BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/07 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247247 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1 a) 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden k366nnen, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landes-dienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellt werden will. b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) 247 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verst366337t auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch344ftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie 374berhaupt f374r die Bestellung zum Notar gelten sollte. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07 - OLG Stuttgart - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 26. November 2007 beschlossen: Die Verfahren NotZ 23/07, NotZ 47/07, NotZ 75/07 und NotZ 91/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es f374hrt das Aktenzeichen NotZ 23/07. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schl374sse des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Fe-bruar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die in diesen Verfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert betr344gt jeweils 50.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Am 2. November 2005 schrieb der Antragsgegner auf seiner Internetsei-te 25 Stellen f374r Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Der am 1943 geborene Antragstel-ler, der seit dem Jahr 1974 ununterbrochen als badischer Notar im Landes-dienst t344tig ist, bewarb sich innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufen-den Frist auf mit Sitz in E. , F. , L. und O. ausge-schriebene Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgeg-ner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mit, sei-ne Bewerbungen k366nnten nicht ber374cksichtigt werden, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem k374ndigte der Antragsgegner an, die ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern zu besetzen. Hierdurch sieht sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Er ist der Ansicht, 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO greife nicht ein, weil er nicht die erst-malige Bestellung als Notar begehre, wie es diese Bestimmung voraussetze. Er 374be vielmehr seit 374ber 30 Jahren den Beruf des Notars aus. 1 Den gegen den Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (247 111 BNotO) hat das Oberlandesgericht mit den angefochtenen Beschl374ssen zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen er sein erstinstanzliches Ziel - Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2006 und Neubescheidung - weiterverfolgt. 2 - 4 - II. Die sofortigen Beschwerden sind gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache jedoch unbegr374ndet. 3 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus den zutreffenden Gr374nden der angefochtenen Be-schl374sse zul344ssig. 4 2. Der Antrag ist unbegr374ndet. Mit Recht ist der Antragsgegner davon aus-gegangen, dass die Bewerbungen des Antragstellers keinen Erfolg haben konn-ten, weil er zum ma337geblichen Stichtag (247 6b Abs. 4 BNotO) die Altersgrenze des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO 374berschritten hatte. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger Notar im Landesdienst zum Notar zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung bestellt werden soll (so wohl auch Schip-pel/Bracker/G366rk, 8. Aufl. 2006, 247 115 Rn. 22, der davon ausgeht, dass insbe-sondere 247247 6-6b BNotO, erg344nzt um die Bestimmung des 247 115 Abs. 2 BNotO, anwendbar sind). 5 a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bundes-notarordnung sowie aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des 247 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188). Die vom Beschwerdef374hrer hiergegen erhobe-nen Bedenken greifen nicht durch. 6 aa) Nach dem Wortlaut des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO stehen (badi-sche) Notare im Landesdienst hinsichtlich einer Bewerbung um die "Bestellung" zum Notar nach 247 3 Abs. 1 BNotO baden-w374rttembergischen Notarassessoren 7 - 5 - gleich. Eine Beschr344nkung dieser Gleichstellung auf einzelne Bestellungsvor-aussetzungen, etwa auf den Regelvorrang des 247 7 Abs. 1 BNotO, enth344lt die Vorschrift nicht. Folglich sind unter Wortlautgesichtspunkten Notare im Landes-dienst auch im Hinblick auf die in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Alters-grenze nicht als Notare, sondern lediglich als Notarassessoren zu behandeln. 