BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 26/06 Verk374ndet am: 20. November 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Das berufsrechtliche Verfahren zur vorl344ufigen oder endg374ltigen Amtsent-hebung eines Notars wegen Verm366gensverfalls steht grunds344tzlich in keinem Nachrangigkeitsverh344ltnis zum Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Notars. Es ist daher nicht zur374ckzustellen, um dem Notar zun344chst Gelegen-heit zu geben, 374ber ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verh344ltnisse wieder zu ordnen. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - OLG Frankfurt wegen vorl344ufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r beide Rechtsz374ge wird auf 25.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 1990 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verf374gung vom 28. September 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorl344ufig seines Amtes als Notar enthoben, weil er in Ver-m366gensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung sowie seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei- 1 - 3 - dung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2006 zur374ckge-wiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die vorl344ufige Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen und der Antragsgegner durch seine Anordnung auch weder die Grenzen des ihm f374r seine Entscheidung in 247 54 Abs. 1 BNotO einge-r344umten Ermessens 374berschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (247 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO). 2 1. Der Antragsteller ist in Verm366gensverfall geraten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). 3 a) Der Verm366gensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-venz344hnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungs-gr374nden des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schlie337t. Er setzt 374ber den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verh344ltnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verh344ltnisse im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschl374sse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleg-lich vermutet (s. dazu den Senatsbeschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 = 4 - 4 - NJW 2004, 2018). Dies ist hier der Fall; denn am 31. August 2005 hat das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des An-tragstellers er366ffnet. Tatsachen, die geeignet w344ren, die Vermutung zu entkr344ften, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Hierzu w344re erfor-derlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erf374llt werden sollen und k366nnen (vgl. Senat aaO) oder dass im Rahmen des Insolvenzverfah-rens die realistische M366glichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gl344ubiger 374ber ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlich-keiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. 247 227 Abs. 1 InsO). Dies ist nicht geschehen. 5 Ausweislich des Gutachtens des zwischenzeitlich zum Insolvenzverwal-ter 374ber das Verm366gen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H. vom 22. August 2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der Inanspruchnahme aus einer B374rgschaft in H366he von 1.632.168,59 200 und aus Privatdarlehen in H366he von 854.943,85 200 sowie Steu-erschulden in H366he von 449.592,30 200. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegen374ber Sozialversicherungstr344gern, Lohnempf344ngern und aus Lieferungen und Leistungen in H366he von rund 55.000 200. Die Forderungen gegen den An-tragsteller belaufen sich also auf rund 3.000.000 200. 6 Das Aktivverm366gen des Antragstellers besteht demgegen374ber lediglich aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter aufgrund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt etwa 186.000 200 angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in H366he von 469.979,51 200 belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank 7 - 5 - M. dienen, der noch in H366he von 20.361,96 200 zur R374ckzahlung offen steht. Die sonstige - mit Fortf374hrungswerten angesetzte - Aktivmasse bel344uft sich auf rund 96.000 200, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in H366he von etwa 40.000 200 zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht dar374ber hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Wohnanwe-sen zur Verf374gung, das zur Sicherung dreier den Eheleuten gew344hrten Bank-krediten mit einer Grundschuld in H366he von 1.022.583 200 belastet ist. Die Ver-bindlichkeiten aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 200. Nach dem in der m374ndlichen Verhandlungen vor dem Senat korrigierten Angaben des An-tragstellers kann das Anwesen, f374r das seit April 2005 Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung angeordnet ist, zu einem Preis von 1.500.000 200 ver344u337ert werden. Selbst wenn - was unrealistisch erscheint - die Eigentumswohnungen des Antragstellers