BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 25/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 105/06 (E) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. t344tig. Am 3. Juli 1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverh344ltnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als Notarvertreter an unterschiedlichen Orten t344tig. Am 4. September 1985 erfolgte seine Ernennung zum Justizrat unter 334bertragung eines Amtes beim Notariat V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der H344lfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abge-ordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E. versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis 31. Mai 1988 mit der H344lfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W. . Vom 1. September 1994 an war er zun344chst an das Notariat F. abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung ei-nes abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punkte-systems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eig-nungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewer-berfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbesondere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - 4 - - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Do-zenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezifische Promotio-nen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Lan-desdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Der weitere Beteiligte P. , der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den 16. Rang. 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in E. die mehrerer besser platzierter 6 - 5 - Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu besetzen. Die diesem in der Platzierung vorgehenden anderen Bewer-ber erhielten andere, von ihnen vorrangig angestrebte Stellen. Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint er, die Einzelabw344gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug und erg344nzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abw344-gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer 10 - 6 - eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374s-se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 1. Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, der Antragsgegner h344tte sich aus Gr374nden der F374rsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschlie337en m374ssen und nicht - den tats344chli-chen Bedarf au337er Acht lassend - die Zahl der Stellen k374nstlich begrenzen d374r-fen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache. 11 2. Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-m374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 12 Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 13 - 7 - 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-dr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung f374r verfassungs-rechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 14 Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksam-keitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffas-sung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrich-tung der Auswahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die per-s366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. 15 - 8 - Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 16 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe 247 115 Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift Beg374nstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, f374r die diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem Grunde ihm gegen374ber h344tten mit Nachrang eingereiht werden m374ssen. Viel-mehr sind s344mtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landes-dienst. 17 4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-lichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-ber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarstellen erstellten, ber374cksichtigt. F374r die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers P. hat der Antragsgegner neben der l344ngeren beruflichen Erfahrung als ausschlaggebend angesehen, dass der weitere Beteiligte bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerberfeld nur vereinzelt erreich-ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, w344hrend der Antragsteller bei der An-lassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewertet worden sei. An dieser Erw344gung ist im Ergebnis nichts zu beanstanden. 18 - 9 - a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344siden-ten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344chti-gungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-urteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente viel-mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe dazu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). 19 - 10 - b) Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, der Antragsgegner habe bei seiner Abw344gung nicht ber374cksichtigt, dass die gegen374ber der fr374he-ren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ung374nstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruht. Zwar trifft es zu, dass der Notenabsenkung, wie die seiner-zeitige Pr344sidentin des Landgerichts F. im Beurteilungstext ausdr374cklich ausgef374hrt hat, lediglich die Absicht zugrunde lag, die landesweiten Bewer-tungsma337st344be anzugleichen. Es gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Antragsteller hierdurch gegen374ber Bewerbern aus anderen Landge-richtsbezirken benachteiligt wurde. Im 334brigen stammt der weitere Beteiligte P. , an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in E. zu ver-geben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landgerichtsbezirk F. . Auch er hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich blei-bender Leistungen eine Herabstufung der Gesamtbewertung von sieben auf 6,5 Punkte hinnehmen m374ssen. Die Pr344sidentin des Landgerichts F. hat auch in dieser Beurteilung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte bezirks374bergreifende Harmonisierung der Beurteilungsma337st344be zur374ckzuf374hren sei. Jedenfalls im Verh344ltnis zu dem mit seiner Bewerbung er-folgreichen Beteiligten P. unterlagen die unter dem 2. Oktober 2002 erstell-ten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind. 20 c) Im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers hat sich ferner aus-gewirkt, dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten P. , das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigef374gten Auswahlvermerk erstellt hat, unzutreffend ausgef374hrt hat, dieser Bewerber sei unter dem 2. Oktober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden 21 - 11 - (siehe S. 59 des Vermerks). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen blo337en Schreibfehler, der f374r die Entscheidung nicht urs344chlich war. Dem Einzelvergleich des Antrag-stellers mit Amtsnotar P. in dem Auswahlvermerk (dort S. 64) und in dem Schriftsatz vom 8. November 2006 (dort S. 18) hat der Antragsgegner den zu-treffenden Punktwert dieser Beurteilung zugrunde gelegt. Darin geht der An-tragsgegner richtig davon aus, dass der Beteiligte P. bei den letzten drei Be-urteilungen einen Durchschnittswert von sieben Punkten erzielt hat (2001: sie-ben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: 7,5), w344hrend der Durchschnitts-wert von 6,83 der 374ber den Antragsteller erstellten letzten Beurteilungen (1999: sieben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: sieben) geringf374gig dahinter zur374ckbleibt. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa ein Abw344gungsfehler der-gestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil des Antragstellers unzutreffend be-r374cksichtigt h344tte, dieser habe im Gegensatz zum weiteren Beteiligten P. bei seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "R374cksetzer" hinnehmen m374s-sen. Eine solche Erw344gung hat der Antragsgegner nicht angestellt, sondern sich auf den - rechnerisch zutreffenden - Vergleich des Gesamtdurchschnitts der letzten drei Bewertungen beschr344nkt. 5. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner habe bei der der Platzierung zugrunde liegenden Einzelfallw374rdigung zum Nachteil des Antragstellers einzelne Umst344nde nicht beziehungsweise unzutreffend ge-wichtet ber374cksichtigt. 22 Gem344337 247 6 Abs. 1 und 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Kon-kurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der pers366nlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. Die Bewertung des Antragsgegners, der weite- 23 - 12 - re Beteiligte P. liege bei der unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung vor dem Antragsteller, enth344lt unter Ber374cksichtigung des eingeschr344nkten gerichtlichen Pr374fungsma337stabs keine Abw344gungsfehler, so dass der vom Antragsgegner dem Beteiligten P. zugebilligte Vorrang gegen-374ber dem Antragsteller nicht zu beanstanden ist. a) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation hat der weitere Beteiligte P. im zweiten juristischen Staatsexamen dieselbe Note wie der An-tragsteller erzielt. Gegen374ber diesem Mitbewerber ist der Antragsteller hinsicht-lich des ersten Staatsexamens sogar im Vorteil, da er dort eine bessere Note erreicht hat. Dies hat der Antragsgegner jedoch ber374cksichtigt und bei Abw344-gung mit den anderen Beurteilungskriterien im Ergebnis nicht f374r durchgreifend erachtet. Dies h344lt sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beur-teilungsspielraums, zumal f374r die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der durch zeitnah erstellte Beurteilungen ausgewiesene aktuelle Leis-tungsstand ma337gebend ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, 1399) und das Staatsexamen demgegen374ber mit zunehmender beruflicher Bew344hrung an Aussagekraft verliert (vgl. BVerfGE 110, 304, 333 ff). 24 b) Unbegr374ndet ist auch die R374ge, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung fehlerhaft unber374cksichtigt gelassen, dass der Antrag-steller seit Anbeginn seiner notariellen T344tigkeit hervorragende dienstliche Beur-teilungen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Pr344sidenten des Landgerichts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschlie337e, der Antragsteller sei f374r das Amt eines Notars "gut geeignet". 25 - 13 - Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner 374berhaupt ver-pflichtet war, derart lang zur374ckliegende Beurteilungen in seine Abw344gung ein-zubeziehen, da f374r die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand ma337gebend f374r die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG aaO). Im 334brigen sind die Beurteilungen des Antragstellers aus den ver-gleichsweise l344nger zur374ckliegenden Zeitr344umen nicht g374nstiger als diejenigen des Beteiligten P. . 26 c) Die Beschwerde beanstandet, der Antragsgegner habe in seine Ent-scheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. Der Antragsgegner hat jedoch bei dem Ver-gleich des Antragstellers mit dem weiteren Beteiligten P. bereits in Rechnung gestellt, dass ersterer sich in dieser Hinsicht deutlich aktiver gezeigt hat, diesem Umstand aber insbesondere gegen374ber der besseren Anlassbeurteilung des Mitbewerbers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. 27 Soweit der Antragsteller meint, 374berdies h344tte seine regelm344337ige Teil-nahme an den j344hrlichen Fortbildungsveranstaltungen des Badischen Notarver-eins zus344tzliche Ber374cksichtigung finden m374ssen, steht dem zwar 247 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen. Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeurteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Dies verschafft dem Antragsteller jedoch keinen zus344tzlichen Vorteil, der eine g374nstigere Anlassbeurteilung und eine l344ngere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstal-tungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grunds344tz-lich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der auf aktu-ellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f). 28 - 14 - d) Gleiches gilt f374r die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und berufspolitischen Aktivit344ten, f374r seine Auslandserfahrungen, seine Fremdspra-chenkenntnisse und seine T344tigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der Universit344t F. . 29 e) Schlie337lich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegr374ndet, der Vergleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekr344ftig, insbesondere weil die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturier-ter" Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkunds-zahlen nur in eingeschr344nktem Ma337 R374ckschl374sse auf die Eignung f374r das No-taramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 12 f). Dementspre-chend hat er die h366heren quantitativen Leistungen vor allem des weiteren Betei-ligten P. bei der Gesamtabw344gung nur als schwaches Abw344gungskriterium bewertet und als ausschlaggebend dessen l344ngere berufspraktische Erfahrung und das bessere Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen herausgestellt (vgl. S. 63, 6. Absatz des Auswahlvermerks und S. 17 unten des Schriftsatzes vom 8. November 2006). G344nzlich unber374cksichtigt lassen musste der Antragsgeg-ner die Urkundszahlen jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch einge- 30 - 15 - schr344nkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 105/06 (E) -
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