BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 30/01 Verkündet am: 8. Juli 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen no t - wendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM (51.129,19 ) fes t gesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat sein juristisches Studium an der H.-Universität zu B. 1984 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Er ist seit 1991 als zuerst bei dem Landgericht Berlin und seit 1996 auch bei dem Kammergericht zugelassener Rechtsanwalt tätig. Seine Bewerbung um eine der von der Antragsgegnerin im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom - 3 - 30. Oktober 1997 abgelehnt und dies mit der fehlenden Befhigung des A n - tragstellers zur Ausbung des Richteramtes nach dem Deutschen Richterg e - setz (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG) begrndet. Hiergegen hat der A ntra g - steller mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine der ausg e - schriebenen Notarstellen zu bertragen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, A n - trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Kammergericht hat den Antrag zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antra g - stellers ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Juli 1998 ebenfall s zurckgewi e - sen worden. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesve r - fassungsgericht den Beschluß des Senats aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurckverwiesen. Es hat ausgefhrt, die angegriffene Entscheidung bercksichtige die Fiktionen des Einigungsvertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die fr das Anwaltsnotariat in Berlin fr solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befhigung zum Richteramt zwar fr den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert ansehe), wohl aber fr den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die der Gesetzge ber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe. Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe, nachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998 rechtskrftig geworden sei, die fr den Antragsteller zunchst freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt. Daraufhin hat der Antragsteller nur noch b e - antragt festzustellen, daß die Ablehnung seiner Bewerbung um eine der im - 4 - Amtsblatt fr Berlin vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen rechtswi d rig gewesen sei. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der in der Beschwerdeinstanz allein noch gestellte Fortsetzungsfes t - stellungsantrag ist zulssig und begrndet. 1. Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfa h - ren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundstzlich u n - zulssig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluû vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch angezeigt, daû der Bundesgerichtshof, nachdem das Bundesverfa s - sungsgericht den Senatsbeschluû vom 30. November 1998 aufgehoben und die Sache zurckverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entscheidung in der Sache nachvollzieht. Solange der Antragsteller nicht zum Notar bestellt ist, besteht sein Interesse an einer solchen Feststellung fort. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daû der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 den Antragsteller in seinen Grun d rech- ten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat g e - bunden. Daraus folgt, daû die Antragsgegnerin die Bestellung des Antragste l - lers zum Notar nicht mit der Begrndung ablehnen durfte, dem Antragsteller fehle die Befhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richte r gesetz. Ob sonstige Gesichtspunkte der Bes tellung des Antragstellers zum N o - tar entgegenstehen, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu prfen. Ma û - - 5 - gebend fr die Beurteilung ist allein der Inhalt des Bescheides der Antragsge g - nerin vom 30. Oktober 1997, dessen Rechtswidrigkeit der Antragsteller f estg e - stellt wissen will. Allerdings mag es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, bei der Entscheidung ber einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch solche Tatsachen zu bercksichtigen, auf die zwar der angefochtene Bescheid nicht eingeht, die aber im Zeitpunkt seines Erlasses oder auch im Zeitpunkt der E r - ledigung vorgelegen haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 113 Rn. 147). Nachdem jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, der Bescheid vom 30. Oktober 1997 verletze den Antragsteller i n seinen Grun d - rechten, ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides in Frage zu stellen. Dies versteht sich von selbst, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Note des Hochschulabschluûzeugnisses eines Diplom- Juristen könne der entsprechenden Notenstufe in der Zweiten juristischen Staatsprfung nicht gleichgestellt werden; damit hat sich bereits das Bunde s - verfassungsgericht in seinem Beschluû vom 23. September 2001 auseinande r - gesetzt. Es gilt aber auch, soweit die Antragsgegnerin die persönliche Eignung des Antragstellers fr das Notaramt in Zweifel zieht; dieser Gesichtspunkt kann in einem knftigen B e werbungsverfahren geprft werden. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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