BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 24/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247247 6, 6b, 7 Abs. 1 Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug ge-gen374ber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grunds344tzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreij344hrige Re-gelausbildungszeit des 247 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - OLG Brandenburg wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 7. Dezember 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2006 teilweise und der Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben. Au337erge-richtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner hatte im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15. M344rz 2004 eine Notarstelle im Amtsbezirk K. zur Wie-derbesetzung ausgeschrieben und das Ende der Bewerbungsfrist auf den 15. April 2004 festgelegt. Auf diese Ausschreibung sind vier Bewerbungen ein-gegangen, darunter die des Antragstellers und des weiteren Beteiligten. 1 Der 1958 geborene Antragsteller hat in der fr374heren Bundesrepublik im Jahre 1987 die einstufige Juristenausbildung mit dem Examen abgeschlossen. Nachdem er anschlie337end zun344chst als Rechtsanwalt t344tig war, ist er zum 1. Februar 1993 zum Notar im Land Brandenburg bestellt worden; seit 15. April 1998 hat er seinen Amtssitz in S. . Der 1973 geborene weitere Betei-ligte ist nach Ablegung des zweiten Staatsexamens seit 20. August 2001 No-tarassessor im Anw344rterdienst des Landes Brandenburg. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 verwaltete er eine Notarstelle in St. , seit 1. Juni 2004 verwaltet er die hier verfahrensgegenst344ndliche Notarstelle in K. . 2 Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtieren-den Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbe-setzung der offenen Notarstelle rechtskr344ftig zur374ckgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitge-teilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-zen. Er hat dies damit begr374ndet, dass gegen den Antragsteller seit dem 3 - 4 - 9. November 2004 erneut ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren anh344n-gig sei, nachdem bereits in den Jahren 1995 und 1999 Disziplinarma337nahmen gegen ihn ausgesprochen worden seien. Den im Lande ausgebildeten Notaras-sessoren m374sse andererseits die Chance gegeben werden, in 374berschaubarer Zeit nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle 374bernehmen zu k366nnen. Der weitere Beteiligte verwalte die zu besetzende Notarstelle seit 374ber einem Jahr in sehr erfolgreicher Weise und verf374ge 374ber hervorragende Zeugnisse. Au337erdem sei eine geordnete Altersstruktur der im Amtsbezirk K. amtierenden Notare zu wahren. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Er hat die Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2005 begehrt und in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, die ausgeschrie-bene Notarstelle mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, 374ber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Oberlandesge-richt hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers, mit der er seine erstinstanzlichen Antr344ge wieder-holt. 4 II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO) und hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht in vollem Umfange zur374ckgewiesen; denn die mit Bescheid vom 7. September 2005 er366ffnete Auswahlentscheidung des Antragsgegners f374r die Besetzung der offenen No- 5 - 5 - tarstelle im Amtsbezirk K. beeintr344chtigt den Antragsteller in seinen Rechten (247 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). 1. Zwar gew344hrt weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die 334bertragung eines Notaramtes. Jedoch hat die zust344ndige Justizverwaltung nach pflichtgem344337er Beurteilung 374ber die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu k366nnen. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach 247 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr h344ngt ihre Entschei-dung 374ber die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-gig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-rer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschr344nkt nachpr374fba-rer Entscheidungsspielraum einger344umt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfrei-heit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das m366gliche weite-re Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-rufsaus374bung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-gen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschr344nkungen unterliegt (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906). 