BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 27/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Anfechtung des Abgabenbescheids f374r die Monate April bis Juni 2005 und wegen vorl344ufigen Rechtsschutzes - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin (L344ndernotarkasse) erlie337 unter dem 14. September 2005 einen Leistungsbescheid gegen den Antragsteller 374ber einen Betrag von 59.109 200; zugleich setzte sie in diesem Bescheid einen S344umniszuschlag von 816 200 fest. Der Antragsteller beantragte hiergegen mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsge-richt und erhob - nachdem er am 29. September 2005 59.009 200 auf die Abga- 1 - 3 - benschuld gezahlt hatte - bei demselben Gericht Anfechtungsklage. In beiden Verfahren wurde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und die Sache an das Oberlandesgericht - Senat f374r Notarsachen - ver-wiesen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2005 die auf die festgesetzte Abgabenschuld noch offenen 100 200 gezahlt hat und die An-tragsgegnerin erkl344rt hat, die S344umniszuschl344ge nicht mehr geltend zu machen, hat der Antragsteller - einseitig - die Feststellung begehrt, dass sowohl zur Hauptsache als auch zum vorl344ufigen Rechtsschutz Erledigung eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt habe, sofern mit ihm die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 zum S344umniszuschlag beantragt war. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht die auf Feststellung der Erledigung in beiden Verfahren gerichteten Antr344ge des Antragstellers zur374ckgewiesen (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Dabei hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Verfahren, einschlie337lich etwaiger Mehrkosten, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die An-rufung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts angefallen sind, auferlegt und angeordnet, dass der An-tragsteller der Antragsgegnerin die au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, die dieser notwendigerweise in beiden Verfahren erwachsen sind (Ziffer 4 des Beschlusstenors). 2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers "beschr344nkt auf die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses 205". 3 - 4 - II. Das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller der Sache nach nur eine 334berpr374fung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erstrebt, ist nicht statt-haft. 4 1. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren nach 247 111 BNotO die sofortige Be-schwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts an den Bundesge-richtshof zul344ssig (Abs. 4 Satz 1). Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht ge-gen jede Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift er366ffnet der Anfechtung nur solche Entscheidung der ersten Instanz, die sich als ab-schlie337ende Entscheidung 374ber den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen (Senat BGHZ 67, 343, 344 f). Das schlie337t die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen eines Notarsenats des Oberlandesgerichts aus, die in entsprechender Anwendung des 247 91a ZPO ergangen sind, nachdem die Par-teien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben (Senatsbe-schluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2005 - NotZ 26/04 - juris Rn. 9); in gleicher Weise ist bereits von Gesetzes wegen (247 20a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO) eine auf den Kostenausspruch der Vorinstanz, die auch eine Sachentscheidung in der Hauptsache getroffen hat, beschr344nkte Beschwerde unzul344ssig. 5 Vorliegend hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss eine (Sach-)Entscheidung 374ber den (einseitigen) Antrag des Antragstellers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 - DNotZ 1975, 693, 694). Gegen die materielle Richtigkeit dieser Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Be- 6 - 5 - schwerde nicht. Er greift lediglich die als Nebenentscheidung ergangene Kos-tenentscheidung des Oberlandesgerichts an. 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers wird nicht dadurch zul344ssig, dass er auch noch beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, "soweit in einer Sache DS 28/05 entschieden wurde". Abgesehen davon, dass dieser Angriff ohnehin keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Hauptsache im Sinne von 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO gilt, weil dieses Verfahren den vom Antragsteller begehrten vorl344ufigen Rechtsschutz betrifft, entbehrt die Auffassung des Antragstellers, dieses Verfahren k366nne nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 sein, jeder Grundlage. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls auch den auf dieses Verfahren bezogenen Antrag gestellt. 7 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - DSNot 28/05 u. DSNot 3/06 -
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