BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 28/01 vom 8. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Aufhebung einer Weisung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitze n - den Richter Dr. Rin ne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderecht s - zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000,00 festg e setzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Recht s - anwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezem ber 1998 beanstandete der richterliche Notarprfer, daû der Antragsteller ein Praxisschild mit dem Text: "V. & B., Rechtsanwälte Notariat" verwendet. Im Hinblick darauf sprach der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main durch Verfgung vom 2. Februa r 2000 dem Notar eine Miûbilligung gemäû § 94 BNotO aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob die Präs i - dentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Bescheid vom 12. April 2000 die Miûbilligungsverfgung auf. Zur Begrndung wurde darauf hingewi e - sen, daû zwar die Verwendung des Begriffs "Notariat" wegen Verstoûes gegen §§ 2, 29 BNotO, 3 DONot unzulässig sei, jedoch aus Grnden der Verhältni s - mäûigkeit dem Notar zunächst eine Weisung zur Entfernung des Namensschi l - des zu erteilen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Diens t - aufsicht zu berdenken und den ordnungswidrigen Zustand zu beenden. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main erteilte dem Antragsteller da r - aufhin am 23. Mai 2000 die Weisung, auf dem von ihm verwendeten Name n s - schild den unzulässigen Begriff "Notariat" zu entfernen oder unkenntlich zu m a - chen. Diese Verfgung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche En t - scheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurckgewi e - sen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. - 4 - II. Die gemû § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssige s o - fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegrndet, weil die We i - sung des Antragsgegners vom 23. Mai 2000 rechtmûig ist. 1. Der Antragsgegner ist als zustndige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1 BNotO) gemû § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstau f - sicht ber Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu e r - teilen. 2. Mit Recht hat der Antragsgegner vom Antragsteller die Entfernung oder Unkenntlichmachung des Wortes "Notariat" von dem Praxisschild verlangt. Die Verwendung des Begriffs "Notariat" auf dem Schild ist in mehrfacher Hi n - sicht zu beanstanden. a) Der Notar ist als unabhngiger Trger eines öffentlichen Amtes ve r - pflichtet, auf Anfrage fr den Rechtsuchenden ttig zu werden. Er darf seine Urkundsttigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Ve r - pflichtung folgt auch, daû der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssi t - zes eine Geschftsstelle zu unterhalten, diese whrend der blichen G e - schftsstunden offenzuhalten (§ 10 Abs. 2, 3 BNotO) und den Rechtsuchenden auf seine Geschftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kann der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines fr jedermann sichtbaren Hinweisschildes auûen am Gebude, in dem sich die Praxis befindet, gengen. Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeic h - - 5 - nungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der Auûendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um en t - sprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewhrleisten, daû der Notar als Trger eines ffentlichen Amtes gegenber dem Brger in sich berall mglichst gleich darstellender Weise nach auûen in Erscheinung tritt, haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als norm- interpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten DONot Mindestanfo r - derungen fr die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Fhrung von Amts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschftsstelle der Notare geschaffen (§ 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung). Im Hinblick auf die in § 3 DONot auf der Grundlage des § 2 BNotO getroffenen Regelungen hat der Senat bereits in frheren Entscheidungen ausgesprochen, daû die Au f - sichtsbehrde berechtigt ist, dem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ausbt, die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" auch im Zusammenhang mit Zustzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" auf sogenannten Praxisschildern zu untersagen (Sen.Beschl. v. 26. September 1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 u. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186). Daran ist jedenfalls fr den vorliegenden Fall festzuhalten. § 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschild e - rung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene Amtsb e - zeichnung: Gemû § 3 Abs. 1 DONot sind Notare berechtigt, ihre Geschft s - stelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar" zu kennzeichnen. Neben dem Amtsschild drfen (oder statt des Amtsschildes mssen) die Notare gemû § 3 Abs. 2 DONot "Namensschilder" fhren. Dabei wird auch in § 3 Abs . 2 Satz 3 DONot in bezug auf sogenannte Kombination s - schilder nochmals ausdrcklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt ausbenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausg e - stellt. Die Fhrung eines "Praxisschildes" unter Verwendung der Aufschrift - 6 - "Notariat" - wie im vorliegenden Falle - ist daher schon nach § 3 DONot nicht zulssig. b) Diese Personenbezogenheit der in § 3 DONot getroffenen Regelung ber die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Ken n - zeichnung ihrer Geschftsstelle ist auch sachgerecht. Ein Notar der BNotO ist Trger eines persnlichen Amtes. Demgegenber ist der Begriff "Notariat" we i - ter als der dieses Notaramtes. Er umfaût auch das von der BNotO nicht ger e - gelte landesrechtliche Behrdennotariat (§§ 114 ff. BNotO). Überdies drckt er eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs aus. Ein Gebrauch als B e - zeichnung fr die Geschftsstelle des Notars in der Bundesnotarordnung kann daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlssen ber dessen pers o - nenbezogenes Berufsbild fhren (Sen.Beschl. v. 26. September 1983 - NotZ 7/83, aaO S. 249; Sen.Beschl. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84, aaO S. 187). Der irrefhrende Eindruck einer solchen Verselbstndigung des Not a r- amtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfalls einer gewissen Institutionalisierung des Notarberufs wird vorliegend sowohl durch die firmenartige Bezeichnung "V. & B." als auch durch den nachfolgenden Kontrast zwischen der personenbezogenen Bezeichnung "Rechtsanwlte" und dem i n stitutsartigen Begriff "Notariat" verstrkt. c) Die vom Antragsteller und seinen Sozien verwendete Bezeichnung "Notariat" auf dem gemeinsamen Praxisschild ist aber insbesondere auch de s - halb unzulssig, weil sie den - irrefhrenden - Ei ndruck erweckt, auch der Soz i - us - mglicherweise aber auch die weiteren Mitglieder der Soziett - sei zum Notar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Ttigkeiten eines Notars ausz u - ben. Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit Rechtsanwlten soziiert ist, grun d - stzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es muû jedoch deutlich - 7 - erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 30. November 1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zu S o - ziettsbriefbgen; Weingrtner/ Schttler, DONot 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot - zu sogenannten Kombinationsschildern mit Landeswappen -, vgl. dazu auch Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw. dagegen nicht angenommen). An einer derartigen unbersehbaren, deutlichen Differenzierung fehlt es bei dem vorli e - genden Praxisschild infolge der irrefhrenden Verwendung des Begriffs "Notar i - at" fr die gesamte Sozi e tt. d) Ein unzulssiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausbung (Ar t. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) ist - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt hat - mit der angefochtenen Weisung nicht verbunden. Es versteht sich von selbst, daû eine zulssige Berufsausbung an die bestehenden gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Danach hat der Antragsteller zugleich mit der Entfe r - nung oder Unkenntlichmachung des beanstandeten Begriffs "Notariat" von dem Schild fr eine gemû § 3 DONot zulssige Beschilderung seiner Geschft s - stelle So r ge zu tragen. Auf einen Vertrauensschutz in die Beibehaltung des rechtswidrigen Z u - standes kann sich der Antragsteller nicht berufen. Fr eine stillschweigende Duldung des unzulssigen "Praxisschildes" durch die Aufsichtsbehrde best e - hen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, daû ber einen lngeren Zeitraum hi n - weg der bisherige Zustand anlûlich verschiedener Geschftsprfungen offe n - bar bersehen worden ist, vermag einen relevanten Vertrauenstatbestand nicht zu begrnden. - 8 - e) Daû das beanstandete Schild nicht dem Antragsteller allein, sondern einer Soziett gehrt, begrndet keine Bedenken gegen die Rechtmûigkeit des ihm gegenber ergangenen Bescheides. Fr die dem notariellen Beruf s - recht entsprechende ordnungsgemûe Gestaltung des Schildes trgt er die Alleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und muû er seinen Sozien gegenber durchsetzen. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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