BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 26/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 1 Gegen den den Antrag eines Konkurrenten auf gerichtliche Entscheidung zur374ckwei-senden Beschluss steht dem von der Justizverwaltung ausgew344hlten Bewerber mangels Beschwer ein selbst344ndiges Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung (hier: Billigung des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens) zu entnehmen ist, dass auch seine Bewerbung keinen Erfolg (mehr) haben wird. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - OLG K366ln - 2 - wegen Bestellung zur Notarin - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota-re Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 28/03 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwer-deverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in V. - und die Beteiligte zu 1) - Rechtsanw344ltin in A. - bewarben sich auf eine im Justizminis-terialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2003 ausge-schriebene Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk A. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschreibung, in die zahlreiche weitere Stellen in ande-ren Bezirken aufgenommen sind, wird wegen der Einzelheiten der Vor-aussetzungen f374r das Notaramt und des Ablaufs des Besetzungsverfah-rens auf 247 17 Abs. 3 und 247 18 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Ange-legenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NJW S. 69) verwiesen. Mit Schreiben vom 13. November 2003 teilte der Pr344sident des Oberlandesgerichts Hamm (Antragsgegner) dem An-tragsteller mit, dass er die Stelle einer besser qualifizierten Mitbewerbe-rin, der Beteiligten zu 1), 374bertragen wolle. Auf seinen Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO, mit dem der Antragsteller seine Ernennung zum Notar anstelle der Beteiligten zu 1) begehrte, wur-de die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt. 1 Durch Beschluss vom 20. April 2004 erkl344rte das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be in verschiedenen Bundesl344ndern, die im Wesentlichen den der AVNot NRW 2002 entsprachen, f374r verfassungswidrig; die um der ver-fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen-gleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 2 - 5 - Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 2)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung der noch nicht besetzten Notarstelle zur374ck, "um eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen374gende Auswahlentscheidung zu erm366glichen" (JMBl. NRW S. 196). Anschlie337end brach der Antragsgegner - wie auch bei den 374brigen noch ausgeschriebenen Stellen - das zur Besetzung dieser Stel-le eingeleitete Auswahlverfahren ab. Mit Wirkung vom 15. November 2004 wurde der f374r das Auswahlverfahren ma337gebliche 247 17 AVNot NRW neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zur374ckgewiesen, weil sich die Bewerbung infolge der Ausschrei-bungsr374cknahme erledigt habe. 4 Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in Fortsetzung des bisherigen Auswahlverfahrens zur No-tarin bestellt zu werden. 5 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 6 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzul344ssig, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 9/97 - Umdr. S. 5). 7 8 a) An dem vom Antragsteller angestrengten Konkurrentenstreitver-fahren nach 247 111 BNotO, einem so genannten Streitverfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat BGHZ 44, 65, 71), war die Beteiligte - 6 - zu 1) zwar als diejenige, die f374r die Besetzung der Notarstelle von dem Antragsgegner vorgesehen war, die aber der Antragsteller f374r sich bean-spruchte, formell und materiell beteiligt; durch die anstehende gerichtli-che Entscheidung konnte sie in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen werden (vgl. 247 65 VwGO; siehe auch Zimmermann in Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. 247 6 Rdn. 18 m.w.N). Ihr steht aber gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO ein selbst344ndiges Beschwerderecht nur zu, wenn die in diesem Verfahren ergehenden Ent-scheidungen nachteilig unmittelbar in ihre Rechte eingreifen k366nnen. Da-f374r gen374gt weder eine insoweit blo337 formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Ber374hrung ihrer rechtlichen Interessen. Entscheidend ist die materielle Beschwer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. vor 247 124 Rdn. 46 und 247 66 Rdn. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO Bd. 2 Loseblatt Stand September 2004 Vor-bem. 247 124 Rdn. 42; siehe auch Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO 247 19 Rdn. 76 und 247 20 Rdn. 12). Sie ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittel-f374hrer durch eine - gegen374ber seiner eigenen - ung374nstigere Rechtsauf-fassung des Gerichts in seinen subjektiven Rechten beeintr344chtigt sein kann (BVerwGE 69, 256, 258). 9 b) Bei einem Erfolg des Konkurrenten ist das der Fall. Eine Sach-entscheidung zu dessen Gunsten beschwert den beteiligten bisherigen Favoriten materiell, weil sich die urspr374nglich vorgesehene Besetzung der Notarstelle zu seinen Ungunsten nicht nur verz366gert, sondern weil nunmehr unmittelbar die Gefahr besteht, dass die Stelle mit dem konkur-rierenden Antragsteller besetzt wird. Daher kann dieser Beteiligte sofort die Entscheidung 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen erneuten Be- 10 - 7 - scheid des Antragsgegners - zu seinen Lasten - abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - Umdr. S. 5 f.; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). Auch eine blo337e Verpflichtung des An-tragsgegners, unter Beachtung der insoweit verbindlichen Auffassung des Gerichts eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann ihn zur An-fechtung berechtigen, etwa wenn die Rechtsauffassung des Gerichts ei-ne Neubescheidung zu seinen Ungunsten erm366glicht. Wird der Konkurrent dagegen - wie hier - mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen, beeintr344chtigt dies die Rechts-stellung des Beteiligten nicht und zwar unabh344ngig davon, auf welchen sachlichen Erw344gungen diese Entscheidung beruht. Entgegen der Auf-fassung der Beteiligten zu 1) wird sie selbst dann nicht materiell be-schwert, wenn den Gr374nden der Entscheidung zu entnehmen ist, dass auch ihre Bewerbung im Ergebnis keinen Erfolg (mehr) haben wird, wie das vorliegend wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens der Fall ist. Die Entscheidung zu Lasten des Antragstellers beeintr344chtigt die Be-teiligte zu 1) insoweit allenfalls mittelbar. 11 Sie ist jedoch insoweit nicht etwa rechtlos gestellt. Ihr Rechts-schutz wird dadurch nicht unzul344ssig verk374rzt. Sie h344tte auf die auch an sie gerichtete Mitteilung vom Abbruch des Besetzungsverfahrens die dar-aus von ihr abgeleiteten Rechte in einem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgen k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotZ 24/05). 12 - 8 - 2. Die sofortige Beschwerde h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Beteiligte zu 2) die gem344337 247 2 Abs. 3 AVNot NRW in sei-nem Zust344ndigkeitsbereich liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zu-r374cknehmen und der Antragsgegner daraufhin das Auswahlverfahren ab-brechen durfte. Zur weiteren Begr374ndung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotZ 34/05 - zur Ver-366ffentlichung vorgesehen - Bezug genommen. 13 Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 28/03 -
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