334berdies geht 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO seinem Wortlaut nach davon aus, dass f374r die 334bertragung einer Notarstelle nach 247 3 Abs. 1 BNotO auch f374r die bisherigen Notare im Landesdienst eine "Bestellung" notwendig ist. Diese ist damit nach dem Gesetz eine erstmalige, so dass 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein-greift. Zum selben Ergebnis f374hrt die 334berlegung, dass die Vorschriften der 247247 1 ff BNotO gem344337 247 115 Abs. 3 BNotO nicht f374r Notare im Landesdienst gel-ten, mithin der Begriff des Notars nach der Bundesnotarordnung grunds344tzlich nur Notare im Sinne des 247 3 BNotO erfasst. bb) Weiterhin ergibt der Umkehrschluss aus 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO, dass 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch f374r Bewerbungen badischer Amtsnotare um eine Notarstelle nach 247 3 Abs. 1 BNotO gilt. Nach 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO gilt 247 6 Abs. 3 BNotO f374r Bewerbungen aus diesem Personenkreis mit der Ma337gabe, dass auch deren bisheriger beruflicher Werdegang zu ber374ck-sichtigen ist. F374r 247 6 Abs. 1 BNotO enth344lt 247 115 BNotO hingegen keine Ma337-gabe. Dies w344re aber zu erwarten, wenn 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ebenso wie Absatz 3 nur unter Ma337gaben oder gar nicht gelten sollte. Dieser rechtssyste-matische Grund spricht ebenfalls daf374r, dass 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch f374r Bewerbungen badischer Notare im Landesdienst gilt. 8 cc) Untermauert wird dies durch die Gesetzesmaterialien und die Ge-setzgebungsgeschichte des Vierten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotar-ordnung. Der urspr374ngliche Entwurf des Bundesrats und der Gesetzesantrag 9 - 6 - des Landes Baden-W374rttemberg (BT-Drucks. 15/3147 und BR-Drucks. 226/04) sahen noch vor, in 247 115 BNotO in dem die 326ffnung des "freien" Notariats f374r Amtsnotare betreffenden neuen Absatz allein die Bestellungsvoraussetzung des 247 5 BNotO aufzunehmen. Dies wurde aber so nicht umgesetzt. Die nun-mehrige Fassung des 247 115 Abs. 2 BNotO geht vielmehr auf die Vorschl344ge der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 15/3147, S. 9) und die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/3471) zur374ck. Ausweis-lich der Erl344uterungen der Bundesregierung und des Berichts des Rechts-ausschusses gehen beide davon aus, dass auch im badischen Rechtsgebiet f374r die Bestellung von Notaren im Hauptberuf grunds344tzlich die allgemeinen Vor-schriften der 247247 5 ff BNotO gelten m374ssen. Als f374r badische Notare im Landes-dienst vorzusehende Ausnahme werden dabei lediglich die Gleichstellung mit Notarassessoren gem344337 247 7 Abs. 1 BNotO und die Ma337gabe zu 247 6 Abs. 3 BNotO, nicht aber 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO genannt (BT-Drucks. 15/3147 aaO und BT-Drucks. 15/3471, S. 4). dd) Die vom Beschwerdef374hrer gegen dieses Auslegungsergebnis erho-benen Einw344nde greifen nicht durch. 10 Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber in 247 115 Abs. 1 BNotO f374r die Notare im Landesdienst ebenso wie in 247 3 Abs. 1 BNotO den Begriff "bestellen" verwendet. Hieraus zieht er den Schluss, bei der 334bertragung einer Notarstelle gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO an einen vormaligen Notar im Landesdienst handele es sich nicht um eine erstmalige Bestellung zum Notar. Diese rein begriffliche Argumentation 374berzeugt nicht. Die Verwendung des Wortes "bestellen" sowohl in 247 3 Abs. 1 als auch in 247 6 Abs. 1 und 247 115 BNotO bedeutet nicht, wie der Antragsteller bei seinem R374ckschluss voraussetzt, dass die jeweils mit der Be- 11 - 7 - stellung 374bertragenen 304mter wesensgleich sind, so dass mit der Ernennung eines Amtsnotars zum "freien" Notar nach 247 3 Abs. 1 BNotO dieser nicht im Sin-ne von 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (neu) bestellt wird. Dies h344ngt nicht vom Gebrauch des Begriffs "bestellen" ab, sondern vielmehr davon, ob der Gesetz-geber die Notare im Landesdienst - obwohl keine Notare nach 247 3 Abs. 1 BNotO - in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO inhaltlich als bereits bestellte Notare im Sinne dieser Vorschrift behandelt. Dies ist aus den oben unter aa bis cc ge-nannten Gr374nden aber nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers k366nnen auch aus dem nach der Gesetzesbegr374ndung verfolgten Zweck der Regelung des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf Notare im Landesdienst hergeleitet werden. Der Einf374hrung die-ser Altersgrenze lag auch der Gedanke zugrunde, dass in fortgeschrittenem Lebensalter die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf zuneh-men (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 8. September 1989, BR-Drucks. 