BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/02 vom 15. Mai 2002 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 15. Mai 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17. Dezember 2001 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderecht s - zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht whrend des anhngigen Feststellungsverfahrens nach § 50 Abs.3 Satz 3 BNotO den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner eine vo r - lufige oder endgltige Amtsenthebung des Antragstellers zu verbieten, z u - rckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und außerdem Berichtigung und Erg n - zung des angefochtenen Beschlusses verlangt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2002 die Verfahrensantrge zur Berichtigung und Ergnzung abgelehnt und im brigen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung ber die sofortige Beschwerde vorgelegt. Hinsichtlich der nh e - ren Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die diesbezgliche Darste llung im angefochtenen Beschluß und im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts sowie auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beteiligten g e - wechselten Schriftstze Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulssig. Nach der stndigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotar- ordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ber Antrge auf - 4 - Erlaû einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundstzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nic ht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweil i - ge 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts gendert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die A b - lehnung eines Antrags auf Erlaû einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Februar 2002 (S. 1, 2, 17) und mit weiterem undatierten, bei Gericht am 14. Mrz 2002 ei n - gegangenen Schreiben (S. 1, 6) im Hinblick auf die bereits vor Erhebung der Beschwerde angeordnete vorlufige Amtsenthebung sein Rechtsmittel (einse i - tig) teilweise fr erledigt erklrt hat und in diesem Umfang zugleich sein B e - schwerdebegehren in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags entspr e - chend § 113 Ab s. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgen will, ndert das nichts daran, daû seine Beschwerde auch weiterhin unzulssig ist. Das Rechtsmittel ist d a - her insgesamt zu verwerfen. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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