BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 24/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - Not 32/06 (E) - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der au337er-gerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Betei-ligten hat der Antragsteller zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat E. t344tig. Am 1. September 1976 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterver-h344ltnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst war er vom 1. Mai 1989 bis zum 30. April 1990 an einen Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgeordnet. Zum 1. Mai 1990 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts K. ernannt. Ab dem 1. Juli 1994 wurde er als Notarvertreter an das dortige Notariat abge-ordnet und am 28. Juli 1995 unter Ernennung zum Oberjustizrat zum Leiter die-ser Beh366rde bestellt. Am 22. April 1996 wurde er als Dienstvorstand an das No-tariat E. versetzt. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung ei-nes abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punkte-systems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eig-nungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewer-berfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbeson-dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - 4 - - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 22. Der weitere Beteiligte, der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den Platz 16. 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in E. diejenigen der besser platzierten 6 - 5 - Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu besetzen; die 374brigen besser platzierten Mitbewerber um den Amtssitz in E. erhielten andere, von ihnen bevorzugte Stellen. Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint er, die Einzelabw344gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug und erg344nzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abw344-gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer 10 - 6 - eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senats-beschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dar-auf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahlme-thode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Aus-wahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdi-gung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 11 Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). 12 Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-dr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode 13 - 7 - und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung f374r verfassungs-rechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirk-samkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffassung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschrei-bung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Aus-richtung der Auswahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. 14 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 15 2. Zumindest im Ergebnis unbegr374ndet ist die R374ge des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihm den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO nicht zu-gebilligt, obgleich auch er als badischer Amtsnotar dem durch diese Vorschrift 16 - 8 - beg374nstigten Personenkreis angeh366re. Dies ist jedenfalls nicht urs344chlich f374r die Auswahlentscheidung. Dem Antragsteller ist bei der Besetzung der Stelle in E. kein Mitbewerber vorgezogen worden, der nicht badischer Amts-notar ist. 334berdies hat der Antragsgegner in seinem dem angefochtenen Be-scheid beigef374gten Auswahlvermerk und nochmals in seiner Antragserwiderung vom 8. November 2006 - ungeachtet des m366glicherweise seiner Ansicht nach nur zugunsten der ersten 18 Platzierten eingreifenden 247 115 Abs. 2 BNotO - einen "Vollvergleich" zwischen dem Antragsteller und seinen Mitbewerbern vor-genommen, wie es notwendig ist, wenn s344mtlichen Beteiligten der Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO zugute kommt. Der Antragsgegner hat damit, wie er auf Seite sieben des Auswahlvermerks und auf Seite sechs der Antragserwide-rung vom 8. November 2006 ausdr374cklich betont, seine Entscheidung im Er-gebnis nicht auf den Regelvorrang gest374tzt. 3. Ebenfalls fehlt es an einer Beschwer des Antragstellers, soweit er bean-standet, der Antragsgegner habe bei der Auswahlentscheidung der jeweils er-reichten Bef366rderungsstufe ein zu hohes Gewicht beigemessen. Der Antrag-steller ist selbst Oberjustizrat. Ihm ist kein Mitbewerber vorgezogen worden, der ein h366heres Bef366rderungsamt erreicht hat. 17 4. Unzutreffend ist auch das Monitum des Antragstellers, das Oberlandes-gericht habe 374bersehen, dass er nicht nur den dem weiteren Beteiligten P. zugebilligten Vorrang beanstandet habe. Vielmehr habe er auch ger374gt, dass andere Bewerber auf die f374r den Amtssitz in E. ausgeschriebene Notarstelle vor ihm platziert worden seien. Auf diese R374gen kommt es jedoch nicht an, da der Antragsgegner die Stelle dem weiteren Beteiligten P. zu 374bertragen beabsichtigt. Es ist deshalb ohne Belang, ob es im Verh344ltnis des Antragstellers zu den anderen Bewerbern zu Fehlern bei der Festsetzung der 18 - 9 - Rangfolge gekommen ist. Selbst wenn diese Konkurrenten hinter ihm h344tten eingereiht werden m374ssen, kann der Antragsteller die begehrte Stelle nicht er-halten, wenn ihm der weitere Beteiligte P. im Rang vorgeht. 5. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers P. als ausschlaggebend angesehen, dass dieser bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerberfeld nur vereinzelt erreich-ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, w344hrend der Antragsteller bei der An-lassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewertet worden sei. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 19 a) Der Senat hat aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen R374ge eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zu-standekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Diese dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344sidenten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344chtigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf beschr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letz-ten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Neben-t344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsre-levant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlas-sung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist - insbesondere auch der Antragsteller nicht -, mit Sub-stanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren 20 - 10 - auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenomme-nen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Ver-gleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe da-zu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hin-sichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbe-urteilung September 1999; 6 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). b) Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, der Antragsgegner habe bei seiner Abw344gung nicht ber374cksichtigt, dass die gegen374ber der fr374he-ren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ung374nstigere Bewertung mit sechs Punkten der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruht. Zwar trifft es zu, dass der Notenabsenkung, wie die seiner-zeitige Pr344sidentin des Landgerichts F. im Beurteilungstext ausdr374cklich ausgef374hrt hat, lediglich die Absicht zugrunde lag, die landesweiten Bewer-tungsma337st344be anzugleichen. Es gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Antragsteller hierdurch gegen374ber Bewerbern aus anderen Landge-richtsbezirken benachteiligt wurde. Im 334brigen stammt der weitere Beteiligte P. , an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in E. zu ver-geben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landgerichtsbezirk F. . Auch die-ser hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich bleibender Leistungen eine Herabstufung der Gesamtbewertung hinnehmen m374ssen. Die Pr344sidentin des Landgerichts F. hat auch in dieser Beurtei-lung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte be- 21 - 11 - zirks374bergreifende Harmonisierung der Beurteilungsma337st344be zur374ckzuf374hren sei. Zumindest im Verh344ltnis zu dem mit seiner Bewerbung erfolgreichen Betei-ligten P. unterlagen die unter dem 2. Oktober 2002 erstellten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind. 6. Ebenfalls unbegr374ndet ist die R374ge der Beschwerde, der Antragsgegner habe es vers344umt, zugunsten des Antragstellers zu ber374cksichtigen, dass die-ser das "Dritte Staatsexamen" bei einem Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe absolviert habe. Hierin liegt kein Mangel, der zur Aufhebung der an-gefochtenen Verwaltungsentscheidung f374hrt. Die mit dem Bestehen einer Er-probung beim Oberlandesgericht festgestellte Bef344higung f374r ein richterliches Bef366rderungsamt bedeutet bei der Beurteilung der Eignung des Bewerbers als "freier" Notar wegen der unterschiedlichen Anforderungsprofile keinen fachli-chen Qualifikationsvorsprung. Soweit nach 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Be-wertungsma337stab des 247 6 Abs. 3 BNotO dahingehend erg344nzt wird, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu ber374cksichtigen ist, m366gen zwar die gesamten im Justizdienst erbrachten Leistungen in die Bewertung mit einzube-ziehen sein. Der erfolgreichen Erprobung beim Oberlandesgericht kommt aber bei der Auswahlentscheidung f374r die 334bertragung eines "freien" Notaramts we-gen der fachlichen Inkongruenz lediglich die Bedeutung eines Hilfskriteriums zu, das grunds344tzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der auf aktuellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f). Dies ist hier jedoch im Vergleich mit dem weiteren Beteiligten P. nicht der Fall. 22 - 12 - 7. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller weiter darauf hinweist, dass er die 366rtlichen Verh344ltnisse in E. besser kenne und soweit er sich auf eine h366here Fortbildungsaktivit344t beruft. 23 8. Unzutreffend ist ferner die R374ge des Antragstellers, dem weiteren Betei-ligten P. sei zu Unrecht eine erheblich l344ngere berufliche Erfahrung als Notar zugute gehalten worden; zu seinen, des Antragstellers, Gunsten sei neben sei-nen beruflichen Erfahrungen als Notar seine elfj344hrige Besch344ftigung als Fami-lienrichter zu ber374cksichtigen, die ebenfalls notarspezifische Bez374ge aufgewie-sen habe. Zwar mag es sein, dass die T344tigkeit als Familienrichter eine Reihe von Ber374hrungspunkten zu Rechtsmaterien aufweist, die auch Gegenstand der notariellen Praxis sind (z.B. Ehevertr344ge, Scheidungsfolgenvereinbarungen). Gleichwohl unterscheidet sich die Arbeit eines Familienrichters erheblich von derjenigen eines Notars. Familienrichterliche Erfahrungen k366nnen demnach allenfalls teilweise mit solchen gleichzusetzen sein, die in der notariellen T344tig-keit gewonnen werden. 24 9. Im Hinblick auf die besseren Beurteilungen des weiteren Beteiligten P. und dessen deutlich l344ngeren beruflichen Erfahrungen als Amtsnotar liegt es innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er dem Umstand, dass der Antragsteller im Gegensatz zu dem weiteren Betei-ligten die Bef366rderungsstufe eines Oberjustizrats erlangt hat, f374r das Ergebnis der Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, auch wenn die mit der 334bertragung des Amts als Oberjustizrat verbunde-nen Erfahrungen als Dienstvorstand eines Notariats grunds344tzlich einen Qualifi-kationsvorteil bedeuten k366nnen. 25 - 13 - 10. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den hohen quantitativen Arbeitsergebnissen des Antragstellers im Ergebnis nicht entschei-denden Charakter beigemessen hat. Der Antragsgegner hat bei seiner Aus-wahlentscheidung zutreffend in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszah-len nur in eingeschr344nktem Ma337 R374ckschl374sse auf die Eignung f374r das Nota-ramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 16 f), auch wenn ih-nen eine gewisse, eingeschr344nkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbe-schluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). 26 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 32/06 (E) -
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