467/89, S. 22). Dieser Aspekt kommt, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, bei der Bestellung von bisherigen Notaren im Landesdienst zu Notaren gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO nicht voll zum Tragen, da dieser Bewerberkreis fachlich mit der notariellen T344-tigkeit bereits vollumf344nglich vertraut ist. Gleichwohl bleibt der Aspekt der Ein-arbeitungsf344higkeit insoweit relevant, als "freie" Notare ihr Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten f374hren k366nnen m374ssen und sie stets Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter sind. Entsprechender F344higkeiten hierzu bedarf es bei Notaren im Landesdienst, deren Notariat von Land und Gemeinde mit den erforderlichen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten ist (vgl. 247 16, 247 17 Abs. 1 Satz 2 und 247 24 Abs. 2 LFGG), nicht, jedenfalls aber nicht in ver-gleichbarem Ma337. Soweit der Antragsteller bez374glich des letzten Punktes auf 12 - 8 - seine Erfahrungen mit Schwierigkeiten hinweist, die er im Zusammenhang mit der personellen Ausstattung seines Amtsnotariats zu l366sen hatte, unterstreicht dies geradezu die Unterschiede zwischen dem staatlichen und dem selbst344ndi-gen Notariat. Die Probleme, die sich dem Antragsteller stellten, beruhten gera-de auf der hierarchisch organisierten Beh366rdenstruktur, in der Personalver-schiebungen zur Disposition vorgesetzter Dienststellen stehen. Die von einem "freien" Notar zu bew344ltigenden Personalfragen sind anderer Natur. Au337erdem kommt dem in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ebenfalls genannten Gesichtspunkt, durch diese Regelung solle der Ge-fahr der 334beralterung des Notarberufs entgegengewirkt werden (Entwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarord-nung aaO), auch in der vorliegenden Fallgestaltung Bedeutung zu. Die Anwen-dung des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann einer 334beralterung der Gruppe der nach 247 3 Abs. 1 BNotO bestellten Notare im badischen Rechtsgebiet entgegen-wirken, unabh344ngig davon, ob die Bewerber aus dem Kreis der Amtsnotare o-der aus anderen juristischen Berufen stammen. 13 Der vom Antragsteller angef374hrte Umstand, dass die historische Entwick-lung des Notarwesens im w374rttembergischen Rechtsgebiet dazu gef374hrt hat, dass die Bestellung zum 366ffentlichen Notar dort eine weitere (die h366chste) Be-f366rderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BWNotZ 2007, 41, 42) st374tzt seine Rechtsauffassung nicht. Auch bisherige w374rttembergische Be-zirksnotare, die sich um eine Notarstelle im Sinne des 247 3 Abs. 1 BNotO bewer-ben, sind nicht nach 247 114 Abs. 3 BNotO von der Altersgrenze des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO befreit. 14 - 9 - Soweit sich der Antragsteller schlie337lich auf das Allgemeine Gleichbe-handlungsgesetz (247247 1, 24 AGG) beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu 374ber-zeugen. Normenhierarchisch steht dieses Gesetz mit der Bundesnotarordnung auf einer Stufe. Beides sind einfache Bundesgesetze. Hinsichtlich der Bestel-lungsvoraussetzungen zum Notar sind 247247 5 ff BNotO spezieller und damit vor-rangig. 15 b) Die Anwendung der Altersgrenze des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf Bewerber aus dem Kreis der bisherigen badischen Notare im Landesdienst begegnet verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. 16 aa) Ein Versto337 gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anwendung von 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landesdienst, die eine Bestellung zum Notar gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO anstreben, gen374gt den f374r subjektive Be-rufszulassungsbeschr344nkungen geltenden Anforderungen an die verfassungs-rechtliche Rechtfertigung. Solche Beschr344nkungen sind nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraus-setzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsg374ter und unter strikter Beach-tung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit zul344ssig (z. B. BVerfGE 44, 105, 117; BVerfG NJW 2003, 3618 jew. m.w.N.). Die Anwendung der Altersgrenze des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im Landesdienst dient einem solchen wichtigen Gemeinschaftsgut und ist verh344ltnism344337ig. 17 (1) Zu den hochrangigen Gemeinschaftsg374tern, die eine subjektive Be-rufszulassungsbeschr344nkung grunds344tzlich zu rechtfertigen verm366gen, z344hlt die Funktionsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege (z.B.: BVerfG NJW 1993, 1575). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese dann gef344hrdet w344re, wenn es an einer geordneten Altersstruktur der Notare fehlte. 18 - 10 - Regelungen, die auf eine solche Altersstruktur hinwirken, dienen mithin einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Deshalb ist die sich aus 247 48a BNotO ergebende Altersbeschr344nkung f374r die Amtsaus374bung ebenso verfassungsgem344337 (BVerfG aaO) wie die in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze f374r die erstma-lige Bestellung zum Notar (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1992 - NotZ 53/92 - BGHR BNotO [n.F.] 247 6 Abs. 1 Satz 2 - Altersgrenze 1; Eylmann/ Vaasen/Schmitz-Valckenberg, 2. Aufl. 2004, 247 6 Rn. 14). Hieraus ergibt sich zwar noch nicht ohne weiteres, dass die Anwendung der Altersgrenze des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im Landesdienst in diesem Sinne gemeinwohldienlich ist. Denn das Bundesverfas-sungsgericht begr374ndet seine Auffassung im vorstehend zitierten Beschluss damit, dass ohne Altersgrenzen eine 334beralterung der Notariate zu bef374rchten w344re, aufgrund derer dem Rechtssuchenden in zunehmenden Ma337e nur noch lebens344ltere Notare zur Verf374gung st374nden, deren Berufserfahrung wegen ihrer sp344teren Zulassung geringer w344re (aaO). Der letztgenannte Aspekt kommt bei Notarbewerbern aus dem Kreis der Notare im Landesdienst nicht vollumf344nglich zur Geltung, da sie bereits aus ihrer bisherigen T344tigkeit die notwendigen fach-lichen Erfahrungen in das selbst344ndige Notariat mitbringen (siehe bereits oben a dd). 