BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 24/05 Verk374ndet am: 29. November 2005 Kiefer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota-re Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 45 und 72/04 - wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antr344ge insgesamt als unzul344ssig zur374ckgewiesen werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwer-deverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in H. - bewarb sich auf eine im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2003 ausgeschriebene Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk H. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschreibung, in die zahlreiche weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenommen sind, wird wegen der Einzel-heiten der Voraussetzungen f374r das Notaramt und des Ablaufs des Be-setzungsverfahrens auf 247 17 Abs. 3 und 247 18 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) verwiesen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte der Pr344sident des Oberlandesgerichts Hamm (Antragsgegner zu 2)) den Mitbewerbern mit, die Stelle dem besser qua-lifizierten Antragsteller 374bertragen zu wollen. Die darauf von zwei Mitbe-werbern gestellten Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO, mit denen sie ihre Bestellung zum Notar erstrebten, schob die Besetzung der Notarstelle hinaus. 1 Durch Beschluss vom 20. April 2004 erkl344rte das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be in verschiedenen Bundesl344ndern, die im Wesentlichen den der AVNot NRW 2002 entsprachen, f374r verfassungswidrig; die um der ver-fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen-gleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 2 - 4 - Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Antrags-gegner zu 1)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung der Notarstelle zur374ck, "um eine den verfassungsrechtlichen Anforderun-gen gen374gende Auswahlentscheidung zu erm366glichen" (JMBl. NRW S. 196). Anschlie337end teilte der Antragsgegner zu 2) - wie auch bei den 374brigen noch ausgeschriebenen Stellen - allen Beteiligten im September schriftlich mit, dass er das laufende Auswahlverfahren abgebrochen ha-be. Mit Wirkung zum 15. November 2004 wurde der f374r das Auswahlver-fahren ma337gebliche 247 17 AVNot neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). 3 Der Antragsteller meint, es habe f374r den Abbruch des Auswahlver-fahrens keinen sachlichen Grund gegeben, so dass der Antragsgegner zu 2) 374ber seine Bewerbung in Fortf374hrung des durch die Ausschreibung vom 1. Juni 2003 eingeleiteten Auswahlverfahrens unter Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden habe. 4 Das Oberlandesgericht hat den mit Schriftsatz vom 6. September 2004 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Auf-hebung der Ausschreibungsr374cknahme (Antragsgegner zu 1)) und den mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 gestellten Antrag betreffend die Eignungsneubewertung (Antragsgegner zu 2)) zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Begehren insgesamt weiter verfolgt. 5 6 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. - 5 - 1. Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag, die R374cknahme der Ausschreibung der Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbe-zirk H. aufzuheben, ist unzul344ssig. 7 a) Die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren abzubrechen, ist Ausdruck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese und das damit einhergehende Organisationsermessen beschr344nken sich nicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gem344337 247 4 BNotO, sondern erstrecken sich dar374ber hinaus auf alle Ma337nahmen zur Errichtung, Aus-gestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schlie337t die Entschei-dung 374ber die endg374ltige Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle ebenso mit ein, wie die 374ber ihre Ausschreibung oder deren R374cknahme. 8 Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschlie337enden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvor-gang - zun344chst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geord-neten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare Rechtswirkung f374r bestimmte oder unbestimmte Personen entfaltet sie nicht (vgl. Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP 2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; BVerwGE 101, 112, 115; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 97; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare Rdn. 266; Sandk374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO 5. Aufl. 247 111 Rdn. 16a). 9 - 6 - Das gilt gleicherma337en f374r die entgegengerichtete Ausschrei-bungsr374cknahme. Auch diese ist nur eine verwaltungstechnische Ma337-nahme. Dass davon nach Ablauf der Bewerbungsfrist des 247 6b BNotO nur noch eine begrenzte, gegebenenfalls auf zwei beschr344nkte Anzahl von Bewerbern betroffen wird, 344ndert daran nichts. Die R374cknahme der Ausschreibung diente hier verwaltungstechnisch als Voraussetzung der beabsichtigten Neuausschreibung nach Abbruch des Besetzungsverfah-rens und war in diesem Sinne - anders als die Entscheidung, das bereits begonnene Auswahlverfahren abzubrechen - blo337 vorgelagerter Organi-sationsakt ohne Regelungscharakter mit Au337enwirkung. Das dahinge-hende Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Anfechtung noch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. 