BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/01 vom 16. Juli 2001 in dem Verfahren wegen Einkommensergänzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.004 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1993 brandenburgischer Notar mit dem Amtssitz in T. bei Berlin. Er erhielt für die Jahre 1995 bis 1998 von der Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einko m - mensergänzung. Die Personalausgaben für drei zu je 30 Wochenstunden beschäftigte Mitarbeiterinnen wurden nicht beanstandet. Das Urkunde n - aufkommen lag zwischen 733 und 693 unbereinigten Nummern. Im Zw i - schenbescheid zur Einkommensergänzung 1999 vom 15. März 2000 hat die Antragsgegnerin die geltend gemachten, in der Höhe seit 1996 im wesentlichen unveränderten Gehaltsaufwendungen von ca. 168.000 DM um etwa 48.000 DM gekürzt. Es waren 713 unbereinigte Urkundennu m - mern erledigt worden. Die Antragsgegnerin hat die Kürzung damit b e - gründet, daß für die Bewältigung dieses Geschäftsanfalls keine drei B ü - roangestellten notwendig gewesen seien. Außerdem hätten die Gehälter weit über dem Durchschnitt gelegen. Der Antragsteller hat gegen diesen Besc heid gerichtliche En t - scheidung beantragt. Er hält die Beschäftigung von drei Teilzeitkräften angesichts der in seinem Notariat zu bewältigenden, näher beschrieb e - nen Aufgaben für notwendig und das Gehalt angesichts der Qualifikation seiner Mitarbeiterinnen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt am Rande von Berlin für angemessen. Nachdem er seinen Angestellten das M o - natsgehalt ab Mai 2000 gekürzt hatte, kündigte eine zum 31. Juli 2000 und nahm eine Stelle bei einem Berliner Rechtsanwalt und Notar an. J e - denfalls, so meint der Antragsteller, habe er darauf vertrauen dürfen, daß die Antragsgegnerin bei der Anerkennung der Personalausgaben - 4 - nicht überraschend mit Wirkung für die Vergangenheit anders verfährt als in den früheren Jahren. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2000 aufgehoben und sie verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. D a - gegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechts mittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche En t - scheidung zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend angenommen, daß die Beschäftigung von 2,25 Mitarbeiterinnen im Jahr 1999 notwendig war und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Ve r - trauensschutzes (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Februar 1998 - NotZ 4/97 - NJW-RR 1998, 927 unter II 3; BVerfG NJW 1978, 2446 ff.) die Antragsgegnerin daran hindert, bei der Berücksichtigung der Persona l - ausgaben trotz im wesentlichen unveränderter Umstände ohne Vora n - kündigung mit Wirkung für die Vergangenheit anders zu verfahren als in den vier Jahren davor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen. 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurte i - lung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ausführungen: - 5 - a) Die Zahl der notwendigen Mitarbeiterinnen hat das Oberlande s - gericht auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids (222 Arbeitst a - ge, 40 Stunden-Woche) und der bis dahin geübten Praxis der Antrag s - gegnerin (durchschnittliche Erledigung von einer unbereinigten Urku n - dennummer pro Tag und Mitarbeiter einschließlich Notar) mit 2,21 richtig berechnet. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der Mitarbeiterinnen vo r - her auch nicht beanstandet, obwohl das Urkundenaufkommen in den Jahren 1998 und 1997 niedriger gelegen hatte. 1995 entsprach es alle r - dings rechnerisch exakt einer Mitarbeiterzahl von 2,25. Der Antragsteller hat zudem stets unwidersprochen vorgetragen, daß in seinem Notariat im Jahre 1999 etwa 70 Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. des Sache n - rechtsbereinigungsgesetzes anhängig waren, die einen erheblichen A r - beitsaufwand mit sich gebracht hätten. b) Gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wendet die Antragsgegnerin ein, sie sei weder verpflichtet noch in der Lage zu überwachen, ob eine Notarstelle wirtschaftlich geführt werde. Das geht am Kern der Begründung des Oberlandesgerichts vorbei. Der Antrag s - gegnerin war aufgrund der in den vier Jahren davor gezahlten Einko m - mensergänzung bekannt, wie hoch die Personalausgaben des Antra g - stellers sind. Deshalb war sie, wenn sie die Höhe der Gehälter in Z u - kunft nicht mehr anerkennen wollte, nach dem Gebot des Vertrauen s - schutzes und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Prinzip von Treu und Glauben gehalten, den Antragsteller darauf hinzuweisen, damit er sich mit seinen finanziellen Dispositionen darauf einstellen konnte. Eben dies ist auch dem dazu vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Bu n - desgerichtshofs vom 21./22. Mai 1975 (III ZR 8/72 - JZ 1975, 485 unter II - 6 - 1, 4 b) zu entnehmen. Für den Bereich der Notarkasse München hat der Senat bereits früher entschieden, daß einem Notar trotz gleichgeblieb e - ner Verhältnisse eine "Regelstelle" (Stelle eines Notariatsbeamten oder -angestellten) nicht ohne Vorankündigung genommen werden könne, sondern das Recht und die Billigkeit es geböten, ihm eine angemessene Übergangszeit einzuräumen (Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 8/68 - Umdruck S. 12 bis 14). Rinne Seiffert Kurzwelly Schierholt Grantz
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