19 Gleichwohl dient 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch im Hinblick auf die Be-stellung von Amtsnotaren zu "freien" Notaren in einem die Einschr344nkung von Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigenden Ma337e der Sicherung der Funktionsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege. Der 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrunde liegen-de Zweck, altersbedingten gr366337eren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Beruf des freien Notars Rechnung zu tragen (Begr374ndung der Bundesre-gierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarord- 20 - 11 - nung aaO), bleibt trotz der fachlichen Erfahrungen der bisherigen Notare im Landesdienst von erheblicher Bedeutung. Anders als der Amtsnotar muss der "freie" Notar in der Lage sein, "sein" Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu f374hren. Denn nur ein auch unter diesen Aspekten ord-nungsgem344337 gef374hrtes Notariat gew344hrleistet dem selbst344ndigen Notar das Ma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit, das er zur Erf374llung seiner 366ffentlichen Aufgaben als unabh344ngiger und unparteiischer Berater braucht. Die entspre-chenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt die T344tigkeit als Notar im Lan-desdienst typischerweise nicht (siehe bereits oben unter a dd). Hinzu tritt, dass der freie Notar in der Situation ist, dass sich die von ihm f374r die Gr374ndung sei-nes Notariats aufgewendeten Kosten zun344chst amortisieren m374ssen. Erst dann kann er einen durchschnittlichen Gewinn erzielen. Je weniger Zeit er hierf374r hat, um so gr366337er ist der auf ihm lastende Druck, m366glichst hohe Ums344tze zu erzie-len, was Gefahren f374r die Unabh344ngigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsf374h-rung mit sich bringen kann. Dass derartige Erw344gungen einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen, wird durch den Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 20. M344rz 2001 (BVerfGE 103, 172 ff) zu einer vergleichba-ren Situation best344tigt. In dieser Entscheidung hat der Erste Senat unter dem Pr374fungsma337stab des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG gebilligt, dass 304rzte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grunds344tzlich nicht mehr zur vertrags344rztlichen Versorgung zugelassen werden. Ma337geblich hierf374r war auch der Gesichtspunkt, dass Mediziner, denen - wie hier den 374ber 60-j344hrigen Nota-ren im Landesdienst, die in das "freie Notariat" wechseln wollen - nur wenige Jahre der Gewinnerzielung aus selbst344ndiger T344tigkeit zur Verf374gung stehen, die aber dennoch eine durchschnittliche Rendite erzielen wollen, einen erh366hten Umsatz anstreben m374ssen und dies zu einer unerw374nschten Art der Berufsaus-f374hrung verleiten kann (aaO S. 191). Die Tatsache, dass - wie hier in notarfach-licher Hinsicht - Bedenken gegen die medizinisch-fachliche Eignung von 304rzten, - 12 - die die Altersgrenze von dort 55 Jahren 374berschritten haben und nicht bereits an der vertrags344rztlichen Versorgung teilnehmen, regelm344337ig nicht bestehen, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang nicht als ma337-geblich erachtet. Vielmehr hat es insoweit f374r durchgreifend gehalten, dass die-se Mediziner Erfahrungen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderhei-ten einer Vertragsarztpraxis in ihren fr374heren T344tigkeiten im Krankenhaus, im Labor oder in der Forschung nicht erwerben konnten (aaO). Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus seiner bisherigen T344tigkeit als Landesbeamter eine Pension zusteht, und er damit geltend machen will, dass deshalb aufgrund sei-ner besonderen Situation der Amortisationsdruck f374r die Investitionen nicht in dem durchschnittlichen Ma337 vorhanden ist, hilft ihm dies nicht. Auch ein Notar, der seinen angemessenen Lebensunterhalt aus anderen Quellen als dem Nota-riat bestreiten kann, wird regelm344337ig darauf bedacht sein, wenigstens Verluste aus seiner beruflichen T344tigkeit zu vermeiden. Der Amortisationsdruck mag in diesen F344llen geringer als bei einem Notar sein, der auf Gewinnerzielung an-gewiesen ist. Er entf344llt jedoch nicht. 