10 b) Auch als Leistungsantrag - d.h., als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt - w344re das Begehren nicht zul344ssig. 11 Inwieweit auf Ausschreibungsma337nahmen bezogene Leistungsan-tr344ge in diesem Verfahren 374berhaupt m366glich sind (vgl. Senat, Beschl374s-se vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410 = NJW-RR 2004, 1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abschlie337enden Entscheidung. Gleiches gilt f374r die weitere Zul344ssigkeitsvoraussetzung, ob die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers m366glich erscheinen lassen, der Antragsteller mithin gel-tend machen kann, m366glicherweise in solchen Rechten oder rechtlich gesch374tzten Interessen verletzt zu sein (vgl. Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 aaO und 24. November 1997 aaO S. 849 f.; Custodis, 12 - 7 - aaO 247 111 Rdn. 86, 91, 96). Denn f374r sein Begehren fehlt ihm jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Fehler im Ausschreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten Besetzungsverfahrens, k366nnen zusammen mit der Rechtm344337igkeit der abschlie337enden Entscheidung im Verfahren 374ber die Besetzung dieser ausgeschriebenen Stelle 374berpr374ft werden. Das gilt, wenn eine Entschei-dung zugunsten eines Bewerbers ergeht, aber auch wenn die Endent-scheidung auf Abbruch des Auswahlverfahrens nach zur374ckgenommener Ausschreibung lautet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889; zu dem entsprechenden Rechtsgedanken in 247 44a VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 44a Rdn. 1; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand Sep-tember 2004 247 44a Rdn. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.). 13 Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit dem daraus abzuleitenden weiten Verst344ndnis des Rechtsschutzbe-d374rfnisses gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Sichtwei-se. Das weitere gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Begehren, das abgebrochene Auswahlverfahren wieder aufzugreifen, gew344hrleistet - wenn die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen erf374llt sind - eine vollst344ndige 334berpr374fung der Rechtslage, mithin auch des Ausschreibungsteils. 14 2. a) Der den Antragsgegner zu 2) betreffende Antrag ist als Ver-pflichtungsantrag gem344337 247 111 Abs. 1 BNotO statthaft. Der Antragsteller erstrebt mit diesem Antrag letztlich eine ihm g374nstige Entscheidung 374ber seine Bewerbung im urspr374nglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch den Abbruch des Auswahlverfahrens vorenthalten werden soll. Dazu will 15 - 8 - er die Justizverwaltung 374ber den insoweit zust344ndigen Antragsgegner zu 2) verpflichtet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensan-spruch - weil er einen Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht f374r gerechtfertigt h344lt - kann er mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-dung geltend machen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. M344rz 1997 aaO; s.a. OVG Bautzen D326D 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig er-weisen, ist das urspr374ngliche Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001) und 374ber seinen Bewerbungsantrag zu entschei-den. b) Der Antrag ist jedoch unzul344ssig, weil er nicht fristgem344337 ge-stellt worden ist. 16 Der Rechtsbehelf muss gem344337 247 111 Abs. 2 BNotO innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe der Verf374gung eingelegt werden. Bei Verpflichtungsantr344gen kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Mittei-lung an, dass der begehrte Verwaltungsakt nicht erlassen wird. Ma337geb-lich ist danach hier der Zugang der Benachrichtigung 374ber den Abbruch des Auswahlverfahrens, die weder einer f366rmlichen Zustellung bedarf noch eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung erfordert (vgl. Senat BGHZ 42, 390, 391 f.; Custodis, aaO 247 111 Rdn. 106; Lemke in: Schippel, BNotO 6. Aufl. 247 111 Rdn. 39). 17 Der Antragsgegner zu 2) hat zeitnah im Anschluss an die R374ck-nahme der Ausschreibung alle Beteiligten 374ber den Abbruch des Aus-wahlverfahrens unterrichtet. Bei dem dagegen gerichteten Antrag vom 18 - 9 - 21. Dezember 2004 war die Monatsfrist des 247 111 Abs. 2 BNotO mithin bereits abgelaufen. 3. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat wurde mit der Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers eingehend er366rtert, ob und gegebenenfalls mit welcher Begr374ndung der Rechtsbehelf des An-tragstellers gleichwohl als zul344ssig behandelt werden k366nnte. Dieser Frage braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil beide Antr344ge 374berdies nicht begr374ndet w344ren. 19 Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Besetzungsverfah-ren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juni 2003 fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortf374hrung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt vor-aus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner zu 1) durf-te die gem344337 247 2 Abs. 3 AVNot NRW in seinem Zust344ndigkeitsbereich liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zur374cknehmen und der An-tragsgegner zu 2), der gem344337 247 19 Abs. 4 AVNot NRW 374ber die Beset-zung zu entscheiden hat, durfte daraufhin das Auswahlverfahren abbre-chen. Die Bewerbung des Antragstellers hat durch diesen organisatori-schen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. M344rz 1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Be-setzungsentscheidung hat er danach nicht (vgl. Linke, DNotZ 2005, 411, 415). 