zu den vom Insolvenzverwalter angesetzten Verkehrswerten und das Wohnanwesen der Ehefrau zu dem nach Behauptung des Antragstel-lers erzielbaren Verkaufpreis verwertet werden k366nnten sowie die 374brige Aktiv-masse mit dem vollen nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens verblei-benden Fortf374hrungswert schuldmindernd abgesetzt wird, verbleiben danach restliche Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers von rund 1.300.000 200. Dass sich diese durch die Verwertung weiterer gestellter Sicherheiten oder sonstiger Verm366gensgegenst344nde in namhaftem Umfang verringern lassen k366nnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller demgegen374ber seine Verm366gensverh344ltnisse g374nstiger bewertet wissen will, greifen seine Einw344nde nicht durch: 8 Eine verbindliche Vereinbarung mit dem Finanzamt F. , dass dieses in erheblichem Umfang auf die angefallenen S344umniszuschl344ge verzich-tet, ist nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine realistische 9 - 6 - Aussicht besteht, die vier Eigentumswohnungen des Antragstellers f374r insge-samt 327.000 200 zu ver344u337ern. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm ange-setzten niedrigeren Verkehrswerte auf ihm vorliegende Gutachten gest374tzt. In-wieweit diese unzutreffend sein sollen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dem Umstand, dass es ihm in der Vergangenheit gelungen ist, andere Eigen-tumswohnungen derselben Anlage zu vergleichsweise h366heren Preisen zu ver-344u337ern, kann demgegen374ber angesichts der derzeitigen Schw344che des Immo-bilienmarktes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den vom An-tragsteller erwarteten Mehrerl366s seine Verbindlichkeiten nicht in einem Umfang reduziert w374rden, der eine abweichende Bewertung seiner ungeordneten schlechten finanziellen Verh344ltnisse zulie337e. Denn unter Ber374cksichtigung der Ertragslage der Rechtsanwalts- und Notarskanzlei des Antragstellers stehen diesem nach Abzug der laufenden Kosten und Unterhaltsverpflichtungen nach den Berechnungen des Insolvenzverwalters monatlich nur etwa 4.420 200 zur Verf374gung, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden k366nnten. Dass dies - ins-besondere auch vor dem Hintergrund der f374r die Verbindlichkeiten weiter auf-laufenden Zinsen - nicht ausreicht, um in einem 374berschaubaren Zeitraum die Schulden des Antragstellers in einem Umfang abzubauen, der die Annahme rechtfertigen k366nnte, die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers seien wie-der geordnet, hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend ausgef374hrt und wird auch durch die letztlich zur Insolvenz f374hrende, sich stetig verschlechtern-de wirtschaftliche Lage des Antragstellers best344tigt. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers dadurch in absehbarer Zeit wie-der geordnet werden k366nnten, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren durchgef374hrt und hierdurch eine Schuldbefreiung des Antragstellers erm366glicht wird. Ein Auftrag der Gl344ubiger an den Insolvenzver- 10 - 7 - walter, einen Insolvenzplan aufzustellen, oder gar ein best344tigter Insolvenzplan liegen bisher nicht vor. Ob es hierzu kommen wird, ist v366llig ungewiss. Zwar hat der Antragsteller nunmehr die Best344tigung einer Firma A. e. K. vorgelegt, wonach diese bereit sei, ihm 150.000 200 zur Durchf374hrung eines Insolvenzplanverfahrens zur Verf374gung zu stellen. Die Hintergr374nde, Voraussetzungen und einzelnen Bedingungen dieses Angebots sind jedoch v366llig ungekl344rt. Hierauf hat bereits der Hessische An-waltsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006 zu Recht hingewiesen, mit dem er den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen hat, mit dem dieser sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung gewandt hatte. Auch der Insolvenzverwalter hat sich in seinem Schrei-ben vom 22. Juni 2006 an den Antragsteller h366chst zur374ckhaltend zu diesem Angebot ge344u337ert und lediglich dessen insolvenzrechtliche Pr374fung zugesagt. Dass das Angebot zwischenzeitlich die Aufstellung eines Insolvenzplans in ir-gendeiner Weise bef366rdert h344tte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Sachlage unterscheidet sich somit grundlegend von der Fallgestaltung, 374ber die die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Be-schluss vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) entschieden hat. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auch darauf, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, das Verfahren 374ber die vorl344ufige Amtsenthebung zu-r374ckzustellen, um ihm - dem Antragsteller - Gelegenheit zu geben, gest374tzt auf ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verh344ltnisse wieder zu ordnen. Das berufsrechtliche Verfahren zur vorl344ufigen oder endg374ltigen Amtsenthe-bung eines Notars wegen Verm366gensverfalls steht grunds344tzlich in keinem Nachrangigkeitsverh344ltnis zum Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des No-tars. Ist der Notar in Verm366gensverfall geraten, so sind hieraus die durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen zu zie-hen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zun344chst Gelegenheit zu geben w344- 11 - 8 - re, seine Verm366gensverh344ltnisse wieder zu ordnen, auch dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Notars er366ffnet wird. Im Gegenteil wird gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO in diesem Fall der Eintritt des Ver-m366gensverfalls vermutet und damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrun-des nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO verfahrensrechtlich erleichtert. Dem-entsprechend hat die Justizverwaltung auch im vorl344ufigen Amtsenthebungs-verfahren das ihr durch 247 54 Abs. 1 BNotO einger344umte Ermessen nicht not-wendig dahin auszu374ben, vor einer Entscheidung 374ber die vorl344ufige Amtsent-hebung zun344chst den Gang des Insolvenzverfahrens zumindest bis zu dem Zeitpunkt abzuwarten, in dem gekl344rt ist, ob ein Insolvenzplanverfahren mit der Folge m366glicher Restschuldbefreiung eingeleitet wird. Das Insolvenzverfahren kann somit Wirkungen f374r das berufsrechtliche Verfahren erst dann zeitigen, wenn sein Ablauf die Annahme rechtfertigt, es werde 374ber ein Insolvenzplanver-fahren in 374berschaubarer Zeit eine Neuordnung der wirtschaftlichen Verh344ltnis-se des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO entkr344ftet. Ein anderes Verst344ndnis ist auch nicht aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden unter dem Aspekt der grundrechtlich gesch374tzten Berufsfreiheit des Notars geboten. Die gesetzlichen Regelungen 374ber die - vorl344ufige - Amtsenthebung eines Notars bei Verm366gensverfall dienen dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Notlage des Notars f374r seine Unabh344ngigkeit, Unparteilichkeit und die sonstige Korrektheit seiner Amtsf374hrung ergeben k366nnen. Diesen Inte-ressen durfte der Gesetzgeber und darf die Landesjustizverwaltung - auch bei der Ermessensaus374bung nach 247 54 Abs. 1 BNotO - den Vorrang vor den Interessen des Notars an der weiteren Aus374bung seines Amtes einr344umen; denn es handelt sich bei der - vorl344ufigen - Amtsenthebung in diesen F344llen grunds344tzlich um eine Ma337nahme, die erforderlich und geeignet ist, den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden zu gew344hrleisten, und die trotz ihrer erheblichen Belastung f374r den betroffenen Notar nicht au337er Verh344ltnis zu dem - 9 - chen Belastung f374r den betroffenen Notar nicht au337er Verh344ltnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. 2. Durch die zerr374tteten wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers (s. oben a) werden die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet (247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Dies wird hier durch das Verhalten des Antragstellers im Zusam-menhang mit dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag S. /K. in beson-derer Weise belegt, worauf das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend hin-gewiesen hat. 12 Der Antragsteller hatte sich von der sp344teren K344uferin K. im Dezem-ber 2004 ein Darlehen 374ber 60.000 200 gew344hren lassen. Obwohl er dieses Dar-lehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. M344rz 2005 nicht wie erhofft aus dem Erl366s des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zur374ckzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die K344uferin K. zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von 245.000 200 die ihm zur Verf374gung gestellten 60.000 200 ben366tigte, beurkundete er den Kaufver-trag. Die K344uferin K. war schlie337lich gezwungen, zur Begleichung der rest-lichen 60.000 200 einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tragen. 13 Diese Vorg344nge zeigen deutlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Notlage private und amtliche Angelegenheiten vermengte und hierdurch die Interessen der von ihm unparteiisch und unabh344ngig zu betreu-enden Rechtsuchenden in erheblichem Umfang gef344hrdete. Danach bedarf es keiner weiteren Er366rterung, ob auch die Art der Wirtschaftsf374hrung des An-tragstellers entsprechende Gefahren begr374ndete. 14 3. Der Antragsgegner hat das ihm durch 247 54 Abs. 1 BNotO einger344umte Ermessen fehlerfrei ausge374bt. Gerade im Hinblick auf das unter b) dargestellte 15 - 10 - Verhalten des Antragstellers durfte es der Antragsgegner f374r erforderlich halten, den sofortigen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden durch die vorl344ufige Amtsenthebung des Antragstellers zu gew344hrleisten. Mildere, den Antragsteller weniger belastende und in geringerem Ma337e in seine Berufsfreiheit eingreifen-de Ma337nahmen, standen hierf374r nicht zur Verf374gung. Seine sofortige Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben. 16 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 Not 19/05 -
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