334berdies ist zweifelhaft, ob die Pension des Antragstellers so hoch ist, dass er etwaige Verluste aus dem Notariat ohne wesentliche Einschr344nkung seines Lebensstandards verkraften kann. 21 (2) Die in 247 115 Abs. 2 Satz 1 und 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze ist auch verh344ltnism344337ig. Ein milderes Mittel, das zur Abwehr der dargestellten Gefahren f374r die Funktionsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspfle-ge ebenso geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Auch die Verh344ltnism344337igkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Die Altersgrenze von 60 Jahren f374r die Bestellung zum freien Notar ist angesichts der Differenz zu dem sich aus 247 48a BNotO er-gebenden H366chstalter f374r die Amtsaus374bung von zehn Jahren angemessen. 22 - 13 - Zugangsh374rden, die erst so sp344t eingreifen, wirken in der Regel nicht sehr be-lastend, weil die Betroffenen - wie insbesondere die Notare im Landesdienst - bereits beruflich etabliert sind (vgl. f374r die Altersgrenze von 55 Jahren f374r die Zulassung von 304rzten zur vertrags344rztlichen Versorgung: BVerfGE aaO S. 192). In der vorliegenden Fallgestaltung tritt hinzu, dass der Antragsteller bei seiner langfristigen Lebensplanung ohnehin nicht davon ausgehen konnte, 374ber die beamtenrechtliche Altersgrenze hinaus in Baden als Notar t344tig sein zu k366nnen, da sich die M366glichkeit eines Wechsels der Amtsnotare in das "freie" Notariat im badischen Rechtsgebiet erst er366ffnete, als der Antragsteller bereits 62 Jahre alt war. Demgegen374ber wiegen die 366ffentlichen Interessen, denen die Altersgrenze zu dienen bestimmt ist, schwer. Die Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. bb) Die Anwendung von 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landes-dienst verst366337t auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geregelten verfassungsrechtlichen Gleichheitsgew344hrleistungen. Aus den oben genannten Gr374nden wird die Benachteiligung von Angeh366rigen dieses Perso-nenkreises aufgrund ihres Alters durch sachliche Gr374nde, die in der Eignung der Bewerber f374r das angestrebte Amt eines Notars zur hauptberuflichen Amts-aus374bung liegen, gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber die Vollendung des 60. Lebensjahres als Grenze gew344hlt hat, hat er von seiner Befugnis zur Typisie-rung in zul344ssiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 103, 172, 194). 23 c) Weiterhin ist 247 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch nicht wegen eines Versto337es gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Ra-tes vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f374r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch344ftigung und Beruf (ABl. EG 24 - 14 - L 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) folgende Verbot der Diskriminierung auf-grund des Alters unanwendbar (vgl. zur Unanwendbarkeit nationalen Rechts das einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie widerspricht z.B.: EuGH, Urteil vom 22. November 2005 "Mangold" - C-144/04 - Slg. 2005, S. I-10013, 10040 f, Rn. 77 m.w.N.). aa) Es unterliegt bereits ernstlichen Zweifeln ob diese Richtlinie 374ber-haupt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. 25 Der Anwendbarkeit der Richtlinie steht jedoch nicht entgegen, dass nach 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO grunds344tzlich die rechtlichen und tats344chlichen Ver-h344ltnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist (hier: 30. November 2005) ma337gebend sind und zu diesem Zeitpunkt die der Bundesrepublik Deutschland zur Verf374-gung stehende Frist zur Umsetzung der Richtlinie (2. Dezember 2006) noch nicht abgelaufen war. Denn jedenfalls zeitigte die Richtlinie auch unter Ber374ck-sichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots bereits w344hrend des Laufs der Umsetzungsfrist Vorwirkungen (vgl. EuGH aaO Rn. 72, 75; siehe hierzu auch v. Danwitz JZ 2007, 697, 700 ff). 26 Allerdings d374rfte die Richtlinie auf den Zugang zum "freien" Notariat schon nicht anzuwenden sein. Zwar bestimmt deren Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass sie "f374r alle Personen in 366ffentlichen und privaten Bereichen, einschlie337lich 366ffentli-cher Stellen" gilt "in Bezug auf die Bedingungen - einschlie337lich Auswahlkrite-rien und Einstellungsbedingungen - f374r den Zugang zu unselbst344ndiger und selbst344ndiger Erwerbst344tigkeit 205". Dies legt die Anwendbarkeit auch f374r den Zugang zum selbst344ndigen Notariat nahe. Andererseits beansprucht die Richtli-nie nach der Einleitung des Art. 3 Abs. 1 Geltung nur "im Rahmen der auf die Gemeinschaft 374bertragenen Zust344ndigkeiten". Dies greift die in Art. 13 Abs. 1 27 - 15 - EGV enthaltene Beschr344nkung der Zust344ndigkeit des Rates f374r Vorkehrungen gegen Diskriminierungen auf. Diese Einschr344nkung bedeutet, dass keine um-fassende Zust344ndigkeit des Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung be-steht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der