20 21 a) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfah-rens kann Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber - 10 - und damit auf das Ergebnis der sp344teren Auswahlentscheidung genom-men werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakan-ter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfah-ren und eine sp344tere Neuausschreibung von Notarstellen l344sst sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfrei-heit von Notarbewerbern ber374hren. Die Wahrung ihrer Grundrechte ins-besondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermes-sensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu be-r374cksichtigenden 366ffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grund-rechte der Bewerber zu gewichten und mit verh344ltnism344337igen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892, m. krit. Anm. Linke, aaO). Die Justizverwaltung muss demgem344337 bei der Frage, ob ein Be-setzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr einger344um-te Organisationsermessen pflichtgem344337 aus374ben. Die Entscheidung f374r den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nach-vollziehbare Gr374nde, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen 366ffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur in-soweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891; 892; Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Linke, aaO S. 419, und 10. M344rz 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). 22 - 11 - b) Diese Grunds344tze sind beachtet worden. Das Ausschreibungs-verfahren erfolgt gem. 247 2 Abs. 3 AVNot NRW in Abstimmung zwischen dem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2). Die Justizver-waltung war sich bewusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen hat sie bereits in der Ausschreibungsr374cknahme zusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen374gende Auswahlentscheidung erm366glichen. Diese Begr374ndung ist vor dem Hintergrund der von ihr nachfolgend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfGE 110, 304 ff.) auch nachvollziehbar. Danach hat-ten sich die bisherigen Auswahlkriterien in der AVNot NRW 2002, auf die sie in der Ausschreibung ausdr374cklich hingewiesen hatte, als nicht ver-fassungsgem344337 erwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzun-gen nicht erf374llten, w344hrend sie sich mit einer auf diese Kriterien zuge-schnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die R374cknahme der Ausschreibung und ein anschlie337ender Neubeginn des Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen m366glichen Bewerbern glei-cherma337en Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auswahlentscheidung er366ffnen. 23 Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung insoweit - wie ihr verschiedentlich vorgehalten wird - im Hinblick auf die vorge-nannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gebunden angesehen haben k366nnte und von dem ihr einger344umten Ermessen kei-nen Gebrauch gemacht hat. Ihrer Entscheidung liegen entsprechende Bedenken zugrunde, die das Oberlandesgericht in Konkurrentenstreitver-fahren ge344u337ert hatte. Danach war noch nicht abzusehen, f374r welches 24 - 12 - Vorgehen sie sich entscheiden w374rde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvQ 26/04). Die denkbaren Alternativen - Fortf374hrung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschlie337endem Neube-ginn - lagen zudem offen, wurden in der Literatur er366rtert und in der Pra-xis auch angewandt (vgl. zur Fortf374hrung eines Bewerbungsverfahrens Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; Maa337, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der An-tragsgegner zu 1) war sich der Alternativen bewusst. Das zeigt seine 304u337erung im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, er sehe keine M366glich-keit, der gebotenen 304nderung der materiellen Auswahlkriterien im lau-fenden Besetzungsverfahren Rechnung zu tragen. Seine nachfolgende Begr374ndung belegt 226 wie auch das Schreiben des Antragsgegners zu 2) vom 18. Januar 2005 -, dass die Justizverwaltung im Bewusstsein ihres Ermessens gehandelt hat. In ihrer danach getroffenen Entscheidung, zugunsten aller poten-tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso wenig ein Ermessensfehlgebrauch wie in ihrer Auffassung, die Belange des Antragstellers m374ssten dahinter zur374ckstehen. 25 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm nach Allgemeinen Verf374gungen in Angelegenhei-ten der Notarinnen und Notare wie den der AVNot NRW 2002 bei der 26 - 13 - Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprog-nose im weiteren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgem344337e Vergabe noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrens-gestaltung wollte die Justizverwaltung durch den Abbruch laufender Be-werbungsverfahren mit anschlie337enden Neuausschreibungen gerecht werden. Insoweit stand ihr ein sachlicher Grund zur Seite, da die bishe-rigen Verfahren vor allem infolge fehlerhafter Gewichtung von Examens-note und Anwaltspraxis an M344ngeln litten, die grunds344tzlich einen vom 27 - 14 - Organisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen k366nnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz D326D 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justizverwaltung d374rfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Bewerbungsverfahren treffen. 28 (1) Die bei dem Zugang zu einem 366ffentlichen Amt, das ein Notar aus374bt (247 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grunds344tze f374r die Auswahlent-scheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualit344tsvollen Rechtspflege, dass tats344chlich von allen potentiellen Be-werbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50 und st344ndig). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Be-tracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzuspre-chen und auch wirklich zu erreichen. Das l344sst bei der Verfahrensgestal-tung jedenfalls die M366glichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Aus-wahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller m366glichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Die-sem Gebot wollte die Justizverwaltung bei der von dem Antragsteller be-anstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen. Sie wollte das Aus-wahlverfahren auch denjenigen 366ffnen, die infolge der angegebenen Auswahlma337st344be, die sich aufgrund verfassungsgerichtlicher 334berpr374-fung nachtr344glich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Betei-ligung mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen haben, w344hrend 29 - 15 - sie sich nach neuen, f374r sie Erfolg versprechenderen Ma337st344ben beteiligt h344tten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat m374ssen sich jetzt - bei geringerem Gewicht der Examensnoten - st344rker an der Notarfunktion ausrichten. Bewerber mit schw344cheren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine gr366337ere Beurkundungspraxis oder eine notarn344here Ausgestaltung ihrer Anwaltst344tigkeit, in 374berdurchschnittlichem Ma337e erf374llen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche potentiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerbung abgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; OVG M374nster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Dieser bei richtigem Verfassungsverst344ndnis nunmehr durchaus als ge-eignet einzustufenden Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem im 366ffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenausle-se und den verfassungsrechtlich garantierten Anspr374chen aller Bewerber auf gleichen Zugang zu einem 366ffentlichen Amt durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen w344re sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr m366glich, nachdem sich der Bewerberkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfris-ten bereits geschlossen hatte. 30 Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Aus-schreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Aus-wahlma337st344ben anh344ngig waren, in denen die bisherigen Kriterien f374r die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. F374r den 31 - 16 - einzelnen war nicht abzusch344tzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht entscheiden w374rde. Angesichts der dadurch bedingten Zuf344lligkeiten, vor allem bei der zeitlichen Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine blo337 vorsorgliche, nach bisherigen Auswahlma337st344ben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen. Schlie337lich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der Gr366337e des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewer-bungsverfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzuset-zen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche An-liegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. 32 Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermessensfehlerfrei, wenn den angef374hrten Interessen der Vorrang ge-gen374ber denen des Antragstellers einger344umt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu m374ssen. 33 (2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Aus-schreibung zur374ckzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach 247 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind ge-m344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, 34 - 17 - wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach 247 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgem344337e Nachweis der Leistungen setzt neben der Vor-lage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, a-ber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitli-chen Bewerbungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r den Bewerber ma337geblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschl374sse vom 22. Novem-ber 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. M344rz 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlma337st344-be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber nicht mehr ohne weiteres erg344nzende Leistungen und Nachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vor-gaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerber-kreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten w344re (so aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifel- 35 - 18 - haft, ob f374r das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise zur Verf374gung gestanden haben (vgl. dagegen aber Sch366be-ner, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus h366herem Gewicht als bisher zu ber374cksichtigenden sonstigen notarspezi-fischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. Statt hier eine - unter Umst344nden schwierige - Abgrenzung zwi-schen neuen, durch 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludierten Umst344nden und le-diglich zus344tzlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts veranlassten nachtr344glichen Erl344uterungen vor allem der notar-spezifischen Bez374ge der anwaltlichen T344tigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinset-zungen in den vorigen Stand mit unterschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (247 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Aus-wahlverfahren insgesamt neu zu er366ffnen, um sich von der Pr374fung und Entscheidung im Einzelfall und m366glichen daran kn374pfenden Rechtsmit-telverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Be-werbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Gleichbehandlung bez374glich der von ihnen vorzuweisenden Leistun-gen 374ber eine sachlich gleichm344337ige materielle und formelle Verfahrens-grundlage zu gew344hrleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollst344ndige