6 All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-) No-tarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anw344rterdienst des betreffenden 7 - 6 - Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (s. dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.), sei es, dass de-ren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stel-le (s. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067). In diesen F344llen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht etwa grunds344tzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist in die der eigentlichen Auswahlent-scheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personalwirtschaft-lich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bed374rfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit nota-riellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. 247 4, 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu ber374cksichtigen, dass den "anstellungsrei-fen" Notarassessoren der berufliche Einstieg erm366glicht werden muss (s. 247 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis zum Staat (247 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine F374rsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu entt344uschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-recht der Notarassessoren ist grunds344tzlich bei der Entscheidung in Erw344gung zu ziehen, insbesondere wenn sie sich als geeignet f374r die Bestellung zum No-tar erwiesen haben. Andererseits ist zu beachten, dass das Anwartschaftsrecht nicht ber374hrt wird, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich bewerbenden No-tars dessen Stelle zur Besetzung frei w374rde. W374rde diese Stelle eingezogen, hat dies aber ebenfalls in die Beurteilung mit einzuflie337en. Wird die vorausge-hende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimm-te konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsma337stab aller-dings auch dahingehend modifiziert, dass bei auff344lligen, erheblichen Eig- - 7 - nungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu ber374cksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.). 2. Nach diesen Ma337st344ben kann die Entscheidung des Antragsgegners keinen Bestand haben. Er hat ausweislich seines Bescheides vom 7. September 2005 bei der Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem wei-teren Beteiligten organisationsrechtliche Aspekte im Sinne von 247 4, 247 7 Abs. 1 BNotO mit solchen des Eignungsvergleichs (247 6 Abs. 3 BNotO) verkn374pft. Ihm sind hierbei durchgreifende Fehler unterlaufen; denn er hat ma337gebliche Um-st344nde fehlerhaft beurteilt bzw. nicht in seine Beurteilung einbezogen, obwohl dies geboten war. 8 Zwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abge-hoben, dass den im Anw344rterdienst des Landes ausgebildeten Notarassesso-ren die Chance gegeben werden muss, in einem 374berschaubaren Zeitraum nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu 374bernehmen (vgl. 247 7 Abs. 1, 247 4 BNotO; Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund bei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender Notar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umst344nden der Vorrang geb374hren kann. Jedoch hat der Antragsgegner nicht erkannt, dass der weitere Beteiligte zum ma337geblichen Beurteilungszeitpunkt die dreij344hrige Re-gelausbildungszeit nach 247 7 Abs. 1 BNotO noch nicht erf374llt hatte. 9 - 8 - Ma337geblicher Zeitpunkt war hier gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO das Ende der Bewerbungsfrist am 15. April 2004. An der Ma337geblichkeit dieses Stichtages 344nderte sich auch nichts dadurch, dass eine in demselben Bezirk amtierende Notarin sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung dieser Notarstelle wandte und sich dadurch die Besetzungsentscheidung deutlich verz366gerte. Denn so wenig ein Notaras-sessor, dessen Bewerbung um eine Notarstelle wegen Nichterf374llung der Re-gelausbildungszeit erfolglos blieb, durch den Zeitgewinn, den er durch eine An-fechtung der Auswahlentscheidung verbunden mit dem Antrag, der Justizver-waltung im Wege einstweiliger Anordnung die Besetzung der Stelle zu untersa-gen, erzielen k366nnte, in die Erf374llung der Regelausbildungszeit "hineinwachsen" kann, darf es ihm zugute kommen, wenn sich die Besetzungsentscheidung auf-grund rechtlicher Schritte Dritter verz366gert. Alles andere w344re mit dem die Chancengleichheit der Bewerber sichernden Stichtagsprinzip des 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO unvereinbar. 10 Der weitere Beteiligte hatte die dreij344hrige Regelausbildungszeit erst mit dem 19. August 2004 erf374llt. Wie das Oberlandesgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, ergibt sich etwas anderes nicht etwa aus der Anrechnung von Wehrdienstzeiten des weiteren Beteiligten nach 247 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO, 247 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministers der Justiz und f374r Bundes- und Eu-ropaangelegenheiten des Landes Brandenburg 374ber die Ausbildung der Notar-assessoren (AusbVO) vom 17. Februar 1999 (GVBl. Bbg II S. 122), da eine derartige Anrechnung nach dem ausdr374cklichen Wortlaut des 247 6 Abs. 3 Satz 1 AusbVO nur auf die Wartezeit nach Ablauf der Regelausbildungszeit in Betracht kommt (s. auch Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. 