BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/06 vom 20. November 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner hatte im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15. M344rz 2004 eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk K. W. zur Wiederbesetzung ausgeschrieben und das Ende der Bewerbungsfrist auf den 15. April 2004 festgelegt. Auf diese Ausschreibung sind vier Bewerbungen eingegangen, darunter die des Antragstellers und des weiteren Beteiligten. 1 - 3 - Der Antragsteller war nach dem zweiten juristischen Staatsexamen von Oktober 1997 bis Juni 1999 als Richter auf Probe bei dem Landgericht C. t344tig, zum 1. Juli 1999 ist er als Notarassessor in den Anw344rterdienst des Lan-des Brandenburg aufgenommen worden. Mit Wirkung vom 1. August 2001 hat ihn der Antragsgegner zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Der 1973 ge-borene weitere Beteiligte ist nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsex-amens seit 20. August 2001 Notarassessor im Anw344rterdienst des Landes Brandenburg. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 verwaltete er eine Notarstelle in St. , seit 1. Juni 2004 verwaltet er die hier verfahrensgegenst344ndliche Notarstelle in K. W. . 2 Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtieren-den Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbe-setzung der offenen Notarstelle rechtskr344ftig zur374ckgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitge-teilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-zen. Er hat dies damit begr374ndet, dass der Antragsteller die Mindestverweil-dauer am Amtssitz in G. von f374nf Jahren gem344337 Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notare (vom 18. M344rz 1999 - JMBl Brandenburg S. 38 i. d. F. vom 31. Oktober 2004 - JMBl S. 114; im Folgenden: AVNot) noch nicht erf374llt habe. Ein Absehen von der Be-achtung der Mindestverweildauer komme nicht in Betracht, insbesondere k366nne die Notarstelle in G. nicht eingezogen werden; daher scheide ein vorzeiti-ger Amtssitzwechsel des Antragstellers aus. 3 Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt mit dem Begehren, den Bescheid vom 7. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, 374ber die Bewerbung des Antragstellers 4 - 4 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erneut zu ent-scheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen; denn der Antragsgegner hat durch seine Entscheidung nicht rechtswidrig in die Rechte des Antragstellers eingegriffen. 5 1. Weder durch die Bundesnotarordnung noch durch das Grundgesetz wird einem Bewerber ein Rechtsanspruch auf die 334bertragung einer bestimm-ten Notarstelle gew344hrt. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu k366nnen. In diesem Fall hat die Justizverwaltung bei Vorlage mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach 247 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr h344ngt ihre Entscheidung 374ber die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorrangig - da-von ab, ob die Verlegung dessen Amtssitzes im Sinne des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang st374nde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organi-sationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschr344nkt nachpr374fbarer Ent-scheidungsspielraum einger344umt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjeni-ge bei einer reinen Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO; denn betrof-fen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das m366gliche weitere Fest- 6 - 5 - halten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsaus-374bung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschr344nkungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle so-wohl Notarassessoren aus dem Anw344rterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067). Der Antragsgegner hat sich in Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot im Interes-se gleichm344337iger Handhabung durch Verwaltungsanweisung dahin gebunden, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur ber374cksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens f374nf Jahren liegt. Eine derartige