BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 25/01 vom 8. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3 Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Be i - tragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 25/01 - OLG Frankfurt am Main - 2 - wegen Erhebung des Notarkammerbeitrags - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für N otarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1788,50 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar und Mitglied der Antragsgegnerin. Diese hat den Antragsteller mit Bescheiden, zugegangen am 28. Februar u nd 13. März 2000, wegen des Notarkammerbeitrags für das Jahr 2000 in Höhe von 2.748 DM und wegen des Sonderbeitrags Vertrauensschadenfonds in H ö - he von 750 DM in Anspruch genommen. Von dem Kammerbeitrag verbleiben - 4 - der Antragsgegnerin 673,10 DM, der Rest wir d an die Vertrauensschadenve r - sicherung, die Gruppenanschlußversicherung, das Deutsche Notarinstitut, den Vertrauensschadenfonds, die Bundesnotarkammer, die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltsnotarkammer und das Deutsche Anwaltsinstitut weitergeleitet. G e - gen die Bescheide hat der Notar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist der Auffassung, die Bescheide verletzten die Grundstze der Gleichheit und der Äquivalenz. Die von der Kammer praktizierte Erhebung fixer Beitrge ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen sei rechtswidrig. Er habe im Jahre 1998 nur 61 und 1999 nur 44 Urkundennummern verzeichnet, sein Geschftsanfall habe mithin deutlich unter dem Durchschnitt gelegen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei dung zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, der die A n - tragsgegnerin entgegentritt. II. Die gemß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssige s o - fortige Beschwerde ist unbegrndet. 1. Die Beitragsbescheide entsprechen formell und materiell dem Gesetz. a) Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 1 BNotO i.V.m. den als Satzung durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin beschloss e - nen Beitragsordnungen ( JMBl. Hessen 1999, 239; 2000, 149). Formelle M n - - 5 - gel der Satzungsbeschlsse oder der Beitragsbescheide werden nicht geltend g e macht und sind auch nicht ersichtlich. b) Die sachlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 BNotO sind eing e - halten. Danach hat die Notarkammer das Recht, von den ihr angehrenden Notaren Beitrge zu erheben, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben erfo r - derlich ist. Die Antragsgegnerin hat die Beitrge aufgeschlsselt, fr die der Kammerbeitrag erhoben wird. Daû Teilbetrge davon nicht fr die Aufgaben der Antragsgegnerin notwendig seien, die Beitrge die Kosten berstiegen oder anderweitig verwendet wrden, ist vom Antragsteller nicht geltend g e - macht worden. Die angegriffenen Beitragsordnungen und -bescheide verstoûen auch sonst nicht gegen beitragsrechtliche Grundstze. Mitgliedsbeitrge zu den b e - rufsstndischen Kammern sind Beitrge im rechtlichen Sinne. Sie sollen den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und mssen daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Das Äquivalenzprinzip gebietet, daû die Hhe des Beitrags nicht in einem Miûverhltnis zu dem Vo r - teil aus der Kammerzugehrigkeit stehen darf, den er abgelten soll ( BVerwG NVwZ-RR 2002, 187, 188; NJW 1999, 2292, 2295. Der Normgeber kann hie r - bei pauschalieren und typisieren (BGHZ 140, 302, 304 f). Maûg ebend ist de s - halb fr die Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht der individuell-konkret beim einzelnen Notar durch die Kammerzugehrigkeit eintretende meûbare Vorteil. Vielmehr ist der Vorteil entscheidend, der allen Kammerangehrigen durch die Ttigkeit der Notarkammer erwchst, weil die Kammer Aufwendu n - gen fr die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstandes hat (Senat BGHZ 112, 163, 169). Eine fehlende Äquivalenz zwischen der Beitragshhe und dem - 6 - allen kammerangehrigen Notaren erwachsenden Vorteil behauptet der A n - tragsteller nicht. Er macht vielmehr geltend, daû der von ihm selbst gezogene Nutzen nicht der Beitragshhe entspreche. Hierzu ist im brigen zu beachten, daû von dem Jahreskammerbeitrag fr 2000 in Hhe von 2748 DM nach der vom Antragsteller nicht angegriffenen Aufschlsselung der Antragsgegnerin 2047,90 DM nur durchlaufende Posten sind, die gar nicht bei letzterer verble i - ben, sondern insofern reine Kosten pro Kammermi t glied darstellen. 