BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 3/03 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Anfechtung eines Abgabenbescheids - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie dieNotare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Baueram 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Senats für Notarverwaltungssachen desOberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2002 wirdzurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werdennicht erstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.463 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegne-rin, der Ländernotarkasse in L. . Sie hat die vom Antragsteller fürden Monat Mai 2002 zu zahlenden Abgaben mit Bescheid vom 23. Juli2002 auf 2.463 nrGegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinemAntrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält die Abgabenerhebung we-gen Verletzung von Art. 12 und 14 GG für verfassungswidrig. Insbeson-dere beanstandet er die Erhebung von Abgaben zur Einkommensergän-zung gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 BNotO. Dieses ursprünglich zurVermeidung einer notariellen Unterversorgung geschaffene Instrumentdiene im Freistaat Sachsen dazu, auf Kosten der wirtschaftlich lei-stungsfähigen Notare eine notarielle Überversorgung von mindestens 50Stellen vorzuhalten.Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung durch Beschluß vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen. Hierge-gen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hatzutreffend angenommen, daß der angefochtene Abgabenbescheid for-mell und materiell rechtmäßig ist.1. a) Die grundsätzlichen Einwendungen des Antragstellers gegendie Abgabensatzung und deren Ermächtigungsgrundlage (§ 113a BNotO, - 4 -früher § 39 DDR-NotVO) sind nicht begründet. Der Senat hat die dafürmaßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ126, 16) und vom 8. Mai 1995 (NotZ 26/94 - NJW-RR 1996, 242) behan-delt. Über die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ist nochnicht entschieden. Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat derSenat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997- NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 baa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a undvom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).b) Daran hält der Senat auch für den hier zu entscheidenden Fallfest. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß sich die wirtschaftliche Lageder Notare in den neuen Bundesländern in den letzten Jahren deutlichverschlechtert hat. Während sich das Gebührenaufkommen seit 1996 er-heblich verringert hat, ist die Zahl der Anträge auf Einkommensergän-zung sprunghaft gestiegen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 2002aaO unter II 2 a). Das hat das Oberlandesgericht aber nicht verkannt.Auch der Senat hat die Augen vor dieser Entwicklung nicht verschlossen.So hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Landesju-stizverwaltung die Wiederbesetzung einer freien Notarstelle in Sachsenuntersagt (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440)und die Satzungsänderung der Antragsgegnerin über die Anrechnungbestimmter Nebeneinkünfte auf die Einkommensergänzung gebilligt (Be-schluß vom 8. Juli 2002 aaO). Eine Reduktion der Notarstellen kann, wiedas Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon aus Rechts-gründen nicht von einem Tag auf den anderen, sondern nur schrittweise - 5 -dadurch erfolgen, daß freie Stellen bei fehlendem Bedarf von der Lan-desjustizverwaltung eingezogen werden.2. Weshalb der Antragsteller aus einem abgabepflichtigen Gebüh-renaufkommen für den Monat Mai 2002 in Höhe von 20.717 einen Bruttoertrag von 1.035,85 n !"$#%&')(*e-schwerdeverfahren trotz der Ausführungen im angefochtenen Beschlußund in der Beschwerdeerwiderung nicht näher dargelegt. Seine Angabensind nicht überprüfbar und durch nichts belegt.3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffendenAusführungen des Oberlandesgerichts Bezug.Rinne Streck Seiffert Lintz Bauer
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