Allgemeinverf374gung h344lt sich im Rahmen des der Justizverwaltung einger344umten Organisationsermessens. Es handelt sich hierbei nicht etwa um ein zus344tzliches Eignungserfordernis; vielmehr soll durch eine ausreichend lan-ge Verweilzeit des Notars an seinem Amtssitz eine pers366nliche Kontinuit344t der Amtsf374hrung sichergestellt und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Amtsaus374bung des Notars gef366rdert werden. Durch die Best344ndigkeit der Amtsf374hrung w344chst die Vertrautheit des Notars mit den Besonderheiten seines Amtsbereichs, was zur Steigerung der Qualit344t der vorsorgenden Rechtspflege beitragen kann. Insbesondere bei kleineren und l344ndlichen Notariaten, die nach Geb374hrenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe "Anziehungskraft" besitzen, besteht ein besonderes Interesse daran, die Konti-nuit344t der Amtsf374hrung zu wahren (Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 1991- NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1592; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 334 f.). Die Voraussetzung einer Mindestverweildauer am bisherigen 7 - 6 - Amtssitz vor 334bernahme einer anderen Notarstelle dient daher regelm344337ig den Belangen einer geordneten Rechtspflege, die mangels weniger belastender Mit-tel auch erforderlich ist; sie ist insbesondere effektiver als die durch 247 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO er366ffnete M366glichkeit, Notarassessoren zur 334bernahme weniger attraktiver Notarstellen anzuhalten (Senat aaO S. 335). Durch die Dauer von f374nf Jahren wird die Grenze des Zumutbaren f374r den bereits amtierenden Notar nicht 374berschritten. Es begegnet daher grunds344tzlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erf374llt hat, bei einer Bewer-bung um eine andere Notarstelle nicht in die Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO, die auf die fachliche und pers366nliche Eignung abstellt, einbezo-gen wird (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.). Allerdings darf das Erfordernis der Mindestverweildauer im Hinblick auf die Gew344hrleistungen der Berufsfrei-heit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht schematisch angewendet werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu pr374fen, ob die Belange einer geordneten Rechtspflege tats344chlich die Beachtung der Verweilzeit erfordern (vgl. Senat, Beschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335). Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem fraglichen Bundesland strukturbedingt Notarstellen einge-zogen werden m374ssen und hiervon auch die konkrete Amtsstelle des sich be-werbenden Notars betroffen ist (BVerfG aaO S. 1433; Senat, Beschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 = NJW-RR 2004, 1703). Dem wird Abschnitt II Nr. 4 AVNot gerecht; denn dessen Satz 3 zeigt, dass der Antragsgegner beim Vorliegen besonderer Gr374nde ein Abweichen vom Erfordernis der Mindestverweildauer durchaus f374r m366glich h344lt. - 7 - 2. Nach diesen Ma337st344ben erweist sich die Entscheidung des Antrags-gegners nicht als rechtsfehlerhaft; die demgegen374ber erhobenen Einw344nde des Antragstellers greifen nicht durch. 8 a) Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer d374rfe ihm nicht mehr entgegen-gehalten werden, weil diese zwischenzeitlich erreicht und damit der mit ihr ver-folgte Zweck erf374llt sei, 374bersieht er, dass es gem344337 Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot allein darauf ankommt, ob die Mindestverweildauer am Ende der Aus-schreibungsfrist erf374llt war. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, das Ende der Bewerbungsfrist als den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verweildauer erf374llt sein muss. Dies dient zum einen der Gleichbe-handlung aller Bewerber, f374r die hierdurch die Frist berechenbar und gleichzei-tig gew344hrleistet wird, dass nicht sachfremde Umst344nde wie eine 374berlange Dauer des Besetzungsverfahrens die Bewerbungschancen unkalkulierbar ma-chen. Zum anderen wird die Justizverwaltung in die Lage versetzt, die Stellen-besetzung grunds344tzlich in angemessener Frist durchzuf374hren, weil objektive Faktoren die Bewerberauswahl erleichtern. Ansonsten w344re das Auswahlver-fahren - unter Anh366rung der Notarkammer (247 10 Abs. 1 Satz 3, 247 12 Satz 1 BNotO) - erschwert, weil eine alternative Auswahl getroffen oder, sobald ein Bewerber in die Frist "hineingewachsen" ist, der Vorgang wiederholt werden m374sste. Ebenso unzutr344glich w344re es, wenn Bewerber die Verfahrensdauer mit dem Ziel beeinflussen k366nnten, ihre Chance auf die Notarstelle zu verbessern. Die M366glichkeit, Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen, k366nnte hierzu missbraucht werden. Da die Gerichte die Justizverwaltung regel-m344337ig nur zur Neuverbescheidung verpflichten k366nnen, m374sste bei dieser wie-derum die gegenw344rtige Sachlage ber374cksichtigt, gegebenenfalls die Stelle so-gar neu ausgeschrieben werden. Dieser Gefahr wird durch Abschnitt II 4 Satz 1 9 - 8 - AVNot begegnet (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335 f.). Es bleibt danach weiterhin beachtlich, dass der Antragsteller zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. April 2004 die Notarstelle mit Amtssitz in G. erst zwei Jahre und neun Monate inne hatte und damit nur gut die H344lfte der Mindestverweildauer verstrichen war. 10 b) Der Antragsgegner war nicht deswegen verpflichtet, auf die Beachtung der Mindestverweildauer zu verzichten, weil im Falle einer Amtssitzverlegung des Antragstellers nach K. W. seine bisherige Notarstelle in G. der Einziehung unterl344ge. Zwar hat der Antragsgegner in den letzten Jahren mehrere Notarstellen in Brandenburg aufgrund deutlich zur374ckgehender Gesch344ftszahlen eingezogen. Er hat derzeit aber nicht die Absicht, die Notar-stelle in G. ebenfalls einzuziehen; er ist hierzu auch nicht verpflichtet, 11 Gem344337 247 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erforder-nissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Be-d374rfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit nota-riellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notar-berufs zu ber374cksichtigen sind. Das Gesetz r344umt der Landesjustizverwaltung somit f374r die Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das diese zwar an den drei ausdr374cklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat, dar374ber hinaus jedoch nach den besonderen Bed374rfnissen des jeweiligen Bundeslandes aus374ben kann. Sie ist nicht verpflichtet, dieses Ermessen zur Neueinrichtung oder Ein-ziehung von Notarstellen durch einheitliche Richtwerte 374ber das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen in einem Amtsbereich zu binden. Jedoch muss sie ihre Organisationsentscheidungen an dem in 247 4 BNotO vorgegebe- 12 - 9 - nen Regelungsziel einer geordneten Rechtspflege ausrichten und hierbei auch Gleichbehandlungsgrunds344tze beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der Notarstellen grunds344tzlich darauf Be-dacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Berufsaus374bung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu erm366glichen. Seine Aufgabe, als unabh344ngiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. 247 14 BNotO) auf eine m366glichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erf374llen, wenn ihm ein solches Ma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit gew344hrleistet ist, dass er sich n366tigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss au-337erdem Gelegenheit haben, die zur Aus374bung seines Amtes erforderliche viel-seitige Erfahrung zu sammeln. Danach w344re es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensf344hig sind (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947, 949 m. w. N.). Andererseits ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat - dem 247 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO das gesetzliche Leitbild zu entnehmen, dass zur angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leis-tungen in jedem Amtsgerichtsbezirk zumindest ein Notar ans344ssig sein soll. Kann dieser aufgrund der besonderen Struktur des Amtsgerichtsbezirks ein nur unzureichendes Geb374hrenaufkommen erwirtschaften, so ist im T344tigkeitsbe-reich der L344ndernotarkassen zu beachten, dass die zur Sicherung unparteii-scher und unabh344ngiger Amtsf374hrung erforderlichen Einnahmen durch die Ein-kommenserg344nzung gesichert werden k366nnen. Auf diesem Wege kann die Auf-rechterhaltung zumindest einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk auch dann gew344hrleistet werden, wenn diese nach dem reinen Geb374hrenaufkommen an sich nicht lebensf344hig w344re (Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. 