BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/08 vom 20. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Ver366ffentlichung: ja BNotO 247 18 Abs. 2, 247 111 Abs. 1 Satz 2 Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt wor-den war, kann eine Verf374gung, durch die die Aufsichtsbeh366rde anstelle des verstor-benen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420). BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08 - OLG K366ln in dem Verfahren wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach 247 18 BNotO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die am 6. Oktober 2004 verstorbene Mutter der Antragsteller, E. R. , hat am 3. Januar 1986 vor dem Notar U. aus L. ein Kaufvertragsangebot zu Gunsten ihrer Tochter D. G. , geborene R. , der Schwester der Antragsteller, abgegeben. Zwischen den Antragstellern und ihrer Schwester, die das Kaufvertragsangebot nach dem Tod der Mutter angenommen hat, besteht Streit 374ber dessen Wirksamkeit. Die An- 1 - 3 - tragsteller machen geltend, eine Anlage zum Vertragsangebot vom 3. Januar 1986 sei nicht verlesen und genehmigt worden, im 334brigen habe die Emp-fangsvollmacht des Notars nicht 374ber den Tod der verstorbenen Mutter hinaus bestanden. In dem zwischen den Geschwistern anh344ngigen Rechtsstreit hat das Landgericht Bochum die Vernehmung des Notars U. als Zeugen 374ber die Umst344nde der Abgabe des Kaufvertragsangebot und 374ber die Reichweite der ihm erteilten Empfangsvollmacht zur Entgegennahme der Annahmeerkl344-rung angeordnet. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Tochter anstelle der Verstorbenen dem Notar nach 247 18 Abs. 2 BNotO eine entsprechende Befrei-ung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt. Dagegen haben die Antragsteller, die sich gegen die Vernehmung des Notars als Zeugen in dem Zivilrechtsstreit wenden, rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Be-gr374ndung ausgef374hrt, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft aus-ge374bt, weil er das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen nicht hinreichend ber374cksichtigt habe. Im 334brigen habe die Verstorbene noch zu Lebzeiten dem Antragsteller zu 1 mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht hinsichtlich aller pers366nlichen, verm366gensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten auch 374ber ihren Tod hinaus erteilt, weshalb allein der Antragsteller zu 1, nicht aber der Antragsgegner befugt sei, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbin-den. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte so-fortige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag weiterverfolgen, die Befreiung des als Zeuge benannten Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Antragsgegner aufzuheben. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist nach 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu Recht als unzul344ssig verworfen. 3 1. Die auf 247 18 Abs. 2 BNotO gest374tzte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord-nung, dessen Anfechtung sich nach 247 111 BNotO richtet (Senatsbeschl374sse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. M344rz 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780). 4 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unzul344ssig; die An-tragsteller sind nicht antragsberechtigt. Sie werden durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht "in ihren Rechten beeintr344chtigt", wie 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt. 5 a) Das gilt zun344chst f374r beide Antragsteller, soweit sie Erben der Ver-storbenen sind. Aus der Erbenstellung ergibt sich keine eigene Befugnis zur Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheits-pflicht. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des 247 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbeh366rde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO; Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO 6. Aufl. 247 18 Rn. 109; Eylmann in Eyl-mann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 18 BNotO Rn. 41; Kanzleiter in Schip-pel/Bracker, BNotO 8. Aufl. 247 18 Rn. 53). Damit wird der etwaige Widerstreit der Interessen der Erben mit denen des Erblassers, aber auch - wie hier - der Inte-ressen der Erben untereinander, von einer unparteiischen Stelle entschieden. 247 18 BNotO sch374tzt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an 6 - 5 - der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsaus374bung bekannt gewor-denen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Anspr374che Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufkl344-rung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO). b) Eine Rechtsbeeintr344chtigung des Antragstellers zu 1 im Sinne des 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil er etwa auf Grund der ihm erteilten Generalvollmacht selbst "Beteiligter" w344re, der nach 247 18 Abs. 2 BNotO anstelle der Aufsichtsbeh366rde den Notar von der Ver-schwiegenheitspflicht h344tte befreien m374ssen. Bei der Entbindung von der Ver-schwiegenheitspflicht handelt es sich n344mlich um die Aus374bung eines h366chst-pers366nlichen Rechts (Kanzleiter aaO 247 18 Rn. 52). Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzul344ssig (Eylmann aaO 247 18 BNotO Rn. 33; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 53 Rn. 48 m.w.N.), sei es aufgrund einer Prozess-vollmacht (Sandk374hler aaO 247 18 Rdn. 107) oder - wie hier - aufgrund einer Ge-neralvollmacht (M374nchKommStGB/Cierniak 247 203 Rn. 58). W344re demnach eine entsprechende Vertretung seiner Mutter durch den Antragsteller zu 1 schon zu 7 - 6 - Lebzeiten unzul344ssig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zumal f374r diesen Fall 247 18 Abs. 2 BNotO ausdr374cklich und ausnahmslos der Aufsichtsbe-h366rde die Befugnis zuweist, eine Befreiung zu erteilen. Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08 -
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