Beurteilungs-grundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zus344tz-lich werden damit zu erwartende Folgestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte urspr374ngliche Bewerberfeld mit einzubeziehen oder nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Har-borth, aaO S. 671). Es war daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, 36 - 19 - bei dieser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstel-lung auf eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. dazu Harborth, aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist auch nicht mit einer verfassungsrecht-lich bedenklichen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver-344nderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im 366ffent-lichen Dienst eine Neuausschreibung regelm344337ig rechtfertigen oder so-gar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG M374nster, D326D 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Ver344nderungen im Anforde-rungsprofil und Neugewichtungen der f374r den Zugang zu dem Amt gel-tenden Auswahlma337st344be k366nnen den Bewerberkreis in 344hnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zun344chst begonnenen Besetzungsverfah-rens mit anschlie337endem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvorausset-zungen f374r den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. 37 Bef374rchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgeho-ben w374rde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem bestm366glichen Bewerber aufgeweicht w374rden und jedweder Fehler bei einer Auswahlentscheidung k374nftig den Abbruch und die Neu-ausschreibung zur Folge haben w374rde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen f374hren k366nnte, sind angesichts der besonde-ren Situation f374r die Justizverwaltung, aus verfassungsrechtlichen Gr374n- 38 - 20 - den bislang allgemeing374ltige Auswahlkriterien anpassen bzw. 344ndern zu m374ssen, unbegr374ndet. (3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zu-stehenden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine - f374r weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzuneh-men, erweist sich gegen374ber dem Antragsteller auch als verh344ltnism344-337ig. 39 Ihm wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genom-men. Zwar war er gegen374ber den bisherigen Mitbewerbern zun344chst fa-vorisiert. Bereits mit Blick auf die angestrengten Konkurrentenschutzver-fahren konnte daraus allein weder ein Vertrauenstatbestand entstehen, dass die ausgeschriebene Stelle letztlich doch ihm 374bertragen werde, noch, dass es bei diesem Bewerberkreis bis zum Schluss verbleiben werde. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufenden Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Jus-tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts festgestellt -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, es werde auch dann in Fortf374hrung des Verfahrens bei dem noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegen374ber dem gegenl344ufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis ver-fassungswidriger Ma337st344be unterlegen sind oder sich erst gar nicht be-worben haben, nicht durchsetzen. Daran 344ndert es auch nichts, dass be-reits erfolgte Besetzungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen 40 - 21 - nach bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. Dies ist aus Gr374nden der 304mterstabilit344t hinzunehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194 m.w.N.), vermag aber einen Vertrauensschutz f374r den Antragsteller nicht zu begr374nden. Dabei ist schon wegen der aus Gr374nden der Bestenausle-se in dieser Situation beachtenswerten 326ffnung des Bewerberkreises f374r alle potentiellen Kandidaten ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei richtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im urspr374nglichen Verfahren als aussichtsreichster Bewerber erwiesen h344tte. Gleiches gilt f374r seine in Aus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt get344tigten per-s366nlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber glei-cherma337en betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbildungsma337nahmen k366nnen zudem auch im neuen Auswahlverfahren ber374cksichtigt werden. (4) Schlie337lich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehens-weise der Justizverwaltung geltend gemachten Erw344gungen keine ande-re Beurteilung. 41 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enth344lt keine konkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; BVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist nichts anderes zu entnehmen. In seinem bereits mehrfach angef374hrten Beschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich 374ber die Neubewer-tung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte sich nicht. 42 43 Unerheblich ist ferner, inwieweit auch gegen374ber 247 17 AVNot NRW n.F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen k366nnten; auf die Ent- - 22 - scheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die sp344ter erfolgte 304nderung der AVNot NRW ohne Einfluss. Die Justizverwaltung war auch nicht aus Gr374nden so genannter Al-tersstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2003 aaO S. 230 ff.) - unabh344ngig davon, inwieweit sich daraus subjektive Rechte ableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfah-rens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch die mit einem neuen Verfahren verbundene Verz366gerung eine geordnete Altersstruktur nicht mehr erreichbar ist. 44 Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 45/04 + 72/04 -
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