BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 25/03 Verkündet am:22. März 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHR:ja BNotO § 4Zur Ausübung des der Landesjustizverwaltung für die Entscheidung über dieWiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle zustehenden Ermes-sens in einem Bundesland, in dem es keine Richtwerte über das durch-schnittliche Urkundenaufkommen gibt.BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 25/03 - OLG Rostockwegen Besetzung einer Notarstelle - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, dieRichter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Be-schluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom18. September 2003 werden zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I.Die fünf Antragsteller sind Notare in S. . Sie wenden sich gegendie vom Antragsgegner angeordnete Wiederbesetzung der am 11. April 2003frei gewordenen sechsten Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk S. . - 3 -Sie haben geltend gemacht, das Urkundsaufkommen der Notare inS. genüge - insbesondere bei drei der betroffenen Notariate - nichtmehr, um die Leistungsfähigkeit der Notariate und damit die wirtschaftliche Un-abhängigkeit der Notare zu gewährleisten. Die Wiederbesetzung der frei ge-wordenen Notarstelle widerspreche daher den Erfordernissen einer geordnetenRechtspflege.Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Es hat auch die damit einhergehenden Anträge auf Erlaß ei-ner einstweiligen Anordnung abgelehnt.Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller das Begehren, dieBesetzung einer sechsten Notarstelle in S. zu unterlassen, weiter.II.1.Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m.§ 42 Abs. 4 BRAO). Das gilt auch für das Rechtsmittel der Antragstellerinnenzu 3 bis 5. Dieses ist zwar erst einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Be-schwerdefrist (8. Oktober 2003), am 9. Oktober 2003, beim Oberlandesgerichteingegangen. Den Antragstellerinnen zu 3 bis 5 ist indessen auf ihren Antragdurch gesonderten Senatsbeschluß vom heutigen Tage Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt wor-den. - 4 -2.Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Oberlandes-gericht hat die Anträge - die der Sache nach auf Unterlassung der Wiederbe-setzung der Notarstelle gerichtet waren, mit der Behauptung, die Lebensfähig-keit ihrer Notariate sei gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998- NotZ 31/97 - unter II 2 a und b, insoweit in DNotZ 1999, 251 nicht abgedruckt;vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 904 und vom16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441) -, mit Recht zurückgewiesen.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiederbeset-zung der sechsten Notarstelle in S. . Es kann nicht festgestellt wer-den, daß der Antragsgegner durch die Wiederbesetzung der freien Notarstelledie ihm durch § 4 BNotO gesetzten Grenzen seines Organisationsermessensüberschreiten würde, weil diese Maßnahme nicht den Erfordernissen einer ge-ordneten Rechtspflege entspräche.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüssevom 20. Juli 1998 und vom 16. Juli 2001 aaO) hat die Landesjustizverwaltungbei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedemNotar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unpar-teiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu ge-währleisten ist. Es dürfen nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wiegerade noch lebensfähig sind. Für eine bestehende, aber frei gewordene Stellebedeutet dies, daß ihre Wiederbesetzung den Erfordernissen einer geordnetenRechtspflege nicht entspricht, wenn dadurch in einem Amtsgerichtsbezirk soviele Notarstelle besetzt wären, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähigwären. Diese untere Grenze bezieht sich auf Durchschnittszahlen im jeweiligen - 5 -Amtsgerichtsbezirk, von der jede Bedürfnisprüfung ausgehen muß (Senatsbe-schluß vom 16. Juli 2001 aaO m.w.N.).aa) Hat sich die Landesjustizverwaltung im Bereich der Bedürfnisprüfungnach § 4 BNotO durch eine ständige Übung oder Richtlinie gebunden, hat siediese Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten (Senatsbeschluß vom16. Juli 2001 aaO). Derartige Richtzahlen ("Versorgungswerte" o.ä.), durch dieeine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten wäre, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Es läßt sich entgegen dem in den Beschwerden erneuertenVorbringen der Antragsteller auch nicht feststellen, daß die insoweit in anderenBundesländern zugrunde gelegten Richtzahlen (wohl zwischen 1.400 und1.800 bereinigten Urkunden) Erfahrungswerte beinhalteten, aus denen sichohne weiteres auf den hier betroffenen örtlichen Bereich übertragbare Rück-schlüsse darauf, welches Urkundsaufkommen eine "lebensfähige" Notarpraxishaben muß, ergeben könnten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht daraufverwiesen, daß die Zahl der Urkunden als solche nur eine begrenzte Aussage-kraft haben kann, weil nicht so sehr die Anzahl der zu beurkundenden Vorgän-ge, sondern ihre Qualität und insbesondere der Gebührenwert aller Beurkun-dungen für das tatsächliche Einkommen der Notare und damit auch für dieWirtschaftlichkeit der Notariate entscheidend ) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht mit Recht auf einekonkrete Beurteilung auf der Grundlage des jährlichen Urkundenaufkommensunter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens je Ur-kunde im betroffenen Amtsgerichtsbezirk S. einerseits und einer durch-schnittlichen Kostenquote andererseits abgestellt. - 6 -Im einzelnen rechnet das Oberlandesgericht wie folgt:Bei einem durchschnittlichen Gebührenaufkommen in S. von219,37 nrrnrnr ! "#$%nr&'n(%)'*+$,Jahre 2002 von 1.106,43 pro Notar (einschließlich des hier umstrittenen sech-sten Notariats) errechne sich ein durchschnittliches Gebührenaufkommen von272.717,54 .