247 4 Rdn. 16; vgl. demgegen374ber f374r den Fall, dass mehrere Notare in einem Amts- - 10 - gerichtsbezirk Einkommenserg344nzung beziehen, den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 = ZNotP 2001, 440). Danach ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Voraussetzungen f374r eine Einziehung der Notarstelle in G. nicht f374r gege-ben erachtet. Der Antragsgegner hat sein Organisationsermessen f374r die Schaf-fung oder Einziehung von Notarstellen nicht durch die Festlegung bestimmter Bedarfszahlen gebunden. Er zieht f374r die jeweils zu treffende Entscheidung verschiedene Parameter (Urkundszahlen, Geb374hrenaufkommen, Zahl der Ein-wohner des Amtsbereichs) heran, nimmt jedoch dar374ber hinaus auch die be-sonderen Strukturen der jeweils in Rede stehenden Stelle in Betracht. Von die-sen Kriterien liegen allein die Urkundszahlen des Antragstellers (bereinigte Ur-kundennummern in den Jahren 2003 und 2004 jeweils etwa 800) deutlich unter dem Durchschnitt aller Notarstellen im Land Brandenburg (etwa 1.100 bereinig-te Urkundennummern im Jahr) und auch unter dem Rahmen von 1.400 261 300 bereinigten Urkundennummern, die der Antragsgegner bei seinen Bedarfspla-nungen heranzieht. Trotz dieser relativ geringen Urkundszahlen hat der An-tragsteller bisher jedoch Einkommenserg344nzung von der L344ndernotarkasse nicht bezogen. Zwar sind ihm auf seinen Antrag zweimal entsprechende Vor-sch374sse von der L344ndernotarkasse gezahlt worden. Diese hat er jedoch jeweils wieder zur374ckerstattet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Notarstelle nicht lebensf344hig ist und ihm die notwendige wirtschaftliche Unabh344ngigkeit nicht zu sichern vermag. 13 Unter diesen Umst344nden kann nicht davon die Rede sein, dass der An-tragsgegner die Grenzen seines Organisationsermessens 374berschreitet oder von diesem in einer durch den Zweck der gesetzlichen Erm344chtigung des 247 4 BNotO nicht mehr gedeckten Weise Gebrauch macht, wenn er eine Einziehung der Notarstelle in G. (nach einer Amtssitzverlegung des Antragstellers) ins- 14 - 11 - besondere auch deswegen ablehnt, weil es sich um die einzige Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts G. handelt. Soweit der Antragsteller demgegen-374ber darauf verweist, dass seitens des Antragsgegners die Schlie337ung des Amtsgerichts G. geplant sei, f374hrt dies nicht zu einer abweichenden Beur-teilung. Zum einen befinden sich die entsprechenden 334berlegungen noch in einem Stadium, in dem eine gesicherte Prognose 374ber das Ob und Wann einer Aufl366sung dieses Amtsgerichts nicht gestellt werden kann. Zum anderen - und dies ist entscheidend - ist die Aufl366sung des Amtsgerichts nicht Sache des An-tragsgegners, sondern steht in der Kompetenz des Brandenburgischen Land-tags, der eine entsprechende 304nderung des Brandenburgischen Kreisgerichts-bezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl I S. 486) beschlie337en m374sste; hierauf hat der Antragsgegner schon vor dem Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen. Solange dies aussteht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner bei seinem Verwaltungshandeln an der bestehenden Gesetzeslage und damit an der Existenz des Amtsgerichts G. orientiert. c) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner d374rfe sich auf die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer des-wegen nicht berufen, weil er sich in seiner bisherigen Besetzungspraxis nicht an Abschnitt II Nr. 4 Satz 1AVNot gehalten, sondern ein "Vorr374cksystem" prakti-ziert habe, nach welchem bei der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem bereits amtierenden Notar stets dieser die vakante Notarstelle 374ber-tragen erhalte, selbst wenn er die Mindestverweildauer an seiner bisherigen Amtsstelle noch nicht erreicht habe. Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus-gef374hrt, dass dieses Vorbringen des Antragstellers nicht belegt ist. 15 Zwar muss sich die Justizverwaltung an einem in st344ndiger Praxis ange-wendeten Vorr374cksystem nicht nur dann festhalten lassen, wenn sie ein solches ausdr374cklich der Aus374bung ihrer Auswahlentscheidung bei der Stellenbeset- 16 - 12 - zung zugrunde legt; vielmehr tritt eine Bindung an eine solche regelm344337ige 334-bung nach Gleichbehandlungsgrunds344tzen auch dann ein, wenn diese das Verwaltungshandeln nur rein faktisch regelm344337ig leitet, es sei denn, die Justiz-verwaltung macht kenntlich, sie wolle sich aus sachgerechten Gr374nden allge-mein f374r die Zukunft an diese 334bung nicht mehr halten (Senat, Beschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 14. Juli 2203 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068 f.). Das faktische Praktizieren eines Vor-r374cksystems in der vom Antragsteller behaupteten Form ist in der Bestellungs-praxis des Antragsgegners jedoch nicht zu erkennen. Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich den zur374ckliegenden Stellenbesetzungen durch den Antragsgegner allgemein die Praktizierung eines Vorr374cksystems zugunsten bereits amtierender Notare entnehmen lassen k366nn-te. Ma337geblich ist vielmehr allein, ob die Anwendung eines Vorr374cksystems auch f374r die hier gegebene Sonderkonstellation erkennbar wird, dass mit einem Notarassessor ein bereits amtierender Notar konkurriert, der die Mindestver-weildauer an seinem bisherigen Amtssitz noch nicht erf374llt hat. Eine derartige Sachgestaltung lag jedoch allein bei der Wiederbesetzung der Notarstelle in St. im Jahre 2003/2004 vor, wo zwei Notare, die jeweils die Mindest-verweildauer an ihrem bisherigen Amtssitz nicht erreicht hatten, mit einem No-tarassessor konkurrierten, der - wie hier - die regelm344337ige Anw344rterzeit von drei Jahren (247 7 Abs. 1 BNotO) noch nicht durchlaufen hatte. Der Umstand, dass in diesem einen Fall der Antragsgegner dem Notar, der die l344ngere Verweildauer an seiner bisherigen Amtsstelle aufzuweisen hatte, den Vorzug vor dem Notar-assessor gegeben hat, belegt aber ersichtlich keine st344ndige 334bung, durch die der Antragsgegner sein Organisationsermessen f374r die Besetzung von Notar-stellen in vergleichbaren Konkurrenzsituationen f374r die Zukunft gebunden h344tte. Hinzu kommt, dass in dem genannten Fall ein besonderer Grund f374r die Nicht-beachtung der Mindestverweildauer vorlag; die bisherige Amtsstelle des bevor- 17 - 13 - zugten Notars wurde nach dessen Amtssitzverlegung eingezogen, so dass der mit der Mindestverweildauer zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege verfolgte Zweck, eine gewisse Best344ndigkeit der Amtsf374hrung zu sichern, hier nicht zum Tragen kam. Demgegen374ber liegen hier gerade keine besonderen Gr374nde vor, die notwendig zu der Beurteilung h344tten f374hren m374s-sen, die Belange einer geordneten Rechtspflege machten es nicht erforderlich, dass der Antragsteller auf seinem Amtssitz in G. f374r die Mindestdauer von f374nf Jahren verbleibt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antrags-gegner an die von ihm durch Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot grunds344tzlich ein-gegangene Selbstbindung gehalten hat. 3. Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller ohne Ermes-sensfehler im Sinne des 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO nicht in den Eignungsver-gleich mit den weiteren Bewerbern nach 247 6 Abs. 3 BNotO einbezogen. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller gegen374ber dem weiteren Betei-ligten die bessere pers366nliche und fachliche Eignung h344tte zuerkannt werden m374ssen und ob es bei dieser Beurteilung ma337gebliche Bedeutung h344tte er- 18 - 14 - langen k366nnen, dass der weitere Beteiligte zum Ende der Ausschreibungsfrist die dreij344hrige Regelausbildungszeit im Anw344rterdienst noch nicht vollst344ndig abgeleistet hatte. Die weitere Beschwerde bleibt demgem344337 ohne Erfolg. Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - Not 1/05 -
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