BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 30/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2007 - 22 Not 88/06 (H) - wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach- 1 - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 f374r den Amts-sitz H. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 2 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit - 4 - Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 4 Dabei kamen der seit 1992 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz t344tige und 1997 zum Notar in P. ernannte weitere Beteiligte zu 7 auf Platz 20 und der seit 1994 als Notarassessor in Nordrhein-Westfalen t344tige und 1998 zum Notar in Pu. ernannte weitere Beteiligte zu 9 auf Platz 23 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1989 selbst344ndiger 5 - 5 - Rechtsanwalt in Hessen, mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in Th374ringen ernannt und dort zun344chst in B. F. und an-schlie337end in A. t344tig, erreichte die ersten 33 Pl344tze nicht. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r H. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten zu 1 bis 9 sowie weitere sechs Bewerber vorgingen. Unter Ber374cksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig beworbenen Stellen seien derzeit f374r die H. Stellen die weiteren Beteiligten zu 7 bis 9 vorgese-hen. (Der fr374here Beteiligte zu 8 hat seine Bewerbung inzwischen zu-r374ckgenommen. Die Entscheidung des Antragsgegners, wer diese Stelle erhalten soll, steht noch aus.) 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er h344lt die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Anwen-dung des Regelvorranges gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl f374r fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verlet-zung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums ins-besondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der pers366nlichen und fachli-chen Eignung unter den Mitbewerbern st344ndig wechselnd und nicht ein-heitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht vorgenom-men, der Note des zweiten Staatsexamens zu gro337e Bedeutung beige-messen und dabei vor allem seine wesentlich gr366337ere berufspraktische Erfahrung vernachl344ssigt. 7 - 6 - Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf eine Notarstelle in H. neu zu bescheiden, zur374ck-gewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 BNotO 374ber eine ver-gleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 9 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundla-gen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst unein-heitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare An-wendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 10 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An- 11 - 7 - tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; die den Antragsteller betreffenden Beschl374sse NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471 und NotZ 1/07 - juris; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-dung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 12 Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlent-scheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-richt hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Se-nats n344her dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtm344337igkeit des 13 - 8 - gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlver-fahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Aus-wahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 14 Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Krite-rien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus f374r die Bewerberaus-wahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetz-te, um so Gefahren einer sachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeu-gen und damit zu gew344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Er-kenntnisgrundlage gest374tzt konnte er anschlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nachpr374fbare Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen in-nerhalb des Bewerberkreises festlegen. Die dabei angewandte Auswahl-methode eines alle Bewerber einbeziehenden individuellen Eignungsver-gleichs anstelle etwa eines Punktesystems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie337ende Umsetzung anhand der zun344chst erstellten Rangliste un-ter Ber374cksichtigung des Regelvorrangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer pers366nli-chen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. 15 - 9 - Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgegner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344-tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. 16 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 17 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbezo-genen Anwendung der Eignungskriterien unter Ber374cksichtigung des dem Antragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grundlagen erweist sich seine Abw344gung zugunsten der weiteren Beteiligten zu 7 und 9, die die Stellen erhalten sollen, im Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich auf die Darstellung der Auswahlent-scheidung als nicht nachvollziehbar beschr344nkt und einzelne Abw344-gungsgesichtspunkte aufgreift, ohne deutlich zu machen, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch die weite-ren Beteiligten zu 7 und 9, sondern durch ihn selbst besetzt werden m374sste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des Ober- 18 - 10 - landesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen wer-den. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass dem Antragstel-ler trotz des etwas h366heren Beurkundungsaufkommens pro Jahr und der l344ngeren berufspraktischen Erfahrungen, worauf er sich mit seinen R374-gen im Wesentlichen bezieht, die weiteren Beteiligten zu 7 und 9 vor al-lem wegen ihrer deutlich besseren allgemeinen juristischen Qualifikatio-nen vorgezogen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07). Der weitere Beteiligte zu 7 hat beide Staatsex-amina mit 204gut223 (1. Examen 12,41 Punkte, 2. Examen 11,7 Punkte) und der weitere Beteiligte zu 9 beide mit 204vollbefriedigend223 (1. Examen 11,2 Punkte, 2. Examen 10,62 Punkte) bestanden, w344hrend der Antragsteller jeweils nur ein 204befriedigend223 (1. Examen 6,96 Punkte, 2. Examen 6,57 Punkte) erreicht hat. Des weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner f374r seine Auswahlentscheidung mitber374cksichtigt hat, dass der Antragsteller im Unterschied zu den weiteren Beteiligten zu 7 und 9 keinen Notaranw344rterdienst abgeleistet hat. 19 Bei dem vom Antragsteller demgegen374ber betonten leichten Vorteil im Bereich berufspraktischer Erfahrungen ist indes zu beachten, dass mit zunehmender Dauer der Berufspraxis allein keine entsprechende Steige-rung der fachlichen Leistung und damit Verbesserung der Eignungsprog-nose verbunden sein kann; der Qualifizierungseffekt nimmt vor allem we-gen zwangsl344ufig auftretender Wiederholungen der Art der Beurkun-dungsvorg344nge ab (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29 und 23. Juli 2007 - NotZ 1/07 - juris Rn. 38). Signifikante Qualifikationsunterschiede zwischen dem An-tragsteller und den weiteren Beteiligten sind insoweit nicht festzustellen. Unter Ber374cksichtigung der vom Antragsgegner zutreffend beachteten 20 - 11 - weiteren Zusatzqualifikationen liegt das Abw344gungsergebnis jedenfalls in seinem Beurteilungsspielraum. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 88/06 (H) -
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