247 7 Rdn. 98). Dies nimmt auch der Antragsgegner nicht mehr in Abrede. 11 - 9 - Allerdings hat der Antragsgegner nunmehr vorgetragen, dass er dem weiteren Beteiligten auch dann gegen374ber dem Antragsteller den Vorzug gege-ben h344tte, wenn ihm bewusst gewesen w344re, dass jenem zu dem f374r die Beset-zungsentscheidung ma337geblichen Zeitpunkt noch gut vier Monate zur Vollen-dung der Regelausbildungszeit fehlten. Er hat dies mit den guten Examina und Beurteilungen des weiteren Beteiligten, dem Umstand, dass zum ma337geblichen Zeitpunkt die Regelausbildungszeit bald erf374llt war, sowie damit begr374ndet, dass er auch schon bei fr374heren Besetzungsentscheidungen auf "die Absolvie-rung der Mindestanw344rterzeit verzichtet" habe. 12 Diese Erw344gungen sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach 247 111 BNotO indessen nicht beachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn 247 114 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren analoge Anwendung zu finden h344tte; denn die nachgeschobene Begr374ndung des Antragsgegners erg344nzt nicht lediglich seine fr374heren Erw344gungen, sondern stellt seine Auswahlentscheidung in ei-nem wesentlichen Punkt auf eine v366llig neue Grundlage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 113 Rdn. 72 m. w. N.). Der Senat kann daher offen lassen, ob die 334berlegungen des Antragsgegners es 374berhaupt rechtfertigen k366nnten, den weiteren Beteiligten entgegen der Regel des 247 7 Abs. 1 BNotO zum Notar zu ernennen, obwohl er zum ma337geblichen Stichtag den dreij344hrigen Anw344rter-dienst noch nicht vollst344ndig abgeleistet hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751; Baumann, in Eylmann/Vaassen BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 7 BNotO Rdn. 10; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000). 13 Folgendes kommt hinzu: In die Erw344gungen des Antragsgegners ist auch nicht eingeflossen, dass im Falle einer Amtssitzverlegung des Antragstellers dessen bisherige Notarstelle in S. wieder zu besetzen w344re und damit 14 - 10 - der berechtigten Erwartung des weiteren Beteiligten, nach Ablauf der Regelan-w344rterzeit in einem 374berschaubaren Zeitraum zum Notar bestellt zu werden, dadurch entsprochen werden k366nnte, dass er nach entsprechender Bewerbung unter Zuweisung der bisherigen Amtsstelle des Antragstellers zum Notar er-nannt wird. Dies scheitert nicht daran, dass die bisherige Notarstelle des An-tragstellers nach dessen Amtssitzverlegung der Einziehung unterl344ge. Hierauf hat der Antragsgegner auf den entsprechenden Gegeneinwand des Antragstel-lers im gerichtlichen Verfahren selbst zutreffend hingewiesen. 3. Danach kann die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten keinen Bestand haben. Dies f374hrt entgegen dem mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgten Hauptan-trag jedoch nicht dazu, dass der Senat den Antragsgegner verpflichten k366nnte, die freie Notarstelle mit dem Antragsteller zu besetzen; denn der Entschei-dungsspielraum des Antragsgegners ist nicht etwa dahingehend auf Null redu-ziert, dass die Bewerbung des Antragstellers notwendig Erfolg haben muss. Vielmehr hat der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Entscheidung zu treffen. 15 Soweit er hierbei wiederum in einen Vergleich der pers366nlichen Eignung des Antragstellers und des weiteren Beteiligten eintreten sollte, wird er Folgen-des zu ber374cksichtigen haben: Das vom Pr344sidenten des Landgerichts C. am 9. November 2004 gegen den Antragsteller angeordnete disziplinarrechtli-che Vorermittlungsverfahren ist mangels Nachweises einer Pflichtverletzung eingestellt worden. Au337erdem war dem Antrag des Antragsstellers auf Verle-gung seines Amtssitzes von Sch. nach S. im Jahr 1998 nicht ma337geblich deswegen stattgegeben worden, weil er aufgrund des - diszip-linarrechtlich geahndeten - Vorfalls aus dem Jahr 1994 noch Anfeindungen der 16 - 11 - 366rtlichen Presse in Sch. ausgesetzt war; das gegenteilige Vorbringen des Antragsgegners wird durch die von ihm nachtr344glich vorgelegten Beset-zungsberichte widerlegt. Letztlich wird der Antragsgegner sich eingehend mit dem Einwand des Antragstellers auseinanderzusetzen haben, er habe in der Vergangenheit ein Vorr374cksystem praktiziert. Die vom Antragsgegner zu dieser Frage auf Anforde-rung des Senats vorgelegten Unterlagen 374ber fr374here Besetzungsverfahren ergeben hierzu ein h366chst widerspr374chliches Bild. 17 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - Not 2/05 -
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