsichtsbehördemangels sachlicher Prüfbarkeit abgelehnt ) Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April2002 ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sagen zwarnicht ausdrücklich, anstelle welcher verstorbener Beteiligter der Antrags-gegner die Befreiung erteilen solle. Ihrem Schreiben vom 3. November2001 läßt sich aber bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie dieEltern der Antragstellerin zu 1) meinen, worauf die Formulierung der An-träge 1 b und 2 b und der letzte Satz des Schreibens hindeuten. Welchertatsächliche im Aktenbestand des Notars dokumentierte Vorgang Ge-genstand der Befreiung sein soll, läßt sich diesem und den nachfolgen-den an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Antragsteller aberauch nicht ansatzweise entnehmen. Ihr Anliegen geht offensichtlich da-hin, den Notar durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde anzuhalten, inseinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Ak-tenbestand über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nachzufor-schen, ob sich darin irgendwelche notarielle Urkunden befinden, an de-ren Errichtung die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern beteiligt warenund in denen über deren Rechte in irgendeiner Weise verfügt oder dis-poniert worden ist. Dieses Ausforschungsansinnen ist vom Notar undvom Antragsgegner mit Recht abgelehnt worden, weil das nicht Zweckdes Befreiungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO ist.3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vom Antragsgegner alsAufsichtsbehörde vergeblich verlangt haben, dem Notar aufzugeben, ih- - 12 -nen Einsicht "in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden" zu ge-währen und eine Kopie der "fraglichen Urkunden" auszuhändigen, ist derAntrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Falls anzunehmen seinsollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützenwollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Be-scheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ange-regt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senats-beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - DNotZ 1964, 571 f.; Lemke inSchippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4). Davon abgesehen entscheidet beieiner Weigerung des Notars, Urkundeneinsicht zu gewähren und Ab-schriften auszuhändigen, nach §§ 51, 54 BeurkG nicht die Aufsichtsbe-hörde, sondern eine Zivilkammer des Landgerichts.Rinne Seiffert Kurzwelly Lintz Eule
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