2. Auch Verfassungsrecht ist nicht verletzt. a) Die Er hebung von Kammerbeitrgen berhrt die Berufsfreiheit der betroffenen Notare. Sie schrnkt indessen die Berufswahl nicht ein ( aa) und ist als Berufsausbungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179; BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernnftige Grnde des Gemeinwohls gedeckt ( bb). aa) Eine Einschrnkung der Berufswahl liegt nicht vor, da durch die Kammerbeitrge die Berufsausbung nicht schlechthin wirtschaftlich unmglich gemacht wird (vgl. Senatsbeschluû BGHZ 112, aaO). Vorschriften ber die B e - rufsausbung knnen nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gedeutet werden, wenn die betroffenen Berufsangehrigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefllen wirtschaf t - lich auûer Stande gesetzt werden, den gewhlten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensfhrung zu machen ( BVerfGE 13, 181, 187; 16, 147, 165; 31, 8, 29; 68, 155, 170 f; Senatsbeschlsse BGHZ aaO; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2). Fr das Beruf srecht der - 7 - Notare bedeutet dies, daû eine Beitragsregelung nicht zugleich die Gewhr dafr bieten muû, den Bestand von Zwergnotariaten zu sichern ( Senatsb e - schluû vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4 - 15/89, BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 3). Eine erdrosselnde Wirkung der Beitragserhebung fr die Gesamtheit der Kammerangehrigen hat der Antragsteller nicht b e - hauptet. Hierfr sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Grundstzlich ist im Bereich des Anwaltsnotariats nicht allein auf die Gewinne aus dem Notariat abzustellen. Bei Anwaltsnotaren mssen die Einnahmen und Ausgaben aus anwaltlicher Ttigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden (Senat BGHZ 112, 163, 170; Beschl. v. 16. Februar 1987 aaO und v. 4. Dezember 1989 aaO). Dem steht die Entscheidung des Senats fr Anwalt s - sachen vom 25. Januar 1999 (BGHZ 140, 302) nicht entgegen, wonach es e i - ner Rechtsanwaltskammer versagt ist, Einnahmen von als Steuerberater z u - gelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Ttigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Ttigkeit als Bemessungsgrundlage zu bercksichtigen. Die rechtliche und tatschliche Ausgangslage wich dort in w e - sentlichen Punkten von der vorliegenden Fallgestaltung ab. Der Beruf des N o - tars kann im Bereich des Anwaltsnotariats nur zusammen mit dem des Recht s - anwaltes ausgebt werden, whrend der Beruf des Steuerberaters davon u n - abhngig ist. Der Kammerbeitrag der Anwaltskammer war, im Gegensatz zum Beitrag der Antragsgegnerin, vom Umsatz abhngig. Entscheidend ist auch der rechtlich verschiedene Ansatz. Der Anwaltssenat hat die Bercksichtigung von Umstzen aus dem Steuerberaterberuf bei der Bemessung des Beitrags zur Anwaltskammer unter dem Blickwinkel des quivalenzprinzips gewrdigt; die Bercksichtigung htte dazu gefhrt, daû dem Beitrag zur Rechtsanwaltska m - mer kein hinreichender Vorteil gegenbergestanden htte. Hier geht es um die Frage, ob das nebenberuflich (§ 3 Abs. 2 BNotO) ausgebte Notariat erg n - - 8 - zend zur Grundlage der Lebensfhrung gemacht werden kann. Dabei knnen die Einnahmen aus dem notwendig mit ihm verbundenen Hauptberuf bei einer auf die Gesamtheit der Berufsangehrigen abstellenden Betrachtungsweise mit einbezogen we r den. bb) Als Berufsausbungsregelung werden die Beitragsordnungen der Antragsgegnerin Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht. Die Beitragspflicht, die die Antragsgegnerin ihren Mitgliedern auferlegt, ist durch bergeordnete Intere s - sen gerechtfertigt. Sie dient der Aufgabenwahrnehmung, die ihr nach § 67 Abs. 1 BNotO obliegt, und damit dem Schutz der Grundlagen des freien Not a - riats, der Unparteilichkeit, der Integritt und der Unabhngigkeit der Amtstr - ger. Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschrnkung des Freiheitsrechtes nicht auûer Verhltnis stehen und daher gerechtfertigt sind (vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502). b) Auch ein Verstoû gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der weitg e - henden Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bei der Regelung der Be i - tragspflicht wird durch den allgemeinen Gleichheitssatz erst dort eine Grenze gesetzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund fr eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkrlich wre. Die Entsche i - dung darber, ob die tatschlichen Ungleichheiten im jeweiligen Zusamme n - hang so bedeutsam sind, daû sie bei der Regelung beachtet werden mssen, hat in erster Linie das normsetzende Organ, hier die Antragsgegnerin als Sa t - zungsgeberin, zu entscheiden. Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkrverbot gezogenen uûersten Grenze nachzuprfen, nicht - 9 - aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmûigste, vernn f - tigste oder gerechteste Lsung gefunden hat (vgl. Senatsbeschlsse vom 16. Februar 1987 aaO = DNotZ 1988, 131; BGHZ 112, 163, 173; BVerfGE 1, 264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134). Hier bestehen sachlich einleuchtende Grnde fr die Antragsgegnerin, grundst z - lich alle Kammermitglieder mit dem gleichen Beitrag zu belasten. Die Antrag s - gegnerin darf davon ausgehen, daû die Mitgliedschaft in der Notarkammer a l - len Notaren wesentlich gleiche Vorteile bietet. Die Vorteile, die aus der Wah r - nehmung der in § 67 Abs. 1 BNotO umschriebenen allgemeinen Aufgaben der Notarkammer fr die Gesamtheit der Mitglieder erwachsen, entziehen sich e i - ner Quantifizierung und lassen sich nur schwer in unterschiedlicher Weise den einzelnen Mitgliedern zuordnen. Die Vertretung der berufsstndischen Intere s - sen aller Kammermitglieder, das Wachen ber deren Ehre und Ansehen, die Untersttzung der Aufsichtsbehrden bei ihrer Ttigkeit, die Pflege des Notar i - atsrechts sowie die Sorge fr eine gewissenhafte und lautere Berufsausbung kommen allen Mitgliedern zugute, ohne daû sich Unterschiede nach der Grûe der Notariate berzeugend nachweisen lieûen. Aber auch der Versicherungsschutz, den die Notarkammer fr alle Mitglieder in Ergnzung zu deren eigener Berufshaf t - pflichtversicherung zu vermitteln hat, lût sich ohne Willkr allen Mitgliedern in gleicher Weise zurechnen. Der Abschluû der ergnzenden Versicherungsve r - trge ist der Notarkammer im gemeinsamen berufsstndischen Interesse aller Notare zur Pflichtaufgabe gemacht worden, um einen ausreichenden Schutz der Rechtsuchenden vor Schden zu gewhrleisten, die durch Amtspflichtve r - letzungen von Notaren verursacht werden. Das aus der Einzelhaftpflichtvers i - cherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluû- und Vertrauensschade n - versicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO sowie dem Vertrauensschade n - - 10 - fonds der Notarkammern bestehende Gesamtsystem soll fr geschdigte Rechtsuchende den Vermgensschutz sicherstellen, den bei Amtspflichtverle t - zungen anderer Amtstrger die Staatshaftung (Art. 34 GG) begrndet. Von d a - her sind die Versicherungsvertrge nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO nicht in e r - ster Linie nach dem Schutz zu bewerten, den sie den einzelnen Notaren bieten, sondern als Maûnahme zugunsten geschdigter Rechtsuchender im gemei n - samen Interesse aller Kammermitglieder zu betrachten. Daû umsatzstrkere Notariate gegebenenfalls ein grûeres Schadenspotential darstellen knnen als umsatzschwchere, muûte die Antragsgegnerin angesichts gleicher De k - kungssummen und grundstzlich gleicher Prmien fr alle Notare nicht als e i - nen nach dem Gleichheitsgrundatz bedeutsamen Unterschied ansehen. Dies gilt umso mehr, als sich fr den Bereich vorstzlicher Amtspflichtverletzungen, den die Vertrauensschadenversicherung abdeckt, nicht einmal berzeugend darlegen lût, daû das Schadensrisiko fr groûe Notariate erheblicher sei als fr kleine. Danach erscheint die Festsetzung eines fr alle Mitglieder der N o - tarkammer gleichen Jahresbeitrages sachlich vertretbar (vgl. Senatsbeschluû vom 16. Februar 1987 aaO). Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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