-/ 0&'21345768r&r+95,' Kostenquote von 70 % ergebe dieseinen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von jährlich 72.815,27 1;:/&5?@ % (dem Ausgangspunkt des Antragsgegners) errechnetensich weitere 14.563,05 1/:A&'&rBCr>DEF(GrH5EJIA1 'er Notare einjährliches Durchschnittseinkommen von 98.300,71 >LKNM19OrP51#QrPrO5R#Q? RM&reinem monatlichen Gewinn vor Steuern von wenigstens 8.191,72 >LKNM17.281,53 L Srr5153T5L5,KnVUL'W Sn'%rFXYM,rZULF+&[ %"#E\&n-nähernd 8.200 >LKNM1P51#Qr@r@ )]rZ&>5UL95,;X^(_'nrCZr'M,S S&(t-lichen Unabhängigkeit der Notare in S. keine Rede sein. Ein solchesEinkommen liege deutlich über dem Richtereingangsgehalt von R 1 (auch inder höchsten Altersstufe). Von einem Anspruch auf Einkommensergänzungseien sämtliche S. 'er Notare - auch die einkommensschwächsten - weitentfernt; dementsprechend seien solche Anträge bislang auch bei der Länder-notarkasse nicht gestellt worden. Einkünfte in der vorgenannten Höhe lägenzwar möglicherweise deutlich unter den Einkünften der vorausgegangenen - 7 -Jahre. Die früheren Einkünfte seien jedoch nicht als solche schutzwürdig. Esbestehe auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG kein Anspruch der Notareauf gleichbleibend hohe Einkünfte. Es könne auch nicht unberücksichtigt blei-ben, daß die Antragsteller in den vergangenen gebührenstarken Jahren hättenRücklagen bilden können, die sie in die Lage versetzten, bei einem nunmehrgeringeren Einkommen möglichen Gefahren für ihre wirtschaftliche Unabhän-gigkeit und Unparteilichkeit zu widerstehen. Umstände, die dieser Erwartungentgegenstehen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Wie jeder "Freibe-rufler" müßten die in S. bestellten Notare konjunkturelle Schwankun-gen hinnehmen.b) Der Senat als Beschwerdegericht tritt dieser Würdigung des Oberlan-desgerichts insbesondere in der Kernaussage bei, daß - durchschnittlich gese-hen - die Leistungsfähigkeit und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit derS. 'er Notariate nicht beeinträchtigt ist. Bereits dies trägt das Ergebnis,daß die Entscheidung der Justizverwaltung, die sechste Notarstelle in S. nicht einzuziehen, sondern neu zu besetzen, als (ermessensfehlerfreie) Orga-nisationsmaßnahme unangreifbar ist. Auf die weitere Erwägung des Oberlan-desgerichts, die Berechtigung der Entscheidung des Antragsgegners ergebesich erst recht bei Berücksichtigung der Belange eines für das Nurnotariat un-erläßlichen funktionierenden Assessorensystems, und auf die hiergegen ge-richteten Angriffe der Beschwerden der Antragsteller kommt es danach nichtan.c) Während der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die in der an-gefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgenommenen Gewinn-berechnungen mit nachvollziehbarer Begründung als für die sechs Notariate in - 8 -S. noch zu niedrig bezeichnet (siehe die ergänzende Berechnung aufSeite 2 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2003), stellen die Antragsteller inihren Beschwerden diese Berechnungen des Oberlandesgerichts - mit Sub-stanz - nicht in Frage. Nur der Antragsteller zu 1 bestreitet das angenommeneGebührenaufkommen von 219,37 r`anrrRrcb!rrr\5,' Sd)n-krete Beträge zu nennen. Genauso unerheblich (unsubstantiiert) ist der Ein-wand des Antragstellers zu 1, die vom Oberlandesgericht angestellte Berech-nung sei auch schon deshalb falsch, weil die an die Ländernotarkasse zu füh-renden Zwangsabgaben in der Berechnung nicht als gewinnmindernd berück-sichtigt worden seien; auch insoweit fehlt es an konkreten Gegenrechnungender Antragstellerseite.Im Kern geht das Vorbringen der Beschwerde auch mehr in die Rich-tung, daß eine Zahl von (nur) 1.106 bereinigten Urkunden pro Notariat bereitsfür sich - also gleichsam "abstrakt" gesehen - zwingend dazu führen müsse, diefrei gewordene Notarstelle in S. nicht wieder zu besetzen. Einen recht-lich zwingenden Grund gibt es für diese Auffassung aber nicht. Auch daraus,daß etwa in den anderen Bundesländern aus der Anwendung der dort existie-renden Schlüsselzahlen eine andere Praxis, was die Behandlung frei geworde-ner Notarstellen angeht, folgen kann, ergibt sich für die Notare in Mecklenburg-Vorpommern (S. ) keine der Entscheidung der Justizverwaltung entge-genstehende Rechtsposition, auch nicht, wie die Antragsteller meinen, im Blickauf Art. 3 GG. Angesichts der jeder Landesjustizverwaltung zustehenden ei-genständigen Organisationsgewalt kann dieser Grundrechtsbestimmung nichtentnommen werden, daß bei der Frage, ob eine frei gewordene Notarstellewieder besetzt werden soll, in allen Ländern dieselben Maßstäbe zu gelten ha-ben. - 9 - - 10 -III.Der von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellte Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Be-schwerde erledigt.Schlick StreckWendtDoyéBauer
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