BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 30/06 vom 20. November 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247247 2, 29 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und ande-ren Rechtsanw344lten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile "Notariat und Anwalts-kanzlei" anzubringen. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06 - OLG Schleswig wegen 334berwachung der Amtsf374hrung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 8. Juni 2006 ergangenen Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - VA (Not) 10/05 - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde 1980 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er 374bt seine T344tigkeit mit zwei Rechtsanw344lten in einer gemeinsamen Kanzlei aus. Hierbei verwenden der Antragsteller und die beiden Rechtsanw344lte gemeinsame Briefb366gen. Diese sind seit dem Jahre 2005 so gestaltet, dass in der Kopfzeile rechts die Nach-namen der Partner "L. R. L. " aufgef374hrt und daneben in einer hellblau abgesetzten, den Briefbogen vollst344ndig von oben nach unten durch-ziehenden Spalte die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" eingef374gt ist. Darunter werden - durch einen durchgehenden Querstrich abgetrennt - die Partner in der hellblauen Spalte untereinander mit Vor- und Zunamen aufge-f374hrt, wobei dem Namen des Antragstellers die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", seinen Partnern die Bezeichnung "Rechtsanwalt" sowie anschlie337end jeweils die T344tigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte des Antragstellers so-wie der beiden Rechtsanw344lte beigef374gt sind. Die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" ist nochmals auf der linken Seite des Briefbogens unterhalb des Querstrichs in der kleingedruckten Absenderangabe 374ber dem Adressfeld enthalten. 1 Nachdem sich zun344chst die Schleswig-Holsteinische Notarkammer seit Mai 2005 vergeblich darum bem374ht hatte, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefb366gen der Kanzlei zu unter-lassen, hat der daraufhin von der Notarkammer informierte Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 angewiesen, die Bezeich-nung "Notariat" von den Briefb366gen zu entfernen und Briefb366gen mit dieser 2 - 4 - Formulierung zuk374nftig nicht mehr zu verwenden. Hiergegen hat der Antragstel-ler Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Gem344337 247 92 Nr. 1 BNotO i. V. m. 247 25 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141; zuletzt ge344n-dert durch die Allgemeine Verf374gung vom 16. Februar 2005 - SchlHA S. 75) steht dem Antragsgegner die Aufsicht 374ber die Notare in seinem Landgerichts-bezirk zu, soweit der hier in Rede stehende Aspekt der Amtsf374hrung betroffen ist. Hieraus erw344chst ihm die Befugnis, auf die Amtsf374hrung der Notare - soweit hierdurch die Unabh344ngigkeit des diesen 374bertragenen Amts nicht be-r374hrt wird - nach pflichtgem344337em Ermessen Einfluss zu nehmen. Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft er die je nach deren Schwere erforderlichen Ma337nahmen. Er h344lt sich dabei im Rahmen seines Ermessens, wenn seine Ma337nahme dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechts-pflege entspricht (s. Senat, BGHZ 135, 354, 357 f.; Beschl374sse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693). 4 - 5 - 2. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach diesen Ma337st344ben nicht zu beanstanden. Er entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung nach au337en als "Notariat" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 f. = DNotZ 1999, 359 ff. m. Anm. Mihm; vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = DNotZ 2003, 376 f. m. Anm. G366rk; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. Huff LMK 2005, 154738). Diese Rechtsprechung hat zwar im Schrifttum zunehmend Kritik ge-funden (Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 29 BNotO Rdn. 14 Fn. 19; Sch344fer in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. 247 29 Rdn. 23; Sandk374hler, in Beck264sches Notarhandbuch 4. Aufl. L II Rdn. 125; Weing344rt-ner/Sch366ttler DONot 9. Aufl. 247 2 Rdn. 47; Huff aaO), der Senat h344lt an ihr den-noch fest. Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings darauf hingewiesen, dass der in Schleswig-Holstein amtierende Antragsteller durch die Verwendung des Begriffs "Notariat" f374r die Bezeichnung seines Amtes oder seines Amtssit-zes bei den Rechtsuchenden seines Amtsbereichs kaum die Gefahr einer Ver-wechslung mit den in Baden-W374rttemberg teilweise bestehenden beh366rdlichen Notariaten (vgl. 247247 114 ff. BNotO) und damit einen Irrtum 374ber den Umfang der notariellen Leistungen, die er erbringen kann, begr374nden wird (s. dazu n344her Senatsbeschluss vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 249 f.). Der Senat kann auch dahinstehen lassen, ob die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefb366gen des Antragstellers - wie das Oberlandesgericht meint - eine dem 366ffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne des 247 29 Abs. 1 BNotO darstellt. Ma337geblich ist vielmehr, dass durch diesen Begriff eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebunde-nen Amt des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim recht- 5 - 6 - suchenden Publikum f374hren kann. Die hierf374r tragenden Erw344gungen hat der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f.) erneut dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Sie werden durch die erho-bene Kritik im Schrifttum nicht entkr344ftet. Die Anordnung des Antragsgegners stellt eine - im weiteren Sinne - ver-h344ltnism344337ige Einschr344nkung der Berufsaus374bungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefb366gen des Antragstellers m366gli-chen Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum zu vermeiden. Sie steht auch - im engeren Sinne - nicht au337er Verh344ltnis zu dem Eingriff in die Berufs-t344tigkeit des Antragstellers. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es hier nicht um die Abwehr schwerwiegender Gefahren f374r eine geordnete Rechtspflege geht. Demgegen374ber ist aber auch der Eingriff in seine Berufsaus374bung minimal. Er wird nicht gehindert, sich und das von ihm ausge374bte Amt auf den von ihm ver-wendeten Briefb366gen nach au337en angemessen darzustellen. Vielmehr wird ihm lediglich aufgegeben, die in 247 2 Satz 2 BNotO vorgesehene Amtsbezeichnung zu verwenden. Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender Weise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 = DNotZ 1999, 359 m. Anm. Mihm). Die f374r die 304nderung der Briefb366gen aufzuwendenden Kosten fallen demgegen374ber bei der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung nicht ins Gewicht. Als der Antragsteller die bis 2004 verwendeten, nicht zu beanstandenden Briefb366gen durch die jetzt verfahrensgegenst344ndlichen ersetzte, war die Rechtsprechung des Senats zur Unzul344ssigkeit der Verwendung des Begriffs "Notariat" in der Au337endarstellung des Notars seit vielen Jahren bekannt. Wenn der Antragstel-ler sich 374ber diese Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - hinwegsetzt, kann er der von der Justizverwaltung auf Grundlage dieser Rechtsprechung 6 - 7 - getroffenen Anordnung nicht entgegenhalten, sie stehe wegen der ihm bei de-ren Befolgung entstehenden Kosten au337er Verh344ltnis zu dem Regelungsziel. Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2006 - VA (Not) 10/05 -
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