Einzelerm344chtigung (Art. 5 EGV) bereits auf die Gemeinschaft 374bertragenen Rechtssetzungskompe-tenzen handeln darf (z.B.: Grabenwarter in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europ344i-schen Union, Stand Oktober 2006, Art. 13 EGV Rn. 10 ff; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 13 EGV Rn. 12 jew. m.w.N.; Waldhoff JZ 2003, 978, 982 f; weiterge-hend wohl Zuleeg in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag 374ber die Europ344ische Union und zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 13 EGV Rn. 12, der eine Erm344chtigung zum Erlass von hoheitli-chen Ma337nahmen der EG f374r ausreichend h344lt). Als Kompetenznorm f374r die hier in Rede stehende Richtlinie kommt Art. 137 EGV in Betracht (vgl. Waldhoff aaO). Diese Bestimmung des EG-Vertrags, die sich im Titel XI "Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend" und dort im Kapitel 1 betreffend die Sozialvorschriften befindet, enth344lt aber fast ausschlie337lich Regelungen 374-ber arbeitsrechtliche Verh344ltnisse. Soweit einzelne weiter gefasste Tatbest344nde enthalten sind (etwa Art. 137 Abs. 1 lit. b (Arbeitsbedingungen), lit. h (Berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen), lit. j (Be-k344mpfung der sozialen Ausgrenzung, wobei insoweit keine Rechtssetzungsbe-fugnis der Gemeinschaft besteht, vgl. Art. 137 Abs. 2 lit. b EGV)), d374rfte sich hieraus eine Zust344ndigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des Zugangs zu selbst344ndigen T344tigkeiten, insbesondere zum "freien" Notariat, nicht herleiten lassen. - 16 - Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein Ver-sto337 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1 der Richtli-nie) aus den nachfolgenden Gr374nden nicht vor (offen gelassen in Bezug auf die Altersgrenze f374r Vertragszahn344rzte: BSG, Beschluss vom 27. April 2005 - B 6 KA 38/04 B - juris Rn. 16). 28 bb) Gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind rechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten, die nach dem Lebensalter differenzieren, keine unzul344ssige Diskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen sind, ein legitimes Ziel ver-folgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei der Wahl der Mittel zur Erreichung ihrer Ziele verf374gen die Mitgliedstaaten 374ber einen weiten Ermessensspielraum. Dies hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zwar ausdr374cklich nur f374r den Bereich der Arbeits- und Sozial-politik ausgesprochen (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 "Mangold" - Slg. 2005 I-9981, 10037 Rn. 63; Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 68; so auch Schlussantrag des Generalanwalts J341n Maz341k vom 15. Februar 2007 in der Sache C-411/05 - - Rn. 73 f), der hier wohl nicht betroffen ist. Gleiches muss aber auch f374r andere Regelungsbereiche gelten. Die f374r die Anerkennung des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Ar-beits- und Sozialpolitik ma337gebende Erw344gung, dass es in derart komplexen Fragestellungen nicht Sache des Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung des nationalen Gesetzgebers zu ersetzen (Generalanwalt J341n Maz341k aaO S. 74), gilt f374r andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleicherma337en. 29 Hieran gemessen gen374gt 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Er verfolgt aus den oben aufgef374hrten Gr374nden das legitime Ziel der Sicherung einer geordneten vorsorgenden 30 - 17 - Rechtspflege, und zwar auch soweit er auf Notare im Landesdienst anzuwen-den ist, die in das selbst344ndige Notariat wechseln m366chten. Die Regelung hat eine objektive Veranlassung, ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und im engeren Sinn verh344ltnism344337ig (siehe oben b). Insbesondere betrifft sie nicht, was der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in dem "Mangold-Urteil" (aaO Rn. 65) in Bezug auf 247 14 Abs. 3 des Gesetzes 374ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr344ge und zur 304nderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) beanstandet hat, einen allein durch sein Lebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem ohne Ber374cksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsmarkts Be-nachteiligungen auferlegt werden (vgl. hierzu auch Generalanwalt J341n Maz341k aaO Rn. 75). Vielmehr regelt 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur den Zugang zu ei-nem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt (vgl. insbesondere 247 5, 247 6 Abs. 2 und 247 7 BNotO), so dass nur ein kleiner, auch durch inhaltliche Kriterien abgegrenzter Personenkreis von der Regelung betrof-fen ist. Zudem tr344gt diese gerade den spezifischen Anforderungen des Berufs Rechnung. Damit erf374llt 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie geforderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels, der Objektivit344t sowie der Angemessenheit und der Erforderlichkeit der mit-gliedstaatlichen Regelung. Gest374tzt wird dieses Ergebnis durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richt-linie. Darin ist als Regelbeispiel f374r eine zul344ssige Ungleichbehandlung die Fest-setzung eines H366chstalters f374r die Einstellung unter anderem aufgrund der Not-wendigkeit einer angemessenen Besch344ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ru-hestand genannt. Zwar trifft diese Regelung wohl nicht unmittelbar auf die Aufnahme einer selbst344ndigen T344tigkeit zu, weil der in ihr verwendete Be-griff der "Einstellung" (englische Fassung: "employment", franz366sische Fas- 31 - 18 - sung: "emploi", w344hrend allerdings in der italienischen, spanischen und nieder-l344ndischen Fassung ein entsprechender Terminus nicht verwendet wird) eher auf ein arbeitsrechtliches Besch344ftigungsverh344ltnis deutet. Zudem soll die Be-stimmung in erster Linie dem Umstand Rechnung tragen, dass bei 344lteren Be-sch344ftigten, deren Eintritt in den Ruhestand bereits absehbar ist, einer aufw344n-digen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Min-destdauer der produktiven Arbeitsleistung gegen374ber stehen muss (vgl. zu 247 10 Satz 3 Nr. 3 AGG, der w366rtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie entspricht: Schiek/Schmidt, AGG, 247 10 Rn. 22). Dies betrifft in erster Linie die Interessen des Arbeitgebers. Gleichwohl ist das Regelbeispiel, wenn schon nicht unmittel-bar anwendbar, so doch zumindest seinem Grundgedanken nach auf die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung 374bertragbar. Auch 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll eine Mindestzeit zwischen der Aufnahme der T344tigkeit - hier als Notar gem344337 247 3 BNotO - und dem Eintritt in den Ruhestand (vgl. hier 247 48a BNotO) gew344hrleisten. Hierf374r ist aus den oben genannten Gr374nden (b aa [1]) unter anderem ma337gebend, den auf dem Notar lastenden Druck, die Kosten f374r die Einrichtung seines Notariats zu amortisieren, in angemessenen Grenzen zu halten. Auch wenn es hierbei, anders als wohl bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie, nicht um den Schutz der 366konomischen Interessen Dritter geht, son-dern - mit dem Ziel, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern - um die wirtschaftlichen Belange des Berufst344tigen selbst, kommt der Zweck des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO demjenigen des genannten Regelbeispiels der Richtlinie sehr nahe. - 19 - d) Ein Versto337 des 247 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, das der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO, S. I-10040 Rn. 75; siehe hierzu ferner BAG NZA 2006, 1276, 1279, Rn. 27 ff) zum ungeschriebenen Prim344rrecht z344hlt, scheidet gleichfalls aus. Ist n344mlich, wie hier (siehe oben c bb), eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie durch sachliche Erw344gungen legitimiert und verh344lt-nism344337ig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot versto337en (vgl. im Hinblick auf Parallelit344t der Ma337st344be EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO, S. I-10040 Rn. 75 f). 32 e) Zur Kl344rung der Fragen, ob 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters beinhaltet und ob die Vorschrift gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verst366337t, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-p344ischen Gemeinschaften nicht erforderlich. 33 aa) Zwar ist der Senat gem344337 Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV als innerstaatlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grunds344tzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, wenn Gemeinschafts-recht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mit-gliedsstaaten entf344llt jedoch ausnahmsweise, wenn die betreffende gemein-schaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982, 3415, 3429 f, Rn. 14 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal 34 - 20 - Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33). Das innerstaatliche Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon 374ber-zeugt ist, dass auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten und den Ge-richtshof die gleiche Gewissheit best374nde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 aaO S. 3430 Rn. 16). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu ber374cksichtigen (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO). Dabei ist auch den gleicherma337en verbindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (z.B.: EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 "Kraaijeveld" - Slg. 1996, I-5431, 5443 Rn. 28; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache C-495/03, Slg. 2005, I-8151, 8174 Rn. 82), wobei allerdings die ma337gebliche Bestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu pr374fen ist (Generalanw344ltin Christine Stix-Hackl aaO S. I-8178 Rn. 99 m.w.N.). Weiter-hin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (z.B.: Generalanw344ltin Christine Stix-Hackl aaO S. I-8175 Rn. 82). Ob nach Ma337gabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und keinem vern374nftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichts-hof der Europ344ischen Gemeinschaften verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts 374berlassen (EuGH, Urteil vom 15. Sep-tember 2005 aaO, S. I-8207 f, Rn. 37). bb) (1) Auch unter Ber374cksichtigung dieser hohen H374rden ist es zur 334berzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vern374nftigen Zwei-fel, dass die in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze eine gem344337 35 - 21 - Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssige Ungleichbehandlung darstellt. Die f374r diese Beurteilung ma337geblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof gekl344rt und liegen im 334brigen auf der Hand. Eine zul344ssige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters setzt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie voraus, dass die Differenzierung objektiv und angemessen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Jedenfalls bei den W366rtern "legitimes Ziel" und "angemessen" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum er366ffnen. Auch die entsprechenden Formulierun-gen der Richtlinie in anderen Amtssprachen der Gemeinschaft (englisch: "ob-jectively and reasonably justified by a legitimate aim 205 if the means of achie-ving this aim are appropriate and necessary"; franz366sisch: "objectivement et raisonnablement justifi351es205 par un objectif l351gitime 205 et que les moyens de r351aliser cet objectif sont appropri351s et n351cessaires"; italienisch: "siano oggetti-vamente e ragionevolmente giustificate 205 da una finalit340 legittima 205 i mezzi per il conseguimento di tale finalit340 siano appropriati e necessari"; spanisch: "estan justificadas objectiva y razonablemente 205 por una finalidad leg355tima 205 si los medios para lograr este objectivo son adecuados y necesarios"; nieder-l344ndisch: "objectief en redelijk worden gerechtvaardigd door en legitiem doel 205 en de middelen voor het bereiken van dat doel passend en noodzakelijk zijn") enthalten gleichartige Begriffe, die einen weiten Raum f374r Wertungen lassen. Dies hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in der "Mangold-Entscheidung" (aaO S. I-10037, Rn. 63) bezogen auf die Arbeits- und Sozialpo-litik best344tigt (so auch Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO). Zugleich steht auf-grund dieser Entscheidung fest, dass der mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie er366ffnete Beurteilungsspielraum dem einzelnen Mitgliedstaat zusteht (aaO), wie auch die Bezugnahme auf den 204Rahmen des nationalen Rechts223 in der Vor- 36 - 22 - schrift und das Subsidiarit344tsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) nahelegen. Dass dieser Bewertungsspielraum auch f374r andere Bereiche, jedenfalls f374r solche, hinsicht-lich derer, wie beim Zugang zum Notariat, keine gemeinschaftsrechtlichen Re-gelungen bestehen, gelten muss, liegt aus den oben genannten Gr374nden (siehe c bb) auf der Hand und kann keinem vern374nftigen Zweifel unterliegen. Hieraus folgt weiter, dass bei der Pr374fung der Vereinbarkeit einer natio-nalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine "punktgenaue" Ausle-gung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu einem v366llig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu pr374fen, ob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-raum 374berschritten hat, wobei dies nur bei offensichtlich unverh344ltnism344337igen nationalen Ma337nahmen anzunehmen ist (Generalanwalt J341n Maz341k aaO, Rn. 74). Dieser reduzierte Pr374fungsma337stab erleichtert es, zu einem Ergebnis zu gelangen, das keinem vern374nftigen Zweifel unterliegt. Die Pflicht eines natio-nalen letztinstanzlichen Gerichts, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften einzuholen, besteht danach schon dann nicht, wenn es keinem vern374nftigen Zweifel unterliegt, dass die fragliche Vorschrift des Mitgliedstaats nicht offensichtlich unverh344ltnism344337ig ist. Dies ist hier der Fall. Die Festlegung der Altersgrenze in 247 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient einem legitimen Ziel, der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, und ist zur Erreichung dieses Ziels verh344ltnism344337ig (siehe oben c bb), jedenfalls aber nicht offensichtlich unverh344ltnism344337ig. Hieran kann objektiv kein vern374nfti-ger Zweifel bestehen. 37 (2) Weiterhin unterliegt es auch keinem vern374nftigen Zweifel, dass das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist. Der Umstand, dass dieses Verbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleichbehand- 38 - 23 - lung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zul344ssig ist, ist offenkun-